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Autor:
Stefan Rödig
Der
Versender von eMail-Newslettern ist aus rechtlicher Sicht
angehalten, vor der Versendung der ersten eMail vom Empfänger eine
entsprechende Erlaubnis einzuholen. Hierbei gilt es eine Reihe von
Rechtsvorschriften hinsichtlich Form und Inhalt der Einwilligung, der
Protokollierung und der Auskunftserteilung einzuhalten.
Notwendigkeit der
Einwilligung (Permission) und ihre Form
Nach
dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die
Zusendung von „Werbung unter Verwendung von elektronischer Post“
grundsätzlich
nur zulässig, sofern die Einwilligung (sog. „Permission“) des
Adressaten
vorliegt. Notwendig für eine wirksame Permissionerklärung im
Zusammenhang mit
einer Newsletteranmeldung ist eine eindeutige und bewusste
Erklärung, welche
protokolliert wird und auf deren Widerrufsmöglichkeit hingewiesen
wird. Diese
elektronische Einwilligung wird im Teledienstedatenschutzgesetz
beschrieben.
Danach ist eine elektronische Einwilligung (z.B. über ein
Formularfeld)
möglich, sofern
1.
eine eindeutige und bewusste Handlung des Empfängers
erfolgt,
2.
die Einwilligung protokolliert wird und
3.
der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Empfänger
abgerufen werden kann.
Gemäß
§ 4 Abs. 3 TDDSG besteht zudem eine Hinweispflicht auf
das jederzeitige Widerrufsrecht des Nutzers.
Zur
Vermeidung von Fremdregistrierungen und automatischen
Massenanmeldungen und zur Gewährleistung der Übereinstimmung
mit oben genannten
Bestimmungen empfiehlt sich das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren. Bei
diesem
wird die endgültige Anmeldung erst durch einen Klick auf einen
Link in einer
Bestätigungsmail, die auf die Eintragung in das Anmeldeformular
versendet wird,
wirksam.
Hierbei
ist zu beachten, dass der Inhalt der Bestätigungsmail
(noch) keine werbende Elemente enthält, da in vergangenen
Gerichtsverfahren von
einigen Gerichten schon die Bestätigungsmail als unerwünschte
Werbung („Spam“)
klassifiziert wurde.
Erhebung der
Einwilligung und Umfang
Die
Erhebung der Permission muss im Vorfeld der Zusendung der
ersten eMail erfolgen. Hierbei muss auf Umfang, Zweck und Art der
Permission
hingewiesen werden.
Generell
gilt, dass die Anmeldung zu einem Newsletter unter
alleiniger Angabe der eMail-Adresse möglich sein muss, d.h. dass
Newsletter
anonym abonniert werden können müssen. Wird die Angabe des
Namens oder weiterer
personenbezogener Daten als Pflichtfeld vorgegeben, verstößt
dies bereits gegen
den Grundsatz der Datensparsamkeit.
Je
nach Formulierung kann eine Permission sehr weitgehend
(z.B. als Generalpermission, Konzernpermission) oder auch hinreichend
eng (z.B.
reine Einzelkanalpermission für einen einzelnen Anbieter)
ausgestaltet sein;
entscheidend ist insoweit der Wortlaut und der Kontext der jeweiligen
Erklärung.
Speicherung und Widerruf, Auskunftsrecht
und Nachweispflicht
Die
Nachweispflicht für eine vom Nutzer erteilte Permission
trifft nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes den
Versender
einer Werbe-eMail. Sind Daten über einen Nutzer gespeichert
worden, hat dieser
aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein jederzeitiges
Auskunftsrecht. In
Rahmen dieses Auskunftsrechts hat der Nutzer auch das Recht, den
Verwendungszweck, welcher mit seinen Daten verfolgt wird, zu erfahren.
Schon
aus dieser Auskunftsverpflichtung – und bedingt durch die
angeführte
Beweislastverteilung – ergibt sich die Verpflichtung des Unternehmens
zur
Speicherung der vom Nutzer angegebenen Daten, da nur so einem
entsprechendem
Auskunftsverlangen nachgekommen werden kann.
Im
Zusammenhang mit der Erhebung und Speicherung der
Permission sind zunächst alle vom Nutzer gemachten
personenbezogenen Daten zu
speichern.
Obwohl
meist mit den personenbezogenen Daten zusammenfallend,
empfiehlt sich aus Beweisgesichtspunkten zudem eine ausdrückliche
Speicherung
folgender Daten:
1.
Inhalt der Permissionerklärung
2.
Erklärende (eMail-Adresse)
3.
IP-Adresse / URL
4.
Datum und Uhrzeit (für Anmeldung und Bestätigung)
Die
Speicherung dieser Daten wird, trotz dem schon
angesprochenen Grundsatz der Datensparsamkeit, allein aufgrund der
durch das
BGH-Urteil bestätigten Beweislastverteilung empfohlen. Bei einem
Widerruf kann
anstelle der Löschung von personenbezogenen Daten deren Sperrung
treten, sofern
durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt
werden.
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