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Kein einstwilliger Rechtsschutz gegen Spam
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Autor:
Martin Bahr
Das LG Lübeck hatte zu beurteilen, ob gegen die Versendung von
unverlangter eMail-Werbung die rechtliche Möglichkeit einer
einstweiligen Verfügung besteht.
Der Antragsteller hatte von dem Antragsgegner eine Spam-eMail zugesandt
bekommen. Daraufhin hatte dieser den Antragsgegner abgemahnt. Der
Antragsgegner hatte lediglich erklärt, er würde die eMail-Adresse aus
dem Verteiler löschen, jedoch keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgeben.
Daraufhin hatte der Antragsgegner, der von den Kanzlei Heyms & Dr.
Bahr vertreten wurde, eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung
beantragt und auch erhalten. Hiergegen legte der Antragsgegner
Widerspruch ein.
Das LG Lübeck erklärt nun in seinen Entscheidungsgründen zunächst
eindeutig und unumstößlich, dass jede unverlangt zugesandte
eMail-Werbung eine Rechtsverletzung ist und daher der Empfänger einer
solchen Nachricht einen Anspruch auf Unterlassung habe.
Problematisch sei es jedoch, wenn der Anspruch im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werde und die Gegenseite
erklärt hat, die Spam-Versendung zukünftig zu unterlassen:
"Auch wenn vorliegend ein Verfügungsanspruch gegeben ist, so fehlt es
jedoch vorliegend an einem Verfügungsgrund.
Der Verfügungskläger selbst trägt vor, dass ihn lediglich 1 mal eine
solche Nachricht erreicht hat. Die einmalige Zusendung einer solchen
Nachricht mag zwar für den Antragsteller belästigend sein, sie stellt
jedoch keine gravierende Beeinträchtigung dar, dass die zur effektiven
Durchsetzung der Rechte des Empfängers de Zubilligung von Eilschuz
erforderlich machen würde.
Dabei ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass der Zeuge F
ausdrücklich erklärt hat, dass zukünftig keine Newsletter mehr an den
Verfügungskläger versendet werden würden. Der Verfügungskläger hat
insoweit auch keine Umstände dargetan, die darauf schließen lassen
würden, dass diese Erklärung falsch wäre oder von dieser nicht
umgesetzt werden würde. Aus diesem Grunde fehlt es auch an der für den
Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen
Wiederholungsgefahr."
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