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Aktivierung von Bestandskunden für E-Mail-Marketing
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Autor:
Thomas Schafft
Viele Unternehmen verfügen über die E-Mail-Adressen ihrer Kunden und
würden dieses Wissen gerne für E-Mail-Marketing nutzen. Die Kunden
kennen das Unternehmen bereits und bringen ihm daher – hoffentlich
zumindest – ein gewisses Vertrauen entgegen. Es liegt nahe, dieses
Potential für Cross- und Up-Selling durch gezieltes E-Mail-Marketing zu
erschließen.
Allerdings dürfen Unternehmen nicht ohne weiteres Werbe-E-Mails an ihre
Kunden verschicken, selbst wenn sie die entsprechenden Adressen aus der
bestehenden Kundenbeziehung kennen. Die Rechtslage in Deutschland (und
auch in anderen Ländern Euro-pas) ist hier relativ strikt. Für SMS- und
MMS-Werbung gilt dies ebenso, so dass sich die folgenden Ausführungen
ganz analog auch auf diesen Bereich übertragen lassen.
Ist ein Opt-In
erforderlich…
In der Regel muss der Empfänger einer E-Mail ausdrücklich oder
zumindest stillschweigend eingewilligt haben, bevor man ihm E-Mails mit
werblichem Inhalt schicken darf.
Es ist oft schwierig, von den potentiellen Adressaten eine solche
Einwilligung zu erhalten. Vor allem muss der Kunde seine wohl
naturgegebene "Lethargie" überwinden und selbst aktiv werden, um z.B.
durch das Ankreuzen eines entsprechenden Formularfeldes recht-lich
wirksam einzuwilligen. "Fingierte" Erklärungen z.B. durch vorpopulierte
Einwilli-gungskästchen in einem Web-Formular sind keine wirksamen
Einwilligungen im Rechts-sinne und daher in der Regel nicht hilfreich.
Selbst die bloße (einmalige) Anfrage per E-Mail, ob der Empfänger z.B.
einen Newsletter abonnieren möchte, wurde von den Gerichten bereits als
verbotene E-Mail-Werbung angesehen und entsprechend verboten. Rechtlich
besteht die einzige wirklich unbedenkli-che Option darin, den Kunden
ein (Papier-)Mailing zu schicken und sie einzuladen, sich z.B. auf der
Website für den E-Mail-Newsletter anzumelden. Die Erfolgsraten solcher
Ak-tionen sind jedoch trotz der hohen Kosten oft nur gering.
…oder genügt ein Opt-Out?
Bietet das im Sommer 2004 reformierte "Gesetz gegen unlauteren
Wettbewerb" (UWG) einen Ausweg aus diesem Dilemma? § 7 Abs. 3 des neuen
UWG gibt Unternehmen un-ter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit,
gegenüber ihren bestehenden Kunden auf die normalerweise erforderliche
Einwilligung zu verzichten und auf ein bloßes "Opt-Out-Regime"
zurückzugreifen. Die genauen Voraussetzungen hierfür sind, dass
1. das Unternehmen die E-Mail-Adresse vom Kunden im Zusammenhang mit
dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat,
2. die Werbung nur an eigene Kunden und nur für ähnliche Waren oder
Dienst-leistungen erfolgt,
3. der Kunde dieser E-Mail-Werbung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung seiner E-Mail-Adresse und zusätzlich in
jeder versandten E-Mail klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass
er der Nutzung seiner Adresse für Werbezwecke jederzeit widersprechen
kann (für die Ausübung dieses Widerspruchsrecht dürfen keine besonderen
Kosten anfallen, so dass z.B. die Nutzung von Mehrwert-Rufnummern
unzulässig ist).
Auf diesen Mechanismus sollten sich Unternehmen unbedingt stützen, wenn
sie die Kontaktdaten von neuen Kunden oder Interessenten erhalten. Bei
Bestandskunden besteht allerdings das Problem, dass diese bei der
Erhebung ihrer Adresse (vgl. oben unter Ziffer 4) im Zweifel nicht
ausreichend über ihr Widerspruchsrecht informiert wurden. Die-ser
rechtzeitige Hinweis ist jedoch zwingend erforderlich, um das
Opt-Out-Regime des § 7 Abs. 3 UWG nutzen zu dürfen und auf die
ansonsten notwendige Einwilligung zu ver-zichten.
Kreative Lösungen notwendig
Dieses Problem bedeutet natürlich nicht, dass die Unternehmen an dieser
Stelle aufgeben und auf E-Mail-Werbung an Bestandskunden verzichten
sollten. Das Ziel muss es vielmehr sein, die Adressen der vorhandenen
Kunden für E-Mail-Marketing zu "aktivie-ren".
Eine mögliche Lösung ist, mit den vorhandenen Kunden einen neuen,
zusätzlichen Vertrag abzuschließen, der die bereits bestehende
Vertragsbeziehung ergänzt. Wahrscheinlich muss diese zusätzliche
Dienstleistung noch nicht einmal entgeltlich sein, obwohl § 7 Abs. 3
Nr. 1 UWG ausdrücklich vom "Verkauf" der Ware oder Dienstleistung
spricht. Bis-lang wird diese Vorschrift allgemein so ausgelegt, dass
ernsthafte Vertragsverhandlun-gen zwischen den Parteien genügen und es
nicht zum eigentlichen Abschluss eines Ver-trages kommen muss. Wenn
dies der Fall ist, so lässt sich zumindest gut vertreten, dass auch
unentgeltliche Verträge in den Anwendungsbereich von § 7 Abs. 3 UWG
fallen.
Der konkrete Ansatz besteht also darin, den vorhandenen Kunden – z.B.
über ein zulässiges Papier-Mailing – eine attraktive
Zusatz-Dienstleistung anzubieten. Auf solche Angebote werden die Kunden
eher reagieren als auf das bloße Ansinnen, doch bitte in den Bezug von
E-Mail-Werbung einzuwilligen (wo der Mehrwert für den Kunden nicht
immer zu erkennen ist). Bei Kunden, die das Zusatz-Angebot annehmen,
kann dann der Me-chanismus nach § 7 Abs. 3 UWG mit seinem
Opt-Out-Regime genutzt werden. Das Unternehmen muss lediglich
sicherstellen, dass alle oben beschriebenen Voraussetzungen
berücksichtigt werden.
Eine zentrale Voraussetzung für diesen Ansatz ist, dass der Kunde beim
Abschluss der Zusatzvereinbarung seine E-Mail-Adresse nochmals
"preisgibt", indem er sie z.B. in das Bestell- oder Vertragsformular
selbst eingibt. Auch hier muss der Unternehmer also auf die
Vorpopulierung des entsprechenden Feldes verzichten, selbst wenn der
Abschluss der Zusatz-Vereinbarungen mit den Kunden hierdurch etwas
erschwert wird. Rechtlich ist entscheidend, dass der Kunde seine
E-Mail-Adresse selbst preisgibt und in diesem Kon-text der gesetzlichen
Vorschrift entsprechend "gewarnt" wird, dass er an diese Adresse
künftig Werbung erhalten wird, wenn er nicht widerspricht.
Zu beachten ist noch, dass die nach § 7 Abs. 3 UWG zulässige Werbung
für "ähnliche Waren oder Dienstleistungen" (vgl. oben Ziffer 2) sich
auf den Gegenstand der Zusatz-Vereinbarung und nicht auf das
ursprüngliche Vertragsverhältnis bezieht. Wenn sich die
Zusatzvereinbarung mit etwas ganz anderem beschäftigt als das
ursprünglich bestehen-de Vertragsverhältnis, können diese Unterschiede
relevant werden.
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