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Bestand noch so etwas wie Rechtsunsicherheit bei der
juristischen Beurteilung von E-Mail-Marketing, so ist diese spätestens
mit dem Spam-Urteil des Bundesgerichtshofs sowie der Reform des
Wettbewerbsrechts (UWG) zum allergrößten Teil vom Tisch. Durch die
eindeutige und richtige Festlegung des Gesetzgebers und der Gerichte
auf das "Opt-In-Prinzip" ist die Rechtlage auch für die Betreiber von
E-Mail-Marketing nunmehr eindeutig geregelt.
Nur wer die elektronische Adresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem
Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, darf diese Adresse
zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen
nutzen. Dabei ist dem Kunden jederzeit die Möglichkeit zu gewähren, die
weitere Nutzung seiner Mail zu untersagen. Dies sieht § 7 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in seiner neuen Fassung vor, die
in den nächsten Tagen in Kraft tritt.
Die Nachweispflicht für eine solche Erlaubnis trifft nach der
Grundsatzentscheidung (Urteil vom 11. März 2004, Az. I ZR 81/01) des
Bundesgerichtshofs (BGH) den Versender der Werbe-E-Mail. Um dieser
Obliegenheit genügen zu können, empfiehlt es sich, den Nutzer die
Anmeldung für einen Newsletter noch einmal ausdrücklich im Rahmen einer
zweiten E-Mail bestätigen zu lassen ("Double Opt-In"). Kommt es zu
einem Verfahren über die Zulässigkeit einer Werbe-Mail, dürfte die in
der Praxis häufig verwendete Confirmation-Mail, die dem User lediglich
die Anmeldung bestätigt, als Nachweis für eine Anmeldung kaum
ausreichen. Zu beachten ist weiterhin, dass die Bestätigungs-E-Mails
ihrerseits keine ausufernde Werbung enthalten dürfen, da bereits dies
von einigen Gerichten als "Spam" bewertet worden ist.
Offen ist derzeit noch die Frage, ob gegen unerwünschte E-Mail-Werbung
im Rahmen des Verfügungsverfahrens vorgegangen werden kann. Bei diesen
juristischen "Eilverfahren" mit eingeschränkten Beweismitteln ergeht
eine richterliche Entscheidung in der Regel innerhalb von wenigen
Tagen, während normale Verfahren Monate dauern. Hier gibt es eine ganze
Reihe von widersprüchlichen Entscheidungen durch die
Oberlandesgerichte, so dass von dieser Form der Anspruchsdurchsetzung
im Moment in den meisten OLG-Bezirken abzuraten ist.
Zum Autor:
Jörg Heidrich ist Justiziar des Heise Zeitschriften Verlags (c't,
iX,Technology Review) und Rechtsanwalt in Hannover und beschäftigt sich
seit
1997 mit den Rechtsfragen des Internet- und
Medienrechts sowie des Datenschutzes. Er ist Autor und Referent
zahlreicher Fachbeiträge zum Thema
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