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Das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet elektronische Werbung ohne
Einwilligung,
weil es andere belästigt:
§ 7 Unzumutbare
Belästigungen
(1) Unlauter im Sinne von §
3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise
belästigt.
(2) Eine unzumutbare
Belästigung ist insbesondere anzunehmen
1. bei
einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger
diese Werbung nicht wünscht;
2. bei
einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern
ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern
ohne deren
zumindest mutmaßliche Einwilligung;
3. bei einer Werbung
unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder
elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten
vorliegt;
4. bei
einer Werbung mit Nachrichten, bei denen die Identität
des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird,
verschleiert
oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse
vorhanden ist, an die
der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher
Nachrichten richten
kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten
nach den
Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2
Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter
Verwendung
elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein
Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware
oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse
erhalten
hat,
2. der
Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene
ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der
Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder
Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der
Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere
als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Den kompletten Wortlaut des gesamten Gesetzes finden Sie in der
PDF-Version des UWG
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