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BGH: Streitwert bei unverlangter E-Mail-Zusendung
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Der BGH (Beschl. v. 30.11.2004 - Az.: VI ZR 65/04 - PDF) hatte darüber
zu entscheiden, wie der Streitwert bei einer unverlangter
E-Mail-Zusendung zu bestimmen ist.
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sind hier Werte zwischen
1.000 - 10.000,- ¤ üblich. Der Streitwert ist für ein Gerichtsverfahren
deswegen wichtig, weil sich danach die anfallenden Kosten (Gericht,
Anwalt) bemessen.
Im vorliegenden Verfahren wurde der Streitwert mit 3.000,- ¤
festgesetzt. Hiergegen wandte sich der klägerische Rechtsanwalt. Der
BGH wies die Beschwerde zurück:
"Der Kläger, ein Rechtsanwalt, der die Beklagte, die mit Mode handelt,
in den Vorinstanzen erfolgreich wegen unaufgefordert versandter
E-Mail-Werbung in Anspruch genommen hat, wendet sich mit seiner
Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwertes (...) auf 3.000
¤ (...).
(...) der Kläger [meint] (...), der Streitwert sei im Hinblick auf im
vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren, in anderen
Entscheidungen des Kammergerichts und weiterer Instanzgerichte höher
festgesetzte Streitwerte zu niedrig, weil der volkswirtschaftliche
Gesamtschaden durch unerlaubte E-Mail-Werbung dabei nicht hinreichend
berücksichtigt werde."
Dem sind die Kalrsruher Richter nicht gefolgt:
"Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht beizutreten, da
sich die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall nicht an einem
etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung
orientiert, sondern an dem Interesse des Klägers im Einzelfall, durch
die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden.
Diese Belästigung hat das Kammergericht in tatrichterlicher Würdigung
als "verhältnismäßig geringfügig" bezeichnet. Hiermit korrespondiert
der im Senatsbeschluß vom 28. Juni 2004 auf 3.000 ¤ festgesetzte
Streitwert."
Der BGH-Beschluss betrifft nur den Fall, wo eine Person ganz allgemein
die Zusendung von Spam-E-Mails monierte. Die Fälle dagegen, bei denen
ein Wettbewerber einen unmittelbaren Konkurrenten abmahnt, werden in
der instanzgerichtlichen Rechtsprechung mit einem weitaus höheren
Streitwert als 3.000,- ¤ festgesetzt.
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