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Hier finden Sie chronologisch einige Urteile zu
E-Mail-Werbung. Tragen Sie rechts Ihre E-Mail-Adresse ein, um immer
aktuell informiert zu werden. Kurzfassung für Nicht-Juristen:
anders
als bei postalischen Direktmailings ist E-Mail-Werbung ohne
Einwilligung verboten. Sie sollten vor dem Versand von
E-Mail-Werbung das Einverständnis des Empfängers einholen.
Ansonsten
riskieren Sie, als Spammer angesehen zu werden. Spam ist
unangeforderte
E-Mail-Werbung.
Abmahnung
wegen fehlender Mindestinformationen in E-Mails unzulässig
Kaufleute müssen in E-Mails und auf Internetseiten bestimmte
Pflichtangaben aufführen. Sie riskieren ansonsten ein
Zwangsgeld. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist jedoch
unzulässig.
Pflichtangaben
in E-Mails wie auf Geschäftsbriefen
Seit dem 1.1.2007 müssen die auf Geschäftsbriefen notwendigen
Pflichtangaben auch in E-Mails gemacht werden. Bei einer GmbH
müssen neben den üblichen Kontaktdaten auch Rechtsform,
Registergericht und –nummer, Sitz und die ausgeschriebenen Namen der
Geschäftsführer genannt werden.
Absender
und Betreff müssen eindeutig sein
Der Bundestag hat am 18.01.2007 das neue Telemediengesetz
verabschiedet, das am 1.3.2007 in Kraft treten soll. Das Gesetz sieht
für E-Mail-Werbung neue Pflichten bei der Gestaltung der
Betreffzeile vor. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.
Endlich
Rechtssicherheit: Double-Opt-In-Bestätigungsmail ist kein Spam
Eine Double-Opt-In-Bestätigungsmail, also die Bitte an einen
E-Mailempfänger, mitzuteilen, ob er in einem E-Mailverteiler
aufgenommen werden will ist keine Belästigung und muss daher
hingenommen werden. Die Beweispflicht, dass er wirklich das sogenannte
Double-Opt-In-Verfahren einsetzt, liegt jedoch beim Versender. Das
entschied das Amtsgericht München in einem Urteil vom 16. November
2006 (AZ 161 C 29330/06)
Jörg
Heidrich: Klare Rechtslage beim
E-Mail-Marketing
Bestand noch so etwas wie Rechtsunsicherheit bei der juristischen
Beurteilung von E-Mail-Marketing, so ist diese spätestens mit dem
Spam-Urteil des Bundesgerichtshofs sowie der Reform des
Wettbewerbsrechts(UWG) zum allergrößten Teil vom Tisch.
Durch die
eindeutige und richtige Festlegung des Gesetzgebers und der Gerichte
auf
das "Opt-In-Prinzip" besteht auch für die Betreiber von
E-Mail-Marketing
nunmehr eine klare Rechtslage.
Jens
Eckhardt: E-Mail-Marketing im neuen UWG
Das UWG macht recht klare Vorgaben für die Zulässigkeit
von
E-Mail-Werbung. Die Unterscheidung zwischen der Werbung an
Privatpersonen und Gewerbetreibende wird aufgegeben. Das künftige
UWG
führt für die Werbung an Privatpersonen zu einer
Erleichterung, für die
Werbung an Gewerbetreibende hingegen zu einer Verschärfung.
Oliver
J. Süme: E-Mail-Marketing nach dem neuen Wettbewerbsrecht
Das neue UWG tritt Anfang Juli in Kraft. Mit den neuen gesetzlichen
Regelungen wird das unerlaubte Versenden von E-Mail-Werbung erstmals
gesetzlich definiert, gleichzeitig ergeben sich einige wichtige
Neuerungen für das E-Mail-Marketing.
Thorsten
Beck: Unerwünschte E-Mail-Werbung auch künftig verboten
Wer neu gewonnene Kunden auch langfristig binden möchte, kann dies
durch individuelle Ansprache fördern. In diesem Zusammenhang
gewinnt
insbesondere E-Mail-Marketing an Bedeutung. Der Einsatz von
elektronischer Post hat die Kommunikation aber nicht nur vereinfacht,
sondern erfordert auch Kenntnisse darüber, was rechtlich
überhaupt
erlaubt ist. Denn im Gegensatz zum Werbebrief unterliegt die
Werbe-E-Mail strengeren Regelungen.
Ingo
Friedrich: Gegen Spammer können Sie sich wehren
Nicht immer müssen Sie Spam-E-Mails resigniert hinnehmen. Manchmal
lohnt sich eine Klage. Ein Erfahrungbericht von einem
Rechtsanwalt, der auszog, den Spammern das Fürchten zu lehren.
BGH:
Streitwert bei unverlangter E-Mail-Zusendung
BGH 30.11.2004 (Az.: VI ZR 65/04): Erhält jemand unangefordert
Werbung
per E-Mail, kann er seinen Anwalt beauftragen, dem Versender eine
kostenbewehrte Unterlassungserklärung zu senden. Der BGH hat den
Streitwert dabei auf 3000 Euro festgesetzt. Damit muss der Versender
für jede abgemahnte Spam-E-Mail 270 Euro Anwaltsgebühren
zahlen. mehr..
Kein
einstweiliger Rechtsschutz gegen Spam
LG Lübeck 29.09.2004 (Az.: 5 O 212/04) erklärt nun in
seinen
Entscheidungsgründen zunächst
eindeutig und unumstößlich, dass jede unverlangt zugesandte
E-Mail-Werbung eine Rechtsverletzung ist und daher der Empfänger
einer
solchen Nachricht einen Anspruch auf Unterlassung habe.
Problematisch sei es jedoch, wenn der Anspruch im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werde und die Gegenseite
erklärt hat, die Spam-Versendung zukünftig zu unterlassen. mehr..
Eine
einzige Werbe-E-Mail reicht zur Abmahnung
OLG Düsseldorf 22.9.2004 (Az: 15 U 41/04): Die Versendung einer
einzigen unerwünschten Werbe-E-Mail
löst bereits einen Unterlassungsanspruch des Empfängers aus.
Das hat
das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom klargestellt. Der Grund:die
einzelne E-Mail dürfe nicht isoliert betrachtet werden, sondern
müsse
als Teil des zu bekämpfenden Spammings aufgefasst werden.
Permission nicht
auf ewig gültig
LG Berlin 02.07.2004 (Az: 15 O 653/03): Eine erteilte Zustimmung
für
die Zusendung von Werbe-eMails rechtfertigt nach Ansicht des LG
Berlin
die Zusendung lediglich in der darauffolgenden Zeit. Erfolgt die
Zusendung erst zwei Jahre später, sei diese von der Zustimmung des
Werbeadressaten nicht mehr gedeckt.
Web-Impressum
braucht keine Telefonnummer
OLG Hamm 17.03.2004 (Az. 20 U 222/03):
Erst vor kurzem hatte das OLG Köln (Urt. v. 13.02.2004 - Az.: 6 U
109/03) geurteilt, dass bei einem Impressum eine Telefonnummer und eine
E-Mail-Adresse anzugeben ist. Dieser Ansicht ist das OLG Hamm nicht
gefolgt, sondern vertritt vielmehr genau die gegenteilige Meinung, dass
es ausreichend ist, wenn die E-Mail-Kontaktdaten angegeben sind. mehr..
UWG
tritt heute in Kraft
08.07.2004 - Das am 1.4.04 beschlossene neue UWG
(Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb)
tritt heute in
Kraft. Zum Thema E-Mail steht dort in §7: Unlauter im Sinne von
§3
handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise
belästigt.
Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen .. bei
einer
Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen,
Faxgeräten
oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten
vorliegt. Hier finden Sie den Wortlaut:
BGH urteilt
über E-Mail-Werbung
BGH 11.03.2004 (Az. I ZR 81/01): Die Zusendung einer
unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt
grundsätzlich gegen die
guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann
ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich
oder konkludent
sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten,
oder wenn
bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter
tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des
Empfängers vermutet
werden kann.
E-Mail-Weiterempfehlung
unzulässig
LG Nürnberg-Fürth 04.03.2004 (Az. 4 HK O
2056/04):
Im Wege einer einstweiligen Verfügung hat das Gericht untersagt,
"im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der eigenen
Internet-Seite, eine persönliche Nachricht per E-Mail an einem
Freund
mit einer Produktempfehlung [...] zu deren Gunsten zu senden". JurPC
Kündigung
per E-Mail grundsätzlich unwirksam
Arbeitsgericht Frankfurt 16.03.2004 (Az.: 4 Ga 43/04):
Kündigungen per E-Mail sind grundsätzlich unwirksam. Das gilt
auch für Widersprüche und Zustimmungen des Betriebsrats,
Aufhebungsverträge und andere der Schriftform unterworfene
Erklärungen.
Laut Urteil ist die Kommunikationsform der E-Mail
für alle Handlungen ungeeignet, für die das Gesetz
Schriftform
vorschreibt. Solche Dokumente müssten die eigenhändige
Originalunterschrift des jeweiligen Unterzeichners tragen, sagte der
Vorsitzende Richter. JurPC
Unerwünschte
E-Mail-Werbung auch für Parteien unzulässig
OLG München 12.02.2004 (Az. 8 U 4223/03): Unerwünschte
Werbung per
E-Mail ist auch für Parteien und
bereits schon bei einmaliger Versendung unzulässig. Joerg
Heidrich, Heise
Abbestellink
reicht nicht aus
AG Mannheim 12.12.2003 (Az 5 C 260/03): Beim Abbestellen eines
Newsletters muss nicht unbedingt der Abmeldelink benutzt werden. Ein
Widerspruch gegen die weitere Zusendung kann auch per E-Mail erfolgen.
Unberührt von der Abmeldemöglichkeit bleibt, dass es generell
untersagt
ist, unaufgefordert Werbe-E-Mails zu versenden. JurPC.
Deutschland:
Endlich Urteil gegen Spam
LG Leipzig 13.11.2003 (Az. 12 S 2595/03): Das
Gericht hat ein vorinstanzliches Urteil des
Amtsgericht Leipzig bestätigt, wonach der Betreiber eines
Erotik-Subdomain-Service für unerwünschte Werbe-E-Mails
haftet, in
denen für die auf den Subdomains abgelegten Seiten geworben wird.
Es
kommt dabei nicht darauf an, ob der Subdomain-Betreiber die Werbe-Mails
selbst versandt habe oder nicht. Erlangt er Kenntnis davon, dass ein
Dritter für ihn unzulässig wirbt, so sei er verpflichtet,
dieses
Verhalten durch Abschalten der Subdomains zu unterbinden. JurPC
B2B:
E-Mails nur mit Bezug zum Geschäftsfeld
LG Berlin 26.8.2003 (Az. 16 O 339/03): Bei einem bestehenden
Geschäftskontakt wird die Einwilligung
prinzipiell vermutet. Es ist jedoch erforderlich, dass der Inhalt der
eMail mit dem geschäftlichem Bezug zu dem Empfänger in
Zusammenhang
steht. Grundsätzlich ist das Gericht der Auffassung, dass das
Versenden
auch nur einer
E-Mail zu Werbezwecken an ein Gewerbeunternehmen als "Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" darstellt. JurPC
Double-Opt-In-Aktivierungsmail
ist erlaubt
AG Brakel 20.08.2003 (Az 7 C 103/03) Das Gericht
hat klargestellt, dass die
Aktivierungs-E-Mail, mit der beim Double-Opt-In-Verfahren der Inhaber
einer E-Mail-Adresse sein auf einer Webseite angefordertes
Newsletter-Abonnement bestätigt, angemessen und zulässig ist.
mehr..
Streitwert bei Werbe-E-Mails
Einen Streitwert in Höhe von DM 15.000,- bei einem Verfahren des
einstweiliegen Rechtsschutzes hat das KG mit Beschluss vom 23.9.2002
(CR
2003, 701) als angemessen angesehen. Gegenstand des Verfahrens war die
Versendung von Werbung mittels E-Mail. Die Werbeform besitze einen
hohen
Nachahmungseffekt. Zudem müsse sich der Empfänger beim
Löschen der
E-Mail gezielt näher mit dem Inhalt befassen. Kommunikationsrecht.com
USA: Spam wird
richtig teuer
Während die deutsche UWG-Novelle (siehe c't) keine gravierenden Konsequenzen für
Verbraucherrechte hat, geht der US-Staat Kalifornien weiter: der Senat
hat eine Gesetzesvorlage verabschiedet, nach der jeder Empfänger
einer
unangeforderten eMail 500$ Schadensersatz einklagen darf. Provider
dürfen pro Spam-eMail 50$ fordern. Dies liegt auf der gleichen
Linie
wie
das von AOL initiierte "Virginia Law", das Spammer mit
Gefängnisstrafen
von bis zu fünf Jahren bedroht. Wegen der uneinheitlichen
Anti-Spam-Gesetzgebung will die Federal Trade Commission (FTC) gar mit eigener Internet-Polizei Spammer
verfolgen. Am 22.10.2003 wurde vom US-Senat ein Gesetz beschlossen, nach dem Spammern
nun auch auf Bundesebene Haftstrafen bis 5 Jahren und Geldbußen
bis 5
Millionen drohen . Heise
Auch
Parteienwerbung per eCard ist Spam
Dass das Anbieten eines E-Cards-Services und die damit verbundene
Möglichkeit zur Versendung unerwünschter Werbe-Mails ist
rechtlich
nicht
ohne Risiko. Dies gilt auch für politische Parteien.
In dem
Verfahren
des Jurastudenten Ralf D. Ostermann gegen die CSU beendete die Partei
das Verfahren mit einer Abschlusserklärung. Zuvor hatte das
Landgericht
Rostock die von der CSU eingelegte Berufung gegen das erstinstanzliche
Urteil des Amtsgerichts Rostock (28.1.03, Az. 43 C 68/02 Text bei JurPC) als
unzulässig verworfen. Heise
Grußkarten
sind Spam
Das Landgericht München hat mit einer einstweiligen Verfügung
der CMA
untersagt, auf ihrer Website eine E-Card-Funktion anzubieten. Grund:
Als
Betreiber haftet die CMA als "Mitstörer". Jedermann kann über
die
E-Card-Funktion eine Werbe-E-Mail versenden (Az.: 33 O 5791/03). Die
gleiche Technik wird auch von Website-Betreibern eingesetzt, damit die
Leser einzelne Beiträge oder die ganze Websites bequem
weiterempfehlen
können. Heise
Spam ist Eingriff
in den Gewerbebetrieb
In dem Verfahren
von Heise gegen "Online-Marketing Albrecht" hat das Amtsgericht
Hannover zugunsten von Heise entschieden (AZ 526 C 18156/02). In der
mündlichen Verhandlung am 7. April 2003 machte der Richter
eindeutig
klar, dass er in der Belästigung von Gewerbetreibenden mit
unangeforderten Werbe-Mails ebenso wie der Heise Verlag einen Eingriff
in den "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" im Sinne des
§
823 BGB
sehe. Heise
OLG Koblenz: kein
einstweiliger Rechtsschutz gegen Spam
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
(OLG) Koblenz vom 10. Juni 2003 (Az 1 W 342/03) kann der Empfänger
einer
unerbetenen, massenhaft versandten E-Mail mit Werbung für eine
rechte
Vereinigung hiergegen nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
vorgehen. Den Erlass einer einstweiligen Verfügung lehnte das
Gericht
ab. Heise
E-Mail-Werbung ist rechtswidrig
Anders als das Landgericht Düsseldorf (siehe unten) entschieden
hat das
Landgericht München. In einer Auseinandersetzung des
E-Mail-Dienstleisters Agnitas – ein Verfechter des Permission Marketing
– mit einem Seminaranbieter, der ebenfalls unerwünschte Werbung
versandt
hatte, wurde eine einstweilige Verfügung erlassen. Danach wurde es
dem
Versender verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs
Werbe-E-Mails zu versenden, ohne dass hierzu zuvor die erforderliche
Einwilligung des Empfängers ausdrücklich, konkludent oder
mutmaßlich
erteilt wurde. Der unterlegene Seminaranbieter hat Einspruch eingelegt.
Az: 9HK O 1418/03
E-Mail-Werbung ist
nicht immer rechtswidrig
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat entschieden, dass die
Zusendung
einer unerwünschten Werbe-Mail (Spam) nicht unbedingt rechtswidrig
ist
(26.3.03 Az: 13 O 39/03 Text bei netlaw).
Erforderlich sei eine "Beeinträchtigung, die über eine
bloße
Belästigung und die sozial übliche Behinderung hinausgeht",
beschloss
die 13. Kammer des Gerichts. Nach Ansicht des Gerichts stellt die
Zusendung einer unerwünschten E-Mail werbenden Inhalts "nicht ohne
weiteres einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb dar." Heise.
Das Oberlandesgericht
Düsseldorf (Aktenzeichen: I-15 W 25/03) hat die Entscheidung
bestätigt.
Die Frage der Rechtswidrigkeit von unerwünschten Werbe-Mails blieb
jedoch ausdrücklich offen. Heise.
Permission Marketing
wird Gesetz
Der am 27. Januar 2003 vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Referentenentwurf
zur Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nimmt in
§4 die Grundsätze des Permission Marketing in das Gesetz auf:
"Unlauter
handelt insbesondere, wer .. einen Marktteilnehmer in unzumutbarer
Weise
belästigt, insbesondere durch ... die Verwendung von ...
elektronischer
Post für Zwecke der Werbung, ohne dass ein ausdrückliches
oder
stillschweigendes Einverständnis der Adressaten vorliegt."
Angabe der
E-Mail-Adresse bedeutet Einverständnis
Ein Büroartikelversand hatte bei einer Kanzlei telefonisch die
E-Mail-Adresse erfragt und erhalten. Der Hinweis, dass "wenig Interesse
an Angeboten per E-Mail bestehe" wurde vom Amtsgericht Rostock nicht
als
generelle Ablehnung oder gar Verbot der Zusendung von E-Mail-Werbung
gedeutet. (AG Rostock 1.2.2002, Az 42 C 410/91) JurPC
E-Mail Werbung unter Geschäftsleuten, die unaufgefordert, ohne
Einverständnis des Empfängers und nicht im Rahmen einer
bestehenden
Geschäftsbeziehung übersandt wird, stellt einen Eingriff in
den
Gewerbebetrieb dar. Dabei ist als Werbung auch die Anfrage anzusehen,
ob
ein Newsletter übersandt werden soll. Für ein behauptetes
Einverständnis
des Empfängers trägt der Absender der E-Mail die Beweislast.
Er muss
nachweisen können, dass der Inhaber einer E-Mail-Adresse selbst
den
Newsletter abonniert hat: "Der Beklagte hätte aber die
Möglichkeit, die
Bestellung des Newsletters nicht durch Anklicken, sondern nur durch
Übersendung einer E-Mail an den Beklagten zu ermöglichen und
darauf
hinzuweisen, dass eine Übersendung des Newsletters nur erfolgt,
wenn
die
Absenderadresse der E-Mail mit der Empfängeradresse, an die der
Newsletter bestellt wird, übereinstimmt. [...] Auf diese Weise
könnte
der Beklagte sicherstellen, dass keine Bestellung des Newsletters durch
unbefugte Personen erfolgt." (LG Berlin, 19.09.2002 - 16 O 515/02).JurPC
Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen
Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder
elektronischer
Post für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger
Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden (Richtlinie über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der
Privatsphäre in
der elektronischen Kommunikation, "EU-Datenschutzrichtlinie", Artikel
13
Absatz.1, in Kraft getreten: 31. Juli 2002, Umsetzungsfrist:
31.10.2003) mehr ...
E-Mail Zusendungen, in denen ein eigener Informationsdienst angepriesen
wird und Wege zu dessen Erhalt aufgezeigt werden, stellen eine
E-Mail-Werbung dar, die - sofern sie den Gewerbebetrieb des
Empfängers
betrifft und nicht erbeten ist - eine Verletzung des Rechts am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. des
Persönlichkeitsrechts im Sinne von §§ 1004, 823 BGB
darstellt. Für ein
behauptetes Einverständnis des Empfängers mit der Werbung
trägt der
Versender der E-Mail die Beweislast, da es sich insoweit um einen
Rechtfertigungsgrund handelt. Die Tatsache, dass der Empfänger
überhaupt einen E-Mail Anschluss unterhält, führt nicht
zu einem
allgemeinen
Einverständnis auch mit Werbung, da der E-Mail Anschluss den
konkreten
geschäftlichen und privaten Interessen des Inhabers, nicht aber
dem
Absatzinteresse Dritter dient. (Kammergericht, Beschluss vom
08.01.2002,
5 U 6727/00) JurPC
Das unverlangte Zusenden von Werbe-E-Mails stellt sowohl unter
Privatleuten als auch im Geschäftsverkehr eine
Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts des Empfängers dar und ist daher ohne
vorherige
Einwilligung rechtswidrig (LG Karlsruhe, 25.10.2001, 5 O 186/01) JurPC
Wer sich zur Verteilung unverlangter Email-Werbung z. B.
Presseagenturen, Börsendienste oder andere Dritter bedient, muss
nach
der Verurteilung zur Unterlassung weiterer Werbung dafür Sorge
tragen,
dass bereits zuvor an diese Dritte verteilte Werbemails an den
Unterlassungsgläubiger nicht mehr weitergeleitet werden. Das
Löschen
des
Unterlassungsgläubiger in eigenen Adresslisten reicht zur
Erfüllung
nicht aus (LG Paderborn, 03.05.2001 - 3 T 42/01).
Unerwünschte E-Mail-Werbung stellt eine Störung des
Eigentums- und
Persönlichkeitsrechts des Empfängers dar. Er kann vom
Absender gemäß §§
823, 1004 BGB Unterlassung verlangen. Für den Empfänger
stellt es eine
unzumutbare Belästigung dar, mit zeitlichem und finanziellem
Aufwand
die
Werbe-Mails abzurufen und zu löschen (AG Essen-Borbeck, 16.01.2001
- 6
C
658/00). JurPC
Das einmalige, unverlangte Zusenden einer Werbe-E-Mail an einen
Gewerbetreibenden verpflichtet nicht zum Schadensersatz, da dies kein
betriebsbezogener Eingriff in den Gewerbebetrieb ist und dieses
Vorgehen
nicht sittenwidrig ist (AG Dachau, 10.07.2001, 3 C 167/01). JurPC
Der Empfänger eines E-Mail-Newsletters mit Werbeinhalt für
ein
Internet-Gewinnspiel hat einen Unterlassungsanspruch aus §§
823, 1004
BGB, da durch die unverlangte Übersendung der Werbe-Mail das
über § 823
Abs. 1 geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Empfängers
verletzt wird. Die Beweislast dafür, dass der
E-Mail-Empfänger sich in
die Newsletter-Liste eingetragen hat, trägt der Veranstalter des
Newsletters; eine Umkehr der Beweislast unter dem Gesichtspunkt des
beherrschten Gefahrenkreises kommt nicht in Betracht, da der
E-Mail-Empfänger den komplexen Weg des E-Mailing nicht besser
beherrscht
als der Veranstalter (LG Berlin, 10.08.2000, 16 O 421/00).JurPC
Die unverlangte Zusendung einer E-Mail an Private verstößt
nicht gegen
§ 823 II BGB, da Artikel 10 der Richtlinie 97/7/EG
(Fernabsatzrichtlinie) mangels Umsetzung kein Schutzgesetz ist. Auch
eine Verletzung des § 823 I BGB liegt nicht vor (AG Kiel,
30.09.1999 -
110 C 243/99 bestätigt durch LG Kiel 20.06.2000). JurPC
Das unverlangte Zusenden von E-Mail Werbung, die nicht durch ein
Einverständnis gedeckt ist, verstößt gegen § 1 UWG
und verpflichtet zu
Unterlassung und Schadensersatz. Die Wettbewerbswidrigkeit hat das
Gericht vor allem damit begründet, dass dem Empfänger der
E-Mail
Telefon- und anteilige Providerkosten durch das Abrufen der nicht von
vorneherein als Werbung zu erkennenden Mail entstanden seien (LG
Ellwangen, 27.08.1999, 2 KfH O 5/99).JurPC
Eine Zusendung von Werbe-E-Mails ist nur sittenwidrig, wenn der
Empfänger einer Werbung eine solche offenkundig abgelehnt hat. Es
kommt
nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen gelesen werden kann. Der
Abruf und die Löschung einer E-Mail verursachen so geringe Kosten,
dass
eine andere Betrachtung nicht gerechtfertigt ist (LG Braunschweig,
11.08.1999 - 22 O 1683/99).
Wenn eine E-Mail- Versendung zu geschäftlichen Zwecken nur
einmalig
erfolgt und inhaltlich nur eine einmal auszuführende
Dienstleistung
betrifft, besteht keine Wiederholungsgefahr im Sinne §§ 939,
940 ZPO
(OLG Hamburg, 02.08.1999 � 12 W 17/99 LG Hamburg).
Die unaufgeforderte Zusendung von E-Mails verstößt wegen der
damit für
den Empfänger verbundenen Kosten (Telefongebühren, Nutzung
des Servers)
gegen § 823 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob der
Empfänger
Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist. LG Berlin,
14.05.1998 - 16 O 301/98
Das unverlangte Übersenden von E-Mail-Werbung ist ein Eingriff in
das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach §823 und
§1004 BGB
(AG Brakel 11.2.1998)
Das Versenden von Werbung über E-Mail an Privatpersonen ohne deren
vorherige Zustimmung verstößt gegen §1 UWG (LG
Traunstein, 14.10.1997,
2
HK O 3755/97).
Rechtslage
in anderen Staaten
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