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LG Lübeck: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Spam
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Autor: Martin Bahr
Das LG Lübeck (Urt. v. 29.09.2004 - Az.: 5 O 212/04) hatte zu
beurteilen, ob gegen die Versendung von unverlangter E-Mail-Werbung die
rechtliche Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung besteht.
Der Antragsteller hatte von dem Antragsgegner eine Spam-E-Mail
zugesandt bekommen. Daraufhin hatte dieser den Antragsgegner abgemahnt.
Der Antragsgegner hatte lediglich erklärt, er würde die E-Mail-Adresse
aus dem Verteiler löschen, jedoch keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgeben.
Daraufhin hatte der Antragsgegner, der von den Kanzlei Heyms & Dr.
Bahr vertreten wurde, eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung
beantragt und auch erhalten. Hiergegen legte der Antragsgegner
Widerspruch ein.
Das LG Lübeck erklärt nun in seinen Entscheidungsgründen zunächst
eindeutig und unumstößlich, dass jede unverlangt zugesandte
E-Mail-Werbung eine Rechtsverletzung ist und daher der Empfänger einer
solchen Nachricht einen Anspruch auf Unterlassung habe.
Problematisch sei es jedoch, wenn der Anspruch im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werde und die Gegenseite
erklärt hat, die Spam-Versendung zukünftig zu unterlassen:
"Auch wenn vorliegend (...) ein Verfügungsanspruch gegeben ist, so
fehlt es jedoch vorliegend an einem Verfügungsgrund.
Der Verfügungskläger selbst trägt vor, dass ihn lediglich 1 mal (...)
eine solche Nachricht (...) erreicht hat. Die einmalige Zusendung einer
solchen Nachricht mag zwar für den Antragsteller belästigend sein, sie
stellt jedoch keine gravierende Beeinträchtigung dar, dass die zur
effektiven Durchsetzung der Rechte des Empfängers de Zubilligung von
Eilschuz erforderlich machen würde.
Dabei ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass der Zeuge
(...) F (...) ausdrücklich erklärt hat, dass zukünftig keine Newsletter
mehr an den Verfügungskläger versendet werden würden. Der
Verfügungskläger hat insoweit auch keine Umstände dargetan, die darauf
schließen lassen würden, dass diese Erklärung (...) falsch wäre oder
von dieser nicht umgesetzt werden würde. Aus diesem Grunde fehlt es
auch an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen
Wiederholungsgefahr."
Und weiter:
"Der Verfügunskläger kann sich (...) auch nicht darauf berufen, dass
nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (...) die
Wiederholungsgefahr beseitigen würde. Der Erlass einer einstweiligen
Verfügung dient dem Zweck, dem Antragsteller im Wege des Eilantrages
vor zukünftigen nicht hinnehmbaren Belastungen zu schützen. Hierzu ist
im vorliegenden Fall ausreichend, wenn dieser erklärt, dass er
zukünftig keine Werbe-E-Mails mehr versenden wird. Das Bedürfnis für
eine strafbewehrte Unterlassungserklärugn besteht dagegen nicht (...).
Die Beeinträchtigung durch Übersende einer einmaligen Werbe-E-Mail ist
gering. Diese ist mit einem Mausklick zu löschen (...)."
Das Urteil liegt damit auf einer Linie mit dem OLG Koblenz, vgl. die
Kanzlei-Info v. 25.06.2003. Die damaligen Anmerkungen sind bis heute
aktuell geblieben.
Da das Urteil grundlegend falsche Wertungen enthält, wird der
Antragsteller gegen die Entscheidung Berufung einlegen. Das OLG
Schleswig-Holstein wird sich somit zum ersten Mal mit dieser Thematik
beschäftigen müssen.
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