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Dr. Schwarz Consulting
Gleiwitzer Str. 9a
D-68753 Waghäusel
Tel.: 07254 9517-00
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Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG): Spam ist unzumutbare Belästigung |
01.04.2004 - Der Bundestag
hat das novelliertes Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) beschlossen. In §7 wird klar gesagt, dass
elektronische
Werbung nur erlaubt ist, wenn vorab die Einwilligung der Empfänger
eingeholt wurde:
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in
unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
- bei einer Werbung,
obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;
- bei einer Werbung
mit
Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder
gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche
Einwilligung;
- bei einer Werbung
unter
Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder
elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten
vorliegt;
- bei einer Werbung
mit
elektronischen Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in
dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder
verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an
die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten
richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach
den Basistarifen entstehen.
(3) Hat ein Unternehmer
die
elektronische Adresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf
einer Ware oder Dienstleistung erhalten, kann er diese Adresse zur
Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen nutzen,
es sei denn, der Kunde hat diese Nutzung untersagt. Die Nutzung ist
außerdem nur zulässig, wenn der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei
jeder Nutzung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er diese
Nutzung jederzeit untersagen kann, ohne dass hierfür andere als die
Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
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