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Klare Rechtslage beim E-Mail-Marketing

Autor: Jörg Heidrich

Bestand noch so etwas wie Rechtsunsicherheit bei der juristischen Beurteilung von E-Mail-Marketing, so ist diese spätestens mit dem Spam-Urteil des Bundesgerichtshofs sowie der Reform des Wettbewerbsrechts (UWG) zum allergrößten Teil vom Tisch. Durch die eindeutige und richtige Festlegung des Gesetzgebers und der Gerichte auf das "Opt-In-Prinzip" ist die Rechtlage auch für die Betreiber von E-Mail-Marketing nunmehr eindeutig geregelt.

Nur wer die elektronische Adresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, darf diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen nutzen. Dabei ist dem Kunden jederzeit die Möglichkeit zu gewähren, die weitere Nutzung seiner Mail zu untersagen. Dies sieht § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in seiner neuen Fassung vor, die in den nächsten Tagen in Kraft tritt.

Die Nachweispflicht für eine solche Erlaubnis trifft nach der Grundsatzentscheidung (Urteil vom 11. März 2004, Az. I ZR 81/01) des Bundesgerichtshofs (BGH) den Versender der Werbe-E-Mail. Um dieser Obliegenheit genügen zu können, empfiehlt es sich, den Nutzer die Anmeldung für einen Newsletter noch einmal ausdrücklich im Rahmen einer zweiten E-Mail bestätigen zu lassen ("Double Opt-In"). Kommt es zu einem Verfahren über die Zulässigkeit einer Werbe-Mail, dürfte die in der Praxis häufig verwendete Confirmation-Mail, die dem User lediglich die Anmeldung bestätigt, als Nachweis für eine Anmeldung kaum ausreichen. Zu beachten ist weiterhin, dass die Bestätigungs-E-Mails ihrerseits keine ausufernde Werbung enthalten dürfen, da bereits dies von einigen Gerichten als "Spam" bewertet worden ist.

Offen ist derzeit noch die Frage, ob gegen unerwünschte E-Mail-Werbung im Rahmen des Verfügungsverfahrens vorgegangen werden kann. Bei diesen juristischen "Eilverfahren" mit eingeschränkten Beweismitteln ergeht eine richterliche Entscheidung in der Regel innerhalb von wenigen Tagen, während normale Verfahren Monate dauern. Hier gibt es eine ganze Reihe von widersprüchlichen Entscheidungen durch die Oberlandesgerichte, so dass von dieser Form der Anspruchsdurchsetzung im Moment in den meisten OLG-Bezirken abzuraten ist.


Zum Autor:
Jörg Heidrich ist Justiziar des Heise Zeitschriften Verlags (c't, iX,Technology Review) und Rechtsanwalt in Hannover und beschäftigt sich seit
1997 mit den Rechtsfragen des Internet- und Medienrechts sowie des Datenschutzes. Er ist Autor und Referent zahlreicher Fachbeiträge zum Thema
"E-Mail-Marketing" und Betreiber der Website http://www.recht-im-internet.de.


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