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Dr. Schwarz Consulting
Gleiwitzer Str. 9a
D-68753 Waghäusel
Tel.: 07254 9517-00
info@absolit.de
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Wie Sie Ihr Newsletter-Impressum rechtssicher gestalten |
Der Versender eines
Newsletters muss nicht nur klar gekennzeichnet werden, sondern es
sollen auch Möglichkeiten der schnellen Kontaktaufnahme zu diesem
gegeben sein. Das Impressum sollte daher Namen, Anschrift,
Vertretungsberechtigte, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Handelsregister-
und Steuernummer enthalten.
Ein Online-Katalog ist ein Teledienst, ein redaktioneller Newsletter
dagegen ein Mediendienst. Entsprechend gelten Teledienstegesetz,
Teledienstedatenschutzgesetz beziehungsweise
Mediendienste-Staatsvertrag. In den wesentlichen Punkten sind sich die
Werke jedoch einig: der Anbieter muss nicht nur klar gekennzeichnet
werden, sondern es sollen auch Möglichkeiten der schnellen
Kontaktaufnahme zu diesem gegeben sein.
Anbieterkennzeichnung: Eine Website braucht ein Impressum mit Namen,
Anschrift, Vertretungsberechtigten, Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
Handelsregister- und Steuernummer.
Konkret sagen Mediendienstestaatsvertrag und Teledienstgesetz zum Thema
Informationspflichten: Anbieter haben Namen und Anschrift leicht
erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Da
nicht alle E-Mail-Empfänger gleichzeitig auch Internetzugang haben,
reicht ein Hyperlink auf das Impressum nicht aus.
Für Unternehmen, die einen Newsletter betreiben, gelten erweiterte
Informationspflichten. Hier reichen Name und Adresse nicht aus, sondern
es werden auch Angaben gefordert, „die eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen,
einschließlich der Adresse der elektronischen Post“. Wichtig dabei ist,
dass über die im Impressum genannten Daten wirklich eine schnelle
Kontaktaufnahme möglich ist. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, neben
der E-Mail-Adresse auch eine Telefonnummer anzugeben. Konkret sind
diese Daten übrigens auch für Spamfilterbetreiber wichtig, die sich auf
diesem Wege ein Bild über den Absender machen können. Spamer vermeiden
üblicherweise Hinweise auf den Absender. Ebenfalls Bestandteil des
Impressums ist die Handelsregister- und die
Umsatzsteueridentifikationsnummer.
Jüngst hat sich das OLG
Hamm zum Thema Impressum
auf Webseiten geäußert (17.03.2004 (Az. 20 U 222/03).
Erst vor kurzem hatte das OLG Köln (Urt. v. 13.02.2004 - Az.: 6 U
109/03) geurteilt, dass bei einem Impressum eine Telefonnummer und eine
E-Mail-Adresse anzugeben ist. Dieser Ansicht ist das OLG Hamm nicht
gefolgt, sondern vertritt vielmehr genau die gegenteilige Meinung, dass
es ausreichend ist, wenn die E-Mail-Kontaktdaten angegeben sind.
Da
wegen der Spamproblematik die Kontaktdaten bei Newslettern höhere
Bedeutung haben, kann dieses Urteil jedoch nicht ohne weiteres
übertragen werden.
Mediendienstestaatsvertrag § 10
[Informationspflichten]
(1) Diensteanbieter haben für Mediendienste folgende Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu
halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
(2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Mediendienste mindestens
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und
unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der
Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder
erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur
zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die
entsprechende Registernummer,
5. soweit der Mediendienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von
Artikel 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschließen ...
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach
§ 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
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