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eMail-Marketing-Forum.de ist eine Initiative von Absolit

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E-Mail-Marketing nach dem neuen Wettbewerbsrecht
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Das neue UWG tritt Anfang Juli in Kraft. Mit den neuen gesetzlichen
Regelungen wird das unerlaubte Versenden von E-Mail-Werbung erstmals
gesetzlich definiert, gleichzeitig ergeben sich einige wichtige
Neuerungen für das E-Mail-Marketing.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist novelliert worden
und wird in seiner neuen Form Anfang Juli in Kraft treten. Zahlreiche,
im Laufe der Jahrzehnte von der Rechtsprechung entwickelten
wettbewerbsrechtlichen Fallgruppen werden nunmehr ausdrücklich in das
Gesetz aufgenommen. Neben den ausdrücklichen Verboten der
Schleichwerbung, des Ausnutzens der Unerfahrenheit von Kindern und
Jugendlichen oder der Koppelung von Gewinnspielen an den Erwerb einer
Ware ergeben sich auch einige wichtige Neuerungen für das
E-Mail-Marketing.
Denn im neuen Wettbewerbsrecht findet sich nun das ausdrückliche Verbot
unerlaubter E-Mail Werbung (Spam) wieder. Damit werden die Vorgaben
europäischer Richtlinien in Deutschland umgesetzt, die zukünftig in
allen EU-Mitgliedsstaaten eine ausdrückliche Regelung der E-Mail
Werbung vorschreiben.
Bekanntlich ist das Versenden von E-Mail Werbung ohne Einwilligung des
Empfängers bereits nach der ständigen Rechtsprechung deutscher Gerichte
rechtswidrig. Das neue UWG regelt das Werben mittels elektronischer
Post ohne Einwilligung des Empfängers nunmehr ausdrücklich und sehr
detailliert: Liegt keine Einwilligung des Adressaten vor, dann ist
E-Mail-Werbung als so genannte „unzumutbaren Belästigung“
grundsätzlich wettbewerbswidrig. Das ist insoweit nichts
Neues, da dies auch in der Vergangenheit durch die Gerichte in aller
Regel entsprechend entschieden wurde.
Allerdings regelt das Gesetz einige wichtige, neue Ausnahmetatbestände,
die für das E-Mail-Marketing von hoher Bedeutung sind. Nach der neuen
Regelung ist eine unzumutbare Belästigung bei Werbung mittels
elektronischer Post dann nicht anzunehmen, wenn:
- ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf
einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische
Postadresse erhalten hat;
- er die Adresse zur Direktwerbung für eigene
ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet;
- der Kunde diese Verwendung nicht widersprochen hat
und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder
Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der
Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere
Kosten als die Übermittlungskosten nach dem Basistarifen entstehen.
Der letzte Punkt ist dabei für die Generierung von E-Mail Adressen der
wichtigste, da er entscheidende Neuerungen mit sich bringt und dem
E-Mail Marketing ganz neue Möglichkeiten eröffnet.
Solange eine E-Mail Adresse nämlich im Rahmen eines Bestellvorgangs
generiert wurde und der Kunde bei der erstmaligen Adresserhebung
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er der Verwendung seiner
Adresse widersprechen kann, darf ein Unternehmen zukünftig die Adresse
weiterverwenden, um gegenüber dem Kunden auch andere, gleichartige
Waren oder Leistungen per E-Mail zu bewerben. Es muss also in diesem
Ausnahmefall keine ausdrückliche Einwilligung des Kunden eingeholt
werden, sondern es gilt hier das Opt-Out Prinzip: Gleichartige Waren
können solange per E-Mail beworben werden, wie der Kunde der Verwendung
seiner Adresse nicht widersprochen hat.
Dem gegenüber gilt das Opt-In überall dort, wo die Adressgenerierung
nicht im Rahmen eines Bestellvorgangs stattfindet. Wer also auf seinen
Websites unabhängig von einem Bestellvorgang ein Newsletterabonnement
anbietet, der benötigt nach wie vor die ausdrückliche – und im Zweifel
vor Gericht beweisbare – Einwilligung des Empfängers.
Für das rechtmäßige Versenden von E-Mail Werbung sind darüber hinaus in
allen Fällen weitere Regelungen zu beachten, die nun ebenfalls
ausdrücklich gesetzlich geregelt sind: Die Identität des Absenders muss
erkennbar sein und es muss eine gültige Adresse angegeben werden, an
die der Empfänger jederzeit eine Aufforderung zur Einstellung des
Versendes solcher Werbung richten kann. Nach dem Wortlaut der
gesetzlichen Regelung dürfen die Kosten dieser Nachricht nicht die
Kosten des „Basistarifes“ übersteigen. Mit dieser Regelung soll dem
Missbrauch von Mehrwertdienstenummer (0190er) vorbeugen, die nicht die
Voraussetzung eines Basistarifs erfüllen.
Insgesamt ergeben sich für das E-Mail-Marketing mit der neuen
gesetzlichen Regelung zwei entscheidende Vorteile: Dem unseriösen,
rechtswidrigen Versenden von E-Mail Werbung (SPAM) wird eine klare
gesetzliche Absage erteilt, während die seriöse Adresserhebung im
Rahmen eines Bestellvorgangs durch den Gesetzgeber deutlich dadurch
privilegiert wird, dass bis zu einem Opt-Out des Empfängers für
vergleichbare Waren und Dienstleistungen geworben werden kann. Damit
wird insbesondere auch eine Annäherung an die gesetzliche Regelung des
Direktmarketing im Offlinebereich erreicht, für den von jeher das
Opt-Out Prinzip gilt.
Zum Autor:
Rechtsanwalt Oliver J. Süme arbeitet spezialisiert auf dem Gebiet des
IT- / und Internetrechts, insbesondere im Bereich des gewerblichen
Rechtsschutzes. Er ist Partner der Sozietät Richter & Süme in
Hamburg sowie Vorstandsmitglied im Verband der deutschen
Internetwirtschaft (eco), dort verantwortlich für das Ressort Recht und
Regulierung.
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