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Eine einzige Werbe-E-Mail reicht zur Abmahnung |
Die Versendung einer einzigen
unerwünschten Werbe-E-Mail löst bereits einen Unterlassungsanspruch des
Empfängers aus. Das hat das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom
22.9.2004 klargestellt. Der Grund:die einzelne E-Mail dürfe nicht
isoliert betrachtet werden, sondern müsse als Teil des zu bekämpfenden
Spammings aufgefasst werden.
Die Übersendung einer einzigen Werbemail sei nicht als geringfügig
einzustufen, befanden die Düsseldorfer Richter. Denn die einzelne
E-Mail dürfe nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse als Teil
des zu bekämpfenden Spammings aufgefasst werden. Mit dieser
Entscheidung schließt sich das OLG Düsseldorf der ganz herrschenden
Meinung in Rechtsprechung und Literatur an.
Die Vorinstanz hatte einen Unterlassungsanspruch mangels einer
konkreten Wiederholungsgefahr abgelehnt, nachdem der Versender
versprochen hatte, den Empfänger aus der Adressdatenbank zu entfernen.
Überdies stelle die Zusendung einer einzigen E-Mail nur eine
geringfügige Beeinträchtigung dar. Das OLG Düsseldorf lehnte diese
Argumentation ab: Das bloße Versprechen, die störende Handlung nicht
erneut vorzunehmen, könne die Wiederholungsgefahr nur dann ausräumen,
wenn es in Verbindung mit einer Vertragsstrafe erklärt werde. Auf die
bloße Zusicherung des Versenders müsse sich der Betroffene nicht
verlassen.
Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf I - 15 U 41/04
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