|
Wer
neu gewonnene Kunden
auch langfristig binden möchte, kann dies durch individuelle Ansprache
fördern.
In diesem Zusammenhang gewinnt insbesondere E-Mail-Marketing an
Bedeutung. Der
Einsatz von elektronischer Post hat die Kommunikation aber nicht nur
vereinfacht, sondern erfordert auch Kenntnisse darüber, was rechtlich
überhaupt
erlaubt ist. Denn im Gegensatz zum Werbebrief unterliegt die
Werbe-E-Mail
strengeren Regelungen.
Kunden
zu gewinnen ist in
Zeiten schwacher wirtschaftlicher Lage nicht nur sehr schwierig,
sondern auch
teuer geworden. Wer seine neu gewonnenen Kunden schließlich auch
langfristig
binden möchte, kann dies durch individuelle Ansprache fördern. In
diesem
Zusammenhang gewinnt insbesondere E-Mail-Marketing als Teil einer
crossmedialen
Kommunikationsstrategie kontinuierlich an Bedeutung. Es erschließt neue
Möglichkeiten einer schnellen und effektiven Kundenkommunikation und
bedient
dabei einen Kommunikationskanal, auf dem Kunden Informationen wünschen.
Der
Einsatz von elektronischer Post hat die Kommunikation aber nicht nur
vereinfacht, sondern erfordert auch Kenntnisse darüber, was rechtlich
überhaupt
erlaubt ist. Denn im Gegensatz zum Werbebrief unterliegt die
Werbe-E-Mail
strengeren Regelungen.
Seit
1997 gibt es
Entscheidungen zur Frage der Zulässigkeit von E-Mail-Werbung. Nach
nahezu
einhelliger Gerichtspraxis in der Bundesrepublik Deutschland ist das
Zusenden
von Werbung per E-Mail nur mit vorausgegangenem Einverständnis des
Empfängers
zulässig. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Empfänger eine
Privatperson oder
Gewerbetreibender ist. Hergeleitet wird das Verbot der Zusendung
unerwünschter
elektronischer Post unter dem Aspekt der belästigenden Werbung aus § 1
des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Lediglich die
unverlangte
Zusendung von Newsletter im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen
wird nach
gegenwärtiger Rechtsprechung als zulässig erachtet. Dies gilt natürlich
nur,
solange der Adressat der weiteren Zusendung nicht widerspricht.
Künftig
wird es eine
ausdrückliche gesetzliche Regelung geben. Der Gesetzgeber hat sich
hierfür als
Regelungsort das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
ausgesucht, das
in seiner novellierten Fassung voraussichtlich in den ersten beiden
Juli-Wochen
2004 in Kraft treten wird. Eine unzumutbare Belästigung ist nach § 7
Abs. 2 Nr.
3 UWG insbesondere anzunehmen, „bei einer Werbung unter Verwendung von
(...)
elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten
vorliegt;“.
Eine Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden als
Werbeadressaten erfolgt nicht, d. h. auf ein mutmaßliches
Einverständnis bei Gewerbetreibenden kann nicht abgestellt
werden.
Allerdings bringt die neue Vorschrift zugleich eine Erleichterung bei
bestehenden Geschäftsbeziehungen: E-Mail-Adressen können nämlich dann
zu
werblichen Zwecken ohne Einverständnis der Adressaten genutzt werden,
wenn der
Werbende die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder
einer
Dienstleistung von dem Kunden erhalten hat und sie zur Werbung für
eigene
ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet. Dieses Privileg gilt
allerdings
dann nicht, wenn der Kunde der Nutzung seiner E-Mail-Adresse
widersprochen hat.
Auf dieses Widerspruchsrecht ist der Kunde bei der Erhebung seiner
E-Mail-Adresse sowie bei jeder Verwendung deutlich hinzuweisen.
Unzulässig wäre
z. B., wenn der Widerspruch des Kunden über eine teure
Mehrwertdiensterufnummer
zu erfolgen hätte.
Zum Autor:
Thorsten Beck ist
Referent Recht beim Deutschen
Direktmarketingverband DDV
|