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Unerwünschte E-Mail-Werbung auch künftig verboten

Autor: Thorsten Beck

Wer neu gewonnene Kunden auch langfristig binden möchte, kann dies durch individuelle Ansprache fördern. In diesem Zusammenhang gewinnt insbesondere E-Mail-Marketing an Bedeutung. Der Einsatz von elektronischer Post hat die Kommunikation aber nicht nur vereinfacht, sondern erfordert auch Kenntnisse darüber, was rechtlich überhaupt erlaubt ist. Denn im Gegensatz zum Werbebrief unterliegt die Werbe-E-Mail strengeren Regelungen.

Kunden zu gewinnen ist in Zeiten schwacher wirtschaftlicher Lage nicht nur sehr schwierig, sondern auch teuer geworden. Wer seine neu gewonnenen Kunden schließlich auch langfristig binden möchte, kann dies durch individuelle Ansprache fördern. In diesem Zusammenhang gewinnt insbesondere E-Mail-Marketing als Teil einer crossmedialen Kommunikationsstrategie kontinuierlich an Bedeutung. Es erschließt neue Möglichkeiten einer schnellen und effektiven Kundenkommunikation und bedient dabei einen Kommunikationskanal, auf dem Kunden Informationen wünschen. Der Einsatz von elektronischer Post hat die Kommunikation aber nicht nur vereinfacht, sondern erfordert auch Kenntnisse darüber, was rechtlich überhaupt erlaubt ist. Denn im Gegensatz zum Werbebrief unterliegt die Werbe-E-Mail strengeren Regelungen.

Seit 1997 gibt es Entscheidungen zur Frage der Zulässigkeit von E-Mail-Werbung. Nach nahezu einhelliger Gerichtspraxis in der Bundesrepublik Deutschland ist das Zusenden von Werbung per E-Mail nur mit vorausgegangenem Einverständnis des Empfängers zulässig. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Empfänger eine Privatperson oder Gewerbetreibender ist. Hergeleitet wird das Verbot der Zusendung unerwünschter elektronischer Post unter dem Aspekt der belästigenden Werbung aus § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Lediglich die unverlangte Zusendung von Newsletter im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen wird nach gegenwärtiger Rechtsprechung als zulässig erachtet. Dies gilt natürlich nur, solange der Adressat der weiteren Zusendung nicht widerspricht.

Künftig wird es eine ausdrückliche gesetzliche Regelung geben. Der Gesetzgeber hat sich hierfür als Regelungsort das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausgesucht, das in seiner novellierten Fassung voraussichtlich in den ersten beiden Juli-Wochen 2004 in Kraft treten wird. Eine unzumutbare Belästigung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG insbesondere anzunehmen, „bei einer Werbung unter Verwendung von (...) elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;“. Eine Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden als Werbeadressaten erfolgt nicht, d. h. auf ein mutmaßliches Einverständnis bei Gewerbetreibenden kann nicht abgestellt werden. Allerdings bringt die neue Vorschrift zugleich eine Erleichterung bei bestehenden Geschäftsbeziehungen: E-Mail-Adressen können nämlich dann zu werblichen Zwecken ohne Einverständnis der Adressaten genutzt werden, wenn der Werbende die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder einer Dienstleistung von dem Kunden erhalten hat und sie zur Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet. Dieses Privileg gilt allerdings dann nicht, wenn der Kunde der Nutzung seiner E-Mail-Adresse widersprochen hat. Auf dieses Widerspruchsrecht ist der Kunde bei der Erhebung seiner E-Mail-Adresse sowie bei jeder Verwendung deutlich hinzuweisen. Unzulässig wäre z. B., wenn der Widerspruch des Kunden über eine teure Mehrwertdiensterufnummer zu erfolgen hätte.

Zum Autor:

Thorsten Beck ist Referent Recht beim Deutschen Direktmarketingverband DDV




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