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Wie Sie Ihr Newsletter-Impressum rechtssicher gestalten
Der Versender eines Newsletters muss nicht nur klar gekennzeichnet werden, sondern es sollen auch Möglichkeiten der schnellen Kontaktaufnahme zu diesem gegeben sein. Das Impressum sollte daher  Namen, Anschrift, Vertretungsberechtigte, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Handelsregister- und Steuernummer enthalten.

Ein Online-Katalog ist ein Teledienst, ein redaktioneller Newsletter dagegen ein Mediendienst. Entsprechend gelten Teledienstegesetz, Teledienstedatenschutzgesetz beziehungsweise Mediendienste-Staatsvertrag. In den wesentlichen Punkten sind sich die Werke jedoch einig: der Anbieter muss nicht nur klar gekennzeichnet werden, sondern es sollen auch Möglichkeiten der schnellen Kontaktaufnahme zu diesem gegeben sein.

Anbieterkennzeichnung: Eine Website braucht ein Impressum mit Namen, Anschrift, Vertretungsberechtigten, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Handelsregister- und Steuernummer.

Konkret sagen Mediendienstestaatsvertrag und Teledienstgesetz zum Thema Informationspflichten: Anbieter haben Namen und Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Da nicht alle E-Mail-Empfänger gleichzeitig auch Internetzugang haben, reicht ein Hyperlink auf das Impressum nicht aus.

Für Unternehmen, die einen Newsletter betreiben, gelten erweiterte Informationspflichten. Hier reichen Name und Adresse nicht aus, sondern es werden auch Angaben gefordert, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“. Wichtig dabei ist, dass über die im Impressum genannten Daten wirklich eine schnelle Kontaktaufnahme möglich ist. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, neben der E-Mail-Adresse auch eine Telefonnummer anzugeben. Konkret sind diese Daten übrigens auch für Spamfilterbetreiber wichtig, die sich auf diesem Wege ein Bild über den Absender machen können. Spamer vermeiden üblicherweise Hinweise auf den Absender. Ebenfalls Bestandteil des Impressums ist die Handelsregister- und die Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Jüngst hat sich das OLG Hamm zum Thema Impressum auf Webseiten geäußert (17.03.2004 (Az. 20 U 222/03).  Erst vor kurzem hatte das OLG Köln (Urt. v. 13.02.2004 - Az.: 6 U 109/03) geurteilt, dass bei einem Impressum eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse anzugeben ist. Dieser Ansicht ist das OLG Hamm nicht gefolgt, sondern vertritt vielmehr genau die gegenteilige Meinung, dass es ausreichend ist, wenn die E-Mail-Kontaktdaten angegeben sind.  Da wegen der Spamproblematik die Kontaktdaten bei Newslettern höhere Bedeutung haben, kann dieses Urteil jedoch nicht ohne weiteres übertragen werden.

Mediendienstestaatsvertrag § 10 [Informationspflichten]

(1) Diensteanbieter haben für Mediendienste folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Mediendienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Mediendienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen ...
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.