 |
 |
>>> mehr
Hier erhalten Sie Ihr persönliches Exemplar des Sonderdrucks gratis.
|
|
 |
|
|
 |
Dr. Schwarz Consulting
Melanchthonstr. 5
D-68753 Waghäusel
Tel.: 07254 9517-00
info@absolit.de
|
|
 |
eMail-Marketing-Forum.de ist eine Initiative von Absolit

|
|
|
|
|
|
Hintergründe zum Spamurteil des
BGH
|
Autor:
Matthias Hartmann
Am 11.03.2004 war es soweit: Der Bundesgerichtshof beurteilte in einer
lang erwarteten Entscheidung das Zusenden unverlangter E-Mailwerbung
als wettbewerbswidrig. Den Fall habe ich bis zum bitteren Ende des
inzwischen auf die Zurückverweisung ergangenen, nicht überraschenden
Urteils des OLG München vom 08.07.2004 anwaltlich begleitet und möchte
dem geneigten Leser nicht die kuriosen Hintergründe vorenthalten, die
zu dem Präzedenzurteil des BGH geführt haben, welches über die
Fachkreise hinaus in der Presse breite Zustimmung gefunden hat. Das
vielzitierte Spamurteil des BGH betraf eine E-Mail, welche keine
Werbung war und an eine Adresse geschickt wurde, die nicht existierte.
Die Eignung zum Präzedenzfall erlangte dieser Sachverhalt erst durch
eine sehr unwahrscheinliche Verkettung ungünstiger Umstände.
Vor vielen Jahren im November 1998 – also zu einem Zeitpunkt, als im
Internet noch überwiegend Studenten surften - bestellte der Lehrer
Harald T. aus Nürnberg den Internet-Newsletter eines Münchner
Unternehmens, das sich schon früh auf Mediendienstleistungen im Bereich
der Konvergenz von Rundfunk und Internet spezialisiert hatte. Der von
etwa 30.000 Personen abonnierte redaktionelle Newsletter informierte
wöchentlich zu verschiedenen Themen rund um das Internet und über die
von dem Unternehmen produzierten Themen der kommenden TV- und
Radiosendungen. Harald T. verwendete bei der Bestellung seine private
E-Mail-Adresse, die aus der fränkischen Aussprache seines Nachnamens
bestand und so einmalig war, dass wir Herrn T. später im Internet
anhand seines Spitznamens ausfindig machen konnten. Bei der
Adresseingabe vertippte sich Herr T. bei einem Buchstaben in der Domain
seines damals neuen Providers. Dieses Malheur wäre eigentlich - bis auf
das Scheitern des Abonnements - folgenlos geblieben, da unter der
fehlerhaft eingetippten Domain eine solche E-Mail-Adresse mit der
fränkischen Verballhornung des Nachnamens nicht eingerichtet war. Doch
hier bricht sich die Gerechtigkeit Bahn. Die fehlerhaft eingetippte
Domain gehört Oliver S., der sich als Antispampionier empfindet und
bereits zuvor dem Landgericht Traunstein Gelegenheit gegeben hatte, die
wohl erste, überall zitierte Leitentscheidung dieses Gerichts zu
erlassen. In seiner Funktion als Vorkämpfer gegen ungewollte E-Mails
hatte Herr S. bei seinem Mailserver die Funktion catch-all eingestellt.
Damit werden alle Mails angenommen, die an die Domain gerichtet sind –
auch wenn es das Postfach überhaupt nicht gibt. Oliver S. ließ diese
Post von seinem Systemadministrator lesen. Dieser war hierfür durch
seine große Sorgfalt besonders qualifiziert, da er nach eigener
Zeugenaussage vor dem Landgericht München zum Erkennen von Empfänger,
Absender und Betreff pro E-Mail etwa 10 Sekunden benötigte.
Herr S. wählte nicht die Unsubscribe-Funktion am Ende des Newsletters
um auf die Panne aufmerksam zu machen, sondern die Abmahnung. Er hatte
nämlich schon einmal den Newsletter erhalten und angeblich nicht
bestellt. Außerdem war es zu Komplikationen bei dem Austragen aus dem
Verteiler gekommen, da sich Herr S. zuerst geweigert hatte, die
E-Mailadresse oder zumindest die Domain zu nennen, an die der
Newsletter nicht mehr geschickt werden sollte.
Die Details der anschließenden Rechtsfindung füllen mehrere
Leitzordner. Der Kläger stellte im Laufe des Verfahrens etwa 13
verschiedene Anträge, Hilfsanträge und Hilfs-Hilfsanträge, die das
Landgericht schließlich dazu brachte, eine Kombination der Anträge
zuzusprechen, die der Kläger nicht gestellt hatte. Die sich daraus
ergebenden prozessualen Probleme waren so komplex, dass ein erheblicher
Teil des BGH-Urteils die juristisch sehr spannenden Fragen der
Verjährungsunterbrechung durch unbestimmten Antrag oder der Heilung
einer formunwirksamen Anschlussberufung nach Teilerledigterklärung
betrifft.
Als Begründung für die Wettbewerbswidrigkeit führt der
Bundesgerichtshof das allgemein übliche Argument an, auch wenn die
Beeinträchtigung durch die einzelne E-Mail gering sei, stünde ein
Umsichgreifen dieser Werbeform zu befürchten, welches dann zu einer
allgemeinen Beeinträchtigung führe. Dies mag angesichts der aktuellen
Kosten für Spam richtig sein, nur das hatte der BGH nicht zu
beurteilen. Im konkreten Fall entscheidungserheblich war aufgrund der
Verjährung der früheren ungeklärten Tatbestände allein die
Verantwortlichkeit für den Vertipper von Harald T. Da stand ein
Umsichgreifen nicht zu befürchten, denn Harald T. war reuig und hatte
in einem Brief sein Bedauern zum Ausdruck gebracht.
Es drängt sich die Vermutung auf, der BGH habe bei seinem Blick für das
Große und Ganze den konkreten Einzelfall etwas aus den Augen verloren.
Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht München, hatte die Klage
abgewiesen, mit der Begründung, dem Versender sei subjektiv kein
Vorwurf zu machen. Dem BGH dagegen ging es eher um das Grundsätzliche.
Zu den drängenden Rechtsfragen des E-Mailversands findet sich wenig in
der Entscheidung. Dass das Versenden von Spam wettbewerbswidrig sei,
hatte ja bereits das LG Traunstein aus eigener Kraft erkennen können.
Die für die Branche maßgeblichen Fragen bleiben jedoch offen: Wann
liegt Werbung vor? Ist das Zusenden der Freischaltmail beim
Double-opt-in bereits unzulässige Werbung, wie das Kammgericht Berlin
meint (Urteil vom 20.06.2002, 10 U 54/02)? Was sind geeignete Maßnahmen
zur Prüfung der Identität der angegebenen E-Mail-Adresse mit der den
Newsletter anfordernden Stelle, wie sie der BGH nun fordert? Welche
Maßnahmen sind vor allem mit dem informationellen
Selbstbestimmungsrecht des Kunden und seinem Recht auf anonyme Nutzung
von Tele- und Mediendiensten zu vereinbaren? Und wie kann jemand
beeinträchtigt sein, der Mails zieht, die offensichtlich nicht an ihn
gerichtet sind?
Konsequenz des Urteils ist eine erhebliche Verunsicherung des Marktes.
Rechtlich sicher kann die Einwilligung zum Zusenden von E-Mails
entweder nur offline eingeholt werden oder, indem der Nutzer dazu
gebracht wird, von sich aus eine E-Mail an das Unternehmen zu senden.
Nach wie vor riskant ist das Double-Opt-In-Verfahren aufgrund der
Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts.
Diskutiert wird, ob entgegen diesen Entscheidungen solche
Bestätigungsmails zulässig sein sollen, die ausschließlich aus den
Pflichtangaben des Versenders sowie der sachlich gehaltenen
Beschreibung der zu bestätigenden Inskription bestehen.
Für das Versenden von elektronischen Werbebotschaften durch Kunden an
Dritte (bspw. E-Cards) wird dies wohl nicht gehen, da jede Information
über die Subkriptionsmöglichkeit zweifelsfrei dem Werbebegriff
unterfallen wird. Die E-Card als Werbeform wird sich daher nur halten
können, wenn sich entgegen der bisherigen Rechtsprechung die Erkenntnis
durchsetzt, dass dabei ein wettbewerbswidriges Umsichgreifen aufgrund
des jeweils bestehenden individuellen Bezugs zwischen Kunde und Drittem
nicht zu befürchten ist.
Die überzogenen Einschränkungen des E-Mailmarketings durch die derzeit
herrschende Rechtsunsicherheit sowie die regelmäßig über das Ziel
hinausschießenden Entscheidungen einzelner Gerichte haben inzwischen zu
einer Reihe von Initiativen geführt, einen rechtlich verbindlichen
Rahmen zu schaffen, der einen sinnvollen Übergang der Offlinewerbung in
die Onlinewerbung ermöglicht. Begrüßenswert erscheinen Initiativen zur
Anerkennung von best practices. Nach den Erfahrungen mit dem IuKDG, dem
Fernabsatzrecht und den Ecommerce-Gesetzen hat die Wirtschaft wenig
Grund, darauf zu vertrauen, dass der Gesetzgeber schon geeignete
Regelungen treffen wird.
Fazit: Seit Beginn des Gerichtsverfahrens hat sich das Spamaufkommen in
meinem Postfach verzigfacht. Weggefallen ist der bestellte Newsletter,
der mich regelmäßig und ausgezeichnet über das Internet informiert hat.
|
|
| eMail-Marketing-Forum.de
ist die führende unabhängige deutschsprachige Informationsplattform zum
Thema E-Mail-Marketing. Hier finden Sie aktuelle Trends, Download-Tipps,
Studien und aktuelle Gerichtsurteile rund um eMail- und Online-Marketing
sowie eCRM. Neben den kostenlosen eBook „Leitfaden eMail-Marketing“ gibt
es PDF-Dokumente und Checklisten zum Download. In einer
Anbieterübersicht finden sich alle Hersteller von Newsletter-Software,
Agenturen und Anbieter von E-Mail-Adressen. Themen der Plattform sind
eMarketing, Permission Marketing (Permission-based Marketing),
eMail-Newsletter, E-Mail-Software, E-Mail-Management, E-Mail-Werbung,
Direktmarketing, CRM (Customer Relationship Management) und mehr. Wenn
Sie in unserem Informationsangebot Fehler oder defekte Hyperlinks
finden, freuen wir uns über eine kurze Nachricht. |
|
|
|
|
diesen und weitere Beiträge
finden Sie bei:
eMail-Marketing-Experts
dieser Informationsdienst ist kostenpflichtig und
enthältt auf acht Seiten Insider-Berichte, Trends und Tipps. Dazu gibt
es eine umfangreiche Infoplattform mit Fachartikeln, Checklisten und
Praxis-Know-How. Testen Sie das Probeabo
|
|
|
|