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BGH: Streitwert bei unverlangter E-Mail-Zusendung

Autor: RA Dr. Martin Bahr

Der BGH (Beschl. v. 30.11.2004 - Az.: VI ZR 65/04 - PDF) hatte darüber zu entscheiden, wie der Streitwert bei einer unverlangter E-Mail-Zusendung zu bestimmen ist.

In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sind hier Werte zwischen 1.000 - 10.000,- ¤ üblich. Der Streitwert ist für ein Gerichtsverfahren deswegen wichtig, weil sich danach die anfallenden Kosten (Gericht, Anwalt) bemessen.

Im vorliegenden Verfahren wurde der Streitwert mit 3.000,- ¤ festgesetzt. Hiergegen wandte sich der klägerische Rechtsanwalt. Der BGH wies die Beschwerde zurück:

"Der Kläger, ein Rechtsanwalt, der die Beklagte, die mit Mode handelt, in den Vorinstanzen erfolgreich wegen unaufgefordert versandter E-Mail-Werbung in Anspruch genommen hat, wendet sich mit seiner Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwertes (...) auf 3.000 ¤ (...).

(...) der Kläger [meint] (...), der Streitwert sei im Hinblick auf im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren, in anderen Entscheidungen des Kammergerichts und weiterer Instanzgerichte höher festgesetzte Streitwerte zu niedrig, weil der volkswirtschaftliche Gesamtschaden durch unerlaubte E-Mail-Werbung dabei nicht hinreichend berücksichtigt werde."

Dem sind die Kalrsruher Richter nicht gefolgt:

"Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht beizutreten, da sich die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung orientiert, sondern an dem Interesse des Klägers im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden.

Diese Belästigung hat das Kammergericht in tatrichterlicher Würdigung als "verhältnismäßig geringfügig" bezeichnet. Hiermit korrespondiert der im Senatsbeschluß vom 28. Juni 2004 auf 3.000 ¤ festgesetzte Streitwert."

Der BGH-Beschluss betrifft nur den Fall, wo eine Person ganz allgemein die Zusendung von Spam-E-Mails monierte. Die Fälle dagegen, bei denen ein Wettbewerber einen unmittelbaren Konkurrenten abmahnt, werden in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung mit einem weitaus höheren Streitwert als 3.000,- ¤ festgesetzt.






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