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Click Spamming: Gefahr
für Affiliate Marketing und Partnerprogramme?
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Autor: Martin Bahr
Beim "Click Spamming" ruft eine Person eine
Online-Werbeanzeige mittels eines automatisierten Skriptes auf und
verursacht so bewusst hohe Zugriffszahlen. Bei dieser neuen Form
des Missbrauchs sind sämtliche Verfahren betroffenen, die click-basiert
abrechnen. Bekanntes Beispiel hierfür sind die Google AdWords, jedoch
auch sämtliche Partner-Programme, die via Pay-per-Click abrechnen. Es
sind drei unterschiedliche Konstellationen denkbar, in denen "Click
Spamming" betrieben wird.
1. Das Phänomen: "Click-Spamming"
In der letzten Zeit taucht in regelmäßigen Abständen
immer wieder der Begriff "Click Spamming" auf, vgl. z.B. den Bericht
von Bager in der c´t 13/2004, S.170.
Beim "Click Spamming" ruft eine Person eine Online-Werbeanzeige mittels
eines automatisierten Skriptes auf und verursacht so bewusst hohe
Zugriffszahlen.
Bei dieser neuen Form des Missbrauchs sind sämtliche Verfahren
betroffenen, die click-basiert abrechnen. Bekanntes Beispiel hierfür
sind die Google AdWords, jedoch auch sämtliche Partner-Programme, die
via Pay-per-Click abrechnen, vgl. zu letzterem unsere Webseite
http://www.AffiliateundRecht.de.
Das dahinterstehende Prinzip existiert schon seit längerem im Netz und
wird auch in artverwandten Konstellationen genutzt: Bei DDoS-Attacken
(Distributed Denial of Service) wird einfach der betreffende Server mit
derartig vielen Anfragen überhäuft, dass er diese Kapazitäten nicht
mehr bewältigen kann und abstürzt.
Es sind drei unterschiedliche Konstellationen denkbar, in denen "Click
Spamming" betrieben wird:
a) 1. Konstellation:
Der Affiliate erhält vom Merchant für click-basierte
Leistungen (z.B. Werbeeinblendungen a la Google AdSense) eine
Vergütung. Mittels automatisiertem Skript erhöht der Affiliate die
Click-Zahlen.
b) 2. Konstellation:
Ein Unternehmen ruft automatisiert Online-Anzeigen
eines Konkurrenten (z.B. Werbeeinblendungen a la Google AdWords) so oft
ab bis dessen Tageskontingent erschöpft ist, um auf diese Weise die
eigenen Anzeigen besser zu platzieren. Die Online-Anzeigen des
Konkurrenten tauchen dadurch faktisch gar nicht mehr auf.
c) 3. Konstellation:
Ein Affiliate versucht, die click-basierten
Online-Anzeigen auf einer speziellen Webseite eines Konkurrenten (z.B.
Werbeeinblendungen a la Google AdSense) automatisiert bewusst in die
Höhe zu treiben, so dass der Merchant aufgrund des offensichtlichen
Missbrauchs den Konkurrenten von diesem Verfahren ausschließt. Der
Konkurrent erleidet dadurch erhebliche Verluste bei den Werbeeinnahmen.
2. Das Problem: Nur begrenzte Herausgabe von Personendaten
Das Problem, das nun auftritt, ist das wie bei fast
Internet-Delikten übliche: Damit der Merchant oder der betroffene
Dritte seinen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz überhaupt
durchsetzen kann, muss er die Identität des Schädigers kennen. Und die
lässt sich im Regelfall nur anhand der IP-Nummer iVm. mit dem Log-File
des jeweiligen Internet-Service-Providers (ISP) feststellen.
Der ISP darf diese Daten jedoch grundsätzlich nur zu Zwecken der
Strafverfolgung an die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht
weitergeben (§ 6 Abs.5 S.5 TDDSG). Das Geltendmachen von rein
zivilrechtlichen Ansprüchen reicht demnach nicht aus, sondern es muss
vielmehr der Verdacht einer Straftat vorliegen.
Liegt nämlich eine Straftat vor, kann der Betroffene über seinen
Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakten der
Strafverfolgungsbehörden nehmen und erhält auf diesem Umweg die
Identität der Schädigers.
Dies bedeutet aber auch, dass wenn keine Straftat vorliegt, kaum eine
Möglichkeit zur Identitätsermittlung besteht, da der ISP wegen der
klaren Regelung in § 6 Abs.5 S.5 TDDSG sich weigern wird, entsprechende
Daten herauszugeben.
3. Juristische Bewertung
a) 1. Konstellation:
Der Affiliate begeht hier gegenüber dem Merchant
eine betrügerische Handlung, da er vorspiegelt, interessierte Dritte
hätten die Online-Werbeanzeigen angeklickt.
Da die Vorspiegelung falscher Tatsachen nicht gegenüber einem Menschen,
sondern einem elektronischen Abrechnungsrechnungssystem erfolgt,
scheidet Betrug (§ 263 StGB) aus. Jedoch ist in jedem Fall die Straftat
des Computerbetruges § 263a StGB gegeben.
Somit wird die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes
Ermittlungsverfahren einleiten und der Geschädigte kann Akteneinsicht
beantragen, um die Daten des Täters zu erhalten.
b) 2. Konstellation:
Problematischer ist dagegen die 2. Konstellation.
Aus dem gleichen Grunde wie oben scheidet zunächst Betrug (§ 263 StGB)
aus.
Aber auch Computerbetrug (§ 263a StGB) ist hier nicht gegegeben, da das
Unternehmen lediglich in der Absicht handelt, den Konkurrenten zu
schädigen. Es erlangt durch sein Handeln im rechtlichen Sinne auch
keinen unmittelbaren Vermögensvorteil. Zwar hat das Unternehmen so
einen unliebsamen Konkurrenten ausgeschaltet, aber zwischen dem
Vermögensschaden auf Seiten des Konkurrenten und dem erlangten Vorteil
liegt keine Stoffgleichheit vor, was § 263a StGB aber verlangt.
Auch gilt es hier zu beachten, dass der Getäuschte nicht unmittelbar
die Konkurrenz, sondern das die Werbeeinblendungen vornehmende
Unternehmen (also z.B. Google) ist. Somit handelt es sich hier um einen
sogenannten Dreiecks-Betrug, da Getäuschter (z.B. Google) und
Geschädigter (Konkurrenz-Unternehmen) nicht die identische Person sind.
Ein solcher Dreiecks-Betrug ist aber nur dann strafbar, wenn zwischen
Getäuschtem und Geschädigtem ein gewisses Näheverhältnis besteht. Nach
allgemeiner Meinung reicht hierfür ein bloßes vertragliches Verhältnis
wie in der 2. Konstellation nicht aus, so dass auch aus diesem Grunde §
263a StGB ausscheidet.
Eine Strafbarkeit wegen Datenveränderung (§ 303a StGB) oder
Computersabotage (§ 303b StGB) kommt nicht in Betracht, da hier keine
Daten verändert, sondern lediglich falsche Daten aufgezeichnet werden.
c) 3. Konstellation:
Das gleiche rechtliche Ergebnis wie bei der 2. Konstellation. Hier ist
noch deutlicher, dass keine Bereicherungsabsicht beim Affiliate
vorliegt, sondern einzig und allein die Absicht, die Konkurrenz zu
schädigen.
4. Ergebnis
Eine strafbare Handlung ist somit nur bei der 1.
Konstellation erkennbar. D.h. nur hier wird der Geschädigte über den
Umweg der Akteneinsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten die
Anonymität des Schädigers herausbekommen. In allen anderen
Konstellationen ist es dem Geschädigten nicht möglich, den Täter zu
identifizieren.
Das Ergebnis ist ein ernüchterndes, zeigt aber umso mehr die dringende
Notwendigkeit, dass auf Seiten des Werbeeinblendungen vornehmenden
Unternehmens alle technischen Kontroll-Möglichkeiten eingesetzt werden
müssen, um derartige Missbräuche zu verhindern.
Zivilrechtlich ist dagegen die Situation absolut klar. "Click Spamming"
ist zum einen eine wettbewerbswidrige Handlung (§ 1 UWG), da hier
gezielt ein konkreter Wettbewerber in unsachlicher Weise geschädigt
wird. Zum anderen handelt es sich um eine vorsätzliche sittenwidrige
Schädigung (§ 826 BGB). Der Geschädigte hat einen Anspruch auf
Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft.
Noch eine kleine Anmerkung zuletzt:
Wer nun glaubt, sich mittels der 2. und 3.
Konstellation wild austoben zu müssen, weil er ja in jedem Fall
straflos ausgeht bzw. anonym bleibt, der sollte beachten, dass es
durchaus ausnahmsweise vorkommen kann, dass ein ISP entgegen den
gesetzlichen Bestimmungen die Daten weitergibt. Ob hier dann ein
Beweisverwertungsverbot eintritt, ist bislang ungeklärt (zumal hier ein
Zivilverfahren und kein Strafverfahren vorliegt).
Oben genannte TDDSG-Vorschriften sind ohnehin auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland begrenzt, d.h. gelten nicht für ausländische
ISP. Ein ausländischer ISP kann somit, soweit er nicht durch sein
Heimatrecht dadurch gehindert ist, die Daten unproblematisch
herausgeben.
Des weiteren herrscht im Online-Recht in vielfacher Hinsicht eine
erhebliche Rechtsunklarheit. Es kann daher durchaus sein, dass der
ermittelnde Staatsanwalt bei seiner rechtlichen Würdigung der 2. und 3.
Konstellation zu einem anderen Ergebnis kommt und somit, wenn auch
wenig überzeugend, von einer strafbaren Handlung ausgeht.
Zum Autor:
Dr. Martin Bahr ist Rechtsanwalt in der Hamburger
Kanzlei Heyms & Dr. Bahr. Seine Interessenschwerpunkte sind Recht
der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und
Glücksspiel-/Gewinnspielrecht. Neben der reinen juristischen Befähigung
besitzt
der Anwalt vor allem auf dem Gebiet der Soft- und Hardware
ausgezeichnete Kenntnisse
und ist zudem langjähriger Dozent und Referent.
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