Jens Eckhardt: Gesetze zur Gewinnung von
eMail-Adressen im Internet
Bei der Gewinnung von E-Mail-Adressen gilt es eine Reihe von Gesetzen
zu beachten. Wichtige Grundsätze dazu finden sich im
Teledienstedatenschutzgesetz, Teledienstegesetz,
Bundesdatenschutzgesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Bei der Frage des E-Mail-Marketing muss
die Auswahl der zu bewerbenden
Adressen neben Marketingaspekten auch rechtlichen Gesichtspunkten
Rechnung tragen. Anderenfalls ist bereits die aktuelle
Werbemaßnahme
unzulässig oder – nicht selten noch schlimmer – der durch die
Bewerbung
gewonnene Adressbestand durch Rechtsverstöße „infiziert“.
Die Frage der Zulässigkeit von
eMail-Werbung ist stets zu stellen, denn nur eine Adresse, die auch aus
rechtlicher Sicht beworben werden darf, ist als uneingeschränkt
wertvoll zu betrachten. Die Bewertung der Zulässigkeit richtet
sich
dabei nach zwei verschiedenen Rechtsmaterien: Die wettbewerbsrechtliche
Seite behandelt die Frage, ob die Kontaktaufnahme mittels E-Mail
zulässig ist, während die datenschutzrechtliche Seite sich
damit
befasst, ob die Nutzung und Erlangung vorhandener bzw. neuer,
zusätzlicher E-Mail-Adressen zulässig ist.
Aus der Sicht eines Newsletter-Anbieters stellt sich zunächst die
Frage, ob er überhaupt einen E-Mail-Newsletter zusenden darf. Die
noch
aktuelle wettbewerbsrechtliche Situation besagt, dass eine Werbe-E-Mail
nur zugesandt werden darf, wenn der Bewerbung mittels E-Mail zuvor
zugestimmt worden ist. Gewisse Lockerungen sind in der Rechtsprechung
bei der Bewerbung eigener, insbesondere aktiver, Kunden, zu erkennen,
wenn ein Interesse vermutet werden kann. Eine gesicherte Linie hat sich
jedoch noch nicht durchgesetzt, weshalb diese Variante mit Risiken
behaftet ist. Dies gilt gleichermaßen für die Bewerbung von
Privat- und
Geschäftskunden. Die erforderliche Zustimmung kann ohne besondere
Form
eingeholt werden. Der Werbende muss die Erteilung durch den konkret
Beworbenen jedoch gegebenenfalls in einem Rechtsstreit beweisen
können.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht stellen sich für den Anbieter
eines
Newsletters dabei noch weitere Anforderungen. Die Verwendung der
E-Mail-Adresse zu Werbezecken ist ebenfalls nur mit Einwilligung des
Adressaten zulässig, wenn die Adresse Online, beispielsweise
über ein
Eingabefeld auf der Internetseite, erhoben wird. Die Einwilligung in
die Verwendung der Daten kann der Interessent auch elektronisch
erteilen. Die Abgabe der Einwilligung muss so gestaltet sein, dass sie
1. auf einer eindeutigen und bewussten Handlung des Interessenten
beruht, 2. die Einwilligung durch den Anbieter protokolliert wird -
also beispielsweise Log-Files geführt werden, aus denen sich
ergibt,
wann die Einwilligung erfolgt ist - und 3. der Interessent den Inhalt
der Einwilligung jederzeit abrufen kann - also beispielsweise der
Inhalt durch den Interessenten jederzeit vom Server des Anbieters
abgerufen werden kann -. Noch vor der Einwilligung ist der Interessent
auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen; ein erfolgter Widerspruch ist
strikt zu beachten. Bei der Anmeldung für den Newsletter muss der
Anbieter den Interessenten auch über Art, Umfang und den konkreten
Zweck der Verwendung der abgefragten Daten informieren; diese
Information muss für den Nutzer weiterhin jederzeit abrufbar sein.
Zu
beachten ist auch, dass die Nutzung des Newsletters auch anonym bzw.
pseudonym ermöglicht werden muss. Die Abfrage des Namens des
Empfängers
sollte daher als freiwillige Option gestaltet sein.
Für den Newsletter-Anbieter enden damit aber noch nicht die
Pflichten.
Auch die Versendung der E-Mail bzw. deren Gestaltung unterliegen
gesetzlichen Anforderungen. Die Werbe-E-Mail muss als solche klar
erkennbar sein. Der Empfänger muss insbesondere auch denjenigen
klar
identifizieren können, in dessen Auftrag die Bewerbung erfolgt;
wer
also hinter dieser Werbung steht.
Diese Gestaltungsanforderungen gelten insbesondere auch dann, wenn
eigene werbliche Inhalte durch Dienstleister in deren Newsletter bzw.
E-Mail eingebunden werden. In diesen Konstellationen ist darauf zu
achten, dass die Drittdienstleister auch die erforderliche Einwilligung
zur Bewerbung haben. Dies wird bei E-Mail-Adressen, die in enormer
Anzahl zu Niedrigstpreisen zum Kauf angeboten werden, kaum der Fall
sein.
Soweit bereits vorhandene E-Mail-Adressen, die außerhalb des
Internets
erhoben worden sind, genutzt werden sollen, kann die
Interessensabwägungsklausel des Bundesdatenschutzgesetzes
Verwendungsmöglichkeiten ohne Einholung einer Einwilligung
eröffnen.
Dann sollte in der ersten Mail auch auf das Widerspruchsrecht
hingewiesen werden, wenn dies nicht ohnehin in jeder Mail geschieht.
In absehbarer Zukunft wird das deutsche Recht durch die
europäische
Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation
verändert. Die
Folge wird eine wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Lockerung bei
der Bewerbung entstandener Geschäftskontakte sein.
Abschließender Hinweis: Es sollte darüber nachgedacht
werden,
Adressbestände, bei denen man sich der Zulässigkeit der
Bewerbung
sicher ist, von solchen zu trennen, bei denen man sich der
Zulässigkeit
unsicher ist. Auf diese Weise wird die „Infizierung sauberer
Adressbestände“ vermieden. Eine Infizierung könnte dazu
führen, dass
der infizierte Adressbestand insgesamt nicht mehr genutzt werden kann.
Teledienstedatenschutzgesetz
Gilt bei personenbezogenen Daten für die Durchführung von
Telediensten.
Es gelten Hinweispflichten. Die Nutzung des Dienstes muss – soweit
möglich - auch anonym oder unter pseudonym ermöglicht werden.
Das sog.
Kopplungsverbot verbietet es, die Nutzung eines Teledienstes von der
Einwilligung zur Verwendung der Daten für Werbezwecke
abhängig zu
machen, sofern der betreffende Dienst ansonsten nicht genutzt werden
kann. Daten zur Vertragsabwicklung im Online-Versandhandel unterfallen
dem Bundesdatenschutzgesetz.
Bundesdatenschutzgesetz
Gilt, wenn das vorgenannte nicht gilt bzw. ergänzend.
Zulässigkeit der
Übermittlung und Nutzung von listenmässig zusammengefassten
Daten für
Marketingzwecke ergibt sich regelmäßig aufgrund einer
Interessensabwägungsregelung; Einwilligungserfordernis
entfällt.
Hinweispflichten.
Wettbewerbsrecht
Zusendung einer E-Mail nur bei Zustimmung in diese Bewerbung.
Risikobehaftete Lockerung im Fall bestehender eigener
Geschäftsbeziehungen.
EU-Datenschutzrichtlinie
In absehbarer Zukunft wettbewerbsrechtliche und datenschutzrechtliche
Lockerungen bei der Bewerbung eigener Geschäftskontakte.