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E-Mail-Marketing im neuen UWG
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Das künftige UWG macht recht klare Vorgaben für die Zulässigkeit von
E-Mail-Werbung. Die Unterscheidung zwischen der Werbung an
Privatpersonen und Gewerbetreibende wird aufgegeben. Das künftige UWG
führt für die Werbung an Privatpersonen zu einer Erleichterung, für die
Werbung an Gewerbetreibende hingegen zu einer Verschärfung.
Das Inkrafttreten des neuen UWG ist für Juli 2004 zu erwarten. Am 16.
Juni 2004 hat der Bundestag den Widerspruch des Bundesrats gegen den
Entwurf des UWG zurückgewie-sen und damit den Weg für das zügige
Inkrafttreten des neuen UWG frei gemacht. Das neue UWG wird am Tag nach
seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wirksam, weil eine
Übergangsfrist nicht vorgesehen ist.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen mit dem neuen UWG im
Wesentlichen die Grundsätze ausdrücklich in den Gesetzestext
aufgenommen werden, die bisher nur durch die Rechtsprechung entwickelt
worden waren. Außerdem sollen die Vorgaben der lange diskutierten sog.
Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation für das
Direktmarketing in dem neuen UWG verwirklicht werden.
Aber, was heißt das konkret für die E-Mail-Werbung?:
"Opt-In"
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 des künftigen UWG ist die Werbung mit sog.
elektronischer Post - also E-Mail, aber auch SMS oder MMS – nur mit
Einwilligung zulässig (Opt-In-Prinzip). Dies gilt gleichgültig, ob der
Empfänger eine Privatperson oder ein Gewerbetreibender ist. Die
Einwilligung ist eine Zustimmung des Empfängers, die vor der Zusendung
der E-Mail erklärt worden sein muss.
"Soft-Opt-In"
Neben der Einwilligung sieht das künftige UWG in § 7 Abs. 3 eine
weitere Zulässigkeits-variante vor. Demnach ist die E-Mail-Werbung auch
dann zulässig, wenn der Werbende (1.) im Zusammenhang mit dem Verkauf
einer Ware oder Dienstleistung von dem Kun-den dessen elektronische
Postadresse erhalten hat und (2.) der Unternehmer die Adres-se zur
Direktwerbung für eigene und ähnliche Waren oder Dienstleistungen
verwendet. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass (3.) der Kunde
der Verwendung nicht wider-sprochen hat sowie (4.) bei der Erhebung der
Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen
wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass
für den Widerspruch andere als Übermittlungskosten nach den
Basista-rifen entstehen. Diese vier Voraussetzungen müssen erfüllt
sein, damit der Werbende in den Genuss dieser sog.
"Soft-Opt-In"-Regelung kommt. Die Anforderungen (1.) und (2.) grenzen
den Anwendungsbereich der Regelung deutlich ein, denn es muss zum einen
eine eigene Beziehung zu dem Beworbenen bestehen und zum anderen dürfen
nur ei-gene und auch nur ähnliche Leistungen beworben werden. Was unter
"ähnlichen" Leis-tungen zu verstehen ist, wird die Rechtsprechung
zukünftig herausarbeiten müssen. Die Voraussetzung (4.) erschwert trotz
bestehender Geschäftsbeziehung eine Nutzung von bereits bekannten
E-Mail-Adressen, für die keine Einwilligung vorliegt, weil die
erforderli-chen Hinweise bei Erhebung der E-Mail-Adresse erfolgen
müssen. Dies dürfte typi-scherweise in der Vergangenheit nicht
geschehen sein, weil die Anforderungen des künf-tigen UWG nicht bekannt
waren. Hier wirkt es sich negativ aus, dass das UWG ohne
Ü-bergangsregelung in Kraft treten wird.
Transparenz
Das künftige UWG macht auch Transparenzvorgaben explizit zu
Zulässigkeitsvorausset-zungen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 muss zum einen die
Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Werbung übermittelt
wird, deutlich sein und zum anderen muss eine gültige Adresse vorhanden
sein, an die der Empfänger seine Aufforderung zur Beendigung sen-den
kann. Für diese Aufforderung dürfen ihm keine Kosten entstehen, die
über die des Basistarifs hinausgehen. Sind diese Voraussetzungen nicht
gegeben, ist die Werbung unzulässig, selbst wenn eine Einwilligung
vorliegen sollte.
Vergleich mit der alten
Rechtslage
Die Beurteilung der Zulässigkeit wird auf der Grundlage des neuen UWG
zunächst für alle Beteiligten leichter und bringt damit auch (mehr)
Rechtssicherheit für die Werbenden.
Für die Werbung an Privatpersonen führt die neue Regelung auch zu einer
Lockerung, weil die "Soft-Opt-In"-Regelung gilt. Der BGH hat nämlich
erst vor kurzem in einer Grundsatzentscheidung auf der Grundlage des
alten (noch geltenden) Rechts festge-stellt, dass ohne Ausnahme eine
Einwilligung erforderlich ist.
Für die Werbung gegenüber Gewerbetreibenden führt das künftige UWG aber
zu einer Erschwerung der E-Mail-Werbung. Nach dieser Entscheidung des
BGH genügte für die zulässige Bewerbung dieser neben einer Einwilligung
ein vermutetes Einverständnis. Dieses findet sich in einer bestehenden
Geschäftsbeziehung, und weicht als Vorausset-zung insofern nicht so
stark von dem künftigen UWG ab. Die Informationspflichten mach-te der
BGH jedoch nicht zur Voraussetzung für die Zulässigkeit. Insofern sind
hier zukünftig zum einen weitere Anforderungen zu beachten und zum
anderen stellt sich das geschilderte Problem der Behandlung von bereits
vorhandenen Adressen, für deren Nut-zung keine Einwilligung vorliegt.
Ein Problem, das der Gesetzgeber wohl übersehen hat.
Zusammenfassung und Tipp
Das künftige UWG macht recht klare Vorgaben für die Zulässigkeit von
E-Mail-Werbung. Die Unterscheidung zwischen der Werbung an
Privatpersonen und Gewerbetreibende wird aufgegeben. Das künftige UWG
führt für die Werbung an Privatpersonen zu einer Erleichterung, für die
Werbung an Gewerbetreibende hingegen zu einer Verschärfung.
Bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden sollte kurzfristig überlegt
werden, ob unter dem noch geltenden Recht eine Einwilligung eingeholt
wird, falls bisher nur auf der Grundlage einer bestehenden
Geschäftsbeziehung geworben wurde.
Zum Autor:
Rechtsanwalt Jens Eckhardt ist seit Februar 2004 im Frankfurter Büro
der internationalen Anwaltskanzlei Lovells als Rechtsanwalt tätig. Er
widmet sich hauptsächlich dem Wettbewerbs-, Datenschutz- und
Medienrecht sowie der Informations-technologie. Er berät seit mehreren
Jahren Unternehmen in diesen Bereichen, insbesondere im Marketing- und
Online-Medien-Recht. Bevor er zu Lovells stieß, war Jens Eckhardt für
eine große deutsche und eine amerikanische Kanzlei tätig. Zu diesen
Themen, insbesondere dem Online- und E-Mail-Marketing, verfasst Jens
Eckhardt regelmäßig Veröffentlichungen und hält Vorträge.
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