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Kein einstwilliger Rechtsschutz gegen Spam

Autor: Martin Bahr

Das LG Lübeck hatte zu beurteilen, ob gegen die Versendung von unverlangter eMail-Werbung die rechtliche Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung besteht.

Der Antragsteller hatte von dem Antragsgegner eine Spam-eMail zugesandt bekommen. Daraufhin hatte dieser den Antragsgegner abgemahnt. Der Antragsgegner hatte lediglich erklärt, er würde die eMail-Adresse aus dem Verteiler löschen, jedoch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Daraufhin hatte der Antragsgegner, der von den Kanzlei Heyms & Dr. Bahr vertreten wurde, eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beantragt und auch erhalten. Hiergegen legte der Antragsgegner Widerspruch ein.

Das LG Lübeck erklärt nun in seinen Entscheidungsgründen zunächst eindeutig und unumstößlich, dass jede unverlangt zugesandte eMail-Werbung eine Rechtsverletzung ist und daher der Empfänger einer solchen Nachricht einen Anspruch auf Unterlassung habe.

Problematisch sei es jedoch, wenn der Anspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werde und die Gegenseite erklärt hat, die Spam-Versendung zukünftig zu unterlassen:

"Auch wenn vorliegend ein Verfügungsanspruch gegeben ist, so fehlt es jedoch vorliegend an einem Verfügungsgrund.

Der Verfügungskläger selbst trägt vor, dass ihn lediglich 1 mal eine solche Nachricht erreicht hat. Die einmalige Zusendung einer solchen Nachricht mag zwar für den Antragsteller belästigend sein, sie stellt jedoch keine gravierende Beeinträchtigung dar, dass die zur effektiven Durchsetzung der Rechte des Empfängers de Zubilligung von Eilschuz erforderlich machen würde.

Dabei ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass der Zeuge F ausdrücklich erklärt hat, dass zukünftig keine Newsletter mehr an den Verfügungskläger versendet werden würden. Der Verfügungskläger hat insoweit auch keine Umstände dargetan, die darauf schließen lassen würden, dass diese Erklärung falsch wäre oder von dieser nicht umgesetzt werden würde. Aus diesem Grunde fehlt es auch an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Wiederholungsgefahr."





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