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Aktuelle Gerichtsurteile und Rechtslage zu E-Mail-Werbung

Hier finden Sie chronologisch einige Urteile zu E-Mail-Werbung. Tragen Sie rechts Ihre E-Mail-Adresse ein, um immer aktuell informiert zu werden. Kurzfassung für Nicht-Juristen: anders als bei postalischen Direktmailings ist E-Mail-Werbung ohne Einwilligung verboten. Sie sollten vor dem Versand von E-Mail-Werbung das Einverständnis des Empfängers einholen. Ansonsten riskieren Sie, als Spammer angesehen zu werden. Spam ist  unangeforderte E-Mail-Werbung.


Abmahnung wegen fehlender Mindestinformationen in E-Mails unzulässig
Kaufleute müssen in E-Mails und auf Internetseiten bestimmte Pflichtangaben aufführen.  Sie riskieren ansonsten ein Zwangsgeld.  Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist jedoch unzulässig.

Pflichtangaben in E-Mails wie auf Geschäftsbriefen
Seit dem 1.1.2007 müssen die auf Geschäftsbriefen notwendigen Pflichtangaben auch in E-Mails gemacht werden.  Bei einer GmbH müssen neben den üblichen Kontaktdaten auch Rechtsform, Registergericht und –nummer, Sitz und die ausgeschriebenen Namen der Geschäftsführer genannt werden.

Absender und Betreff müssen eindeutig sein    
Der Bundestag hat am 18.01.2007 das neue Telemediengesetz verabschiedet, das am 1.3.2007 in Kraft treten soll. Das Gesetz sieht für E-Mail-Werbung neue Pflichten bei der Gestaltung der Betreffzeile vor. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.

Endlich Rechtssicherheit: Double-Opt-In-Bestätigungsmail ist kein Spam   
Eine Double-Opt-In-Bestätigungsmail, also die Bitte an einen E-Mailempfänger, mitzuteilen, ob er in einem E-Mailverteiler aufgenommen werden will ist keine Belästigung und muss daher hingenommen werden. Die Beweispflicht, dass er wirklich das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren einsetzt, liegt jedoch beim Versender. Das entschied das Amtsgericht München in einem Urteil vom 16. November 2006 (AZ 161 C 29330/06)

Jörg Heidrich: Klare Rechtslage beim E-Mail-Marketing
Bestand noch so etwas wie Rechtsunsicherheit bei der juristischen Beurteilung von E-Mail-Marketing, so ist diese spätestens mit dem Spam-Urteil des Bundesgerichtshofs sowie der Reform des Wettbewerbsrechts(UWG) zum allergrößten Teil vom Tisch. Durch die eindeutige und richtige Festlegung des Gesetzgebers und der Gerichte auf das "Opt-In-Prinzip" besteht auch für die Betreiber von E-Mail-Marketing nunmehr eine klare Rechtslage.

Jens Eckhardt: E-Mail-Marketing im neuen UWG
Das  UWG macht recht klare Vorgaben für die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung. Die Unterscheidung zwischen der Werbung an Privatpersonen und Gewerbetreibende wird aufgegeben. Das künftige UWG führt für die Werbung an Privatpersonen zu einer Erleichterung, für die Werbung an Gewerbetreibende hingegen zu einer Verschärfung.

Oliver J. Süme: E-Mail-Marketing nach dem neuen Wettbewerbsrecht
Das neue UWG tritt Anfang Juli in Kraft. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen wird das unerlaubte Versenden von E-Mail-Werbung erstmals gesetzlich definiert, gleichzeitig ergeben sich einige wichtige Neuerungen für das E-Mail-Marketing.

Thorsten Beck: Unerwünschte E-Mail-Werbung auch künftig verboten
Wer neu gewonnene Kunden auch langfristig binden möchte, kann dies durch individuelle Ansprache fördern. In diesem Zusammenhang gewinnt insbesondere E-Mail-Marketing an Bedeutung. Der Einsatz von elektronischer Post hat die Kommunikation aber nicht nur vereinfacht, sondern erfordert auch Kenntnisse darüber, was rechtlich überhaupt erlaubt ist. Denn im Gegensatz zum Werbebrief unterliegt die Werbe-E-Mail strengeren Regelungen.

Ingo Friedrich: Gegen Spammer können Sie sich wehren
Nicht immer müssen Sie Spam-E-Mails resigniert hinnehmen. Manchmal lohnt sich eine Klage.  Ein Erfahrungbericht von einem Rechtsanwalt, der auszog, den Spammern das Fürchten zu lehren.

BGH: Streitwert bei unverlangter E-Mail-Zusendung
BGH 30.11.2004 (Az.: VI ZR 65/04): Erhält jemand unangefordert Werbung per E-Mail, kann er seinen Anwalt beauftragen, dem Versender eine kostenbewehrte Unterlassungserklärung zu senden. Der BGH hat den Streitwert dabei auf 3000 Euro festgesetzt. Damit muss der Versender für jede abgemahnte Spam-E-Mail 270 Euro Anwaltsgebühren zahlen.  mehr..

Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Spam
LG Lübeck 29.09.2004 (Az.: 5 O 212/04)  erklärt nun in seinen Entscheidungsgründen zunächst eindeutig und unumstößlich, dass jede unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung eine Rechtsverletzung ist und daher der Empfänger einer solchen Nachricht einen Anspruch auf Unterlassung habe.  Problematisch sei es jedoch, wenn der Anspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werde und die Gegenseite erklärt hat, die Spam-Versendung zukünftig zu unterlassen. mehr..

Eine einzige Werbe-E-Mail reicht zur Abmahnung
OLG Düsseldorf 22.9.2004 (Az: 15 U 41/04): Die Versendung einer einzigen unerwünschten Werbe-E-Mail löst bereits einen Unterlassungsanspruch des Empfängers aus. Das hat das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom klargestellt. Der Grund:die einzelne E-Mail dürfe nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse als Teil des zu bekämpfenden Spammings aufgefasst werden.

Permission nicht auf ewig gültig
LG Berlin  02.07.2004 (Az: 15 O 653/03): Eine erteilte Zustimmung für die Zusendung von Werbe-eMails rechtfertigt nach Ansicht des  LG Berlin die Zusendung lediglich in der darauffolgenden Zeit. Erfolgt die Zusendung erst zwei Jahre später, sei diese von der Zustimmung des Werbeadressaten nicht mehr gedeckt.

Web-Impressum braucht keine Telefonnummer
OLG Hamm 17.03.2004 (Az. 20 U 222/03):  Erst vor kurzem hatte das OLG Köln (Urt. v. 13.02.2004 - Az.: 6 U 109/03) geurteilt, dass bei einem Impressum eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse anzugeben ist. Dieser Ansicht ist das OLG Hamm nicht gefolgt, sondern vertritt vielmehr genau die gegenteilige Meinung, dass es ausreichend ist, wenn die E-Mail-Kontaktdaten angegeben sind. mehr..

UWG tritt heute in Kraft
08.07.2004 - Das am 1.4.04 beschlossene neue UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) tritt heute in Kraft. Zum Thema E-Mail steht dort in §7: Unlauter im Sinne von §3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen .. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt.  Hier finden Sie den Wortlaut:

BGH urteilt über E-Mail-Werbung
BGH  11.03.2004 (Az. I ZR 81/01):  Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.

E-Mail-Weiterempfehlung unzulässig
LG Nürnberg-Fürth  04.03.2004 (Az. 4 HK O 2056/04):  Im Wege einer einstweiligen Verfügung hat das Gericht untersagt, "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der eigenen Internet-Seite, eine persönliche Nachricht per E-Mail an einem Freund mit einer Produktempfehlung [...] zu deren Gunsten zu senden". JurPC

Kündigung per E-Mail grundsätzlich unwirksam

Arbeitsgericht Frankfurt 16.03.2004 (Az.: 4 Ga 43/04):  Kündigungen per E-Mail sind grundsätzlich unwirksam. Das gilt auch für Widersprüche und Zustimmungen des Betriebsrats, Aufhebungsverträge und andere der Schriftform unterworfene Erklärungen. Laut Urteil ist die Kommunikationsform der E-Mail für alle Handlungen ungeeignet, für die das Gesetz Schriftform vorschreibt.  Solche Dokumente müssten die eigenhändige Originalunterschrift des jeweiligen Unterzeichners tragen, sagte der Vorsitzende Richter. JurPC

Unerwünschte E-Mail-Werbung auch für Parteien unzulässig
OLG München 12.02.2004 (Az. 8 U 4223/03): Unerwünschte Werbung per E-Mail ist auch für Parteien und bereits schon bei einmaliger Versendung unzulässig.  Joerg HeidrichHeise

Abbestellink reicht nicht aus
AG Mannheim 12.12.2003 (Az 5 C 260/03):  Beim Abbestellen eines Newsletters muss nicht unbedingt der Abmeldelink benutzt werden. Ein Widerspruch gegen die weitere Zusendung kann auch per E-Mail erfolgen. Unberührt von der Abmeldemöglichkeit bleibt, dass es generell untersagt ist, unaufgefordert Werbe-E-Mails zu versenden.  JurPC.

Deutschland: Endlich Urteil gegen Spam
LG Leipzig 13.11.2003 (Az. 12 S 2595/03): Das Gericht hat ein vorinstanzliches Urteil des Amtsgericht Leipzig bestätigt, wonach der Betreiber eines Erotik-Subdomain-Service für unerwünschte Werbe-E-Mails haftet, in denen für die auf den Subdomains abgelegten Seiten geworben wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Subdomain-Betreiber die Werbe-Mails selbst versandt habe oder nicht. Erlangt er Kenntnis davon, dass ein Dritter für ihn unzulässig wirbt, so sei er verpflichtet, dieses Verhalten durch Abschalten der Subdomains zu unterbinden. JurPC

B2B: E-Mails nur mit Bezug zum Geschäftsfeld
LG Berlin 26.8.2003 (Az. 16 O 339/03): Bei einem bestehenden Geschäftskontakt wird die Einwilligung prinzipiell vermutet. Es ist jedoch erforderlich, dass der Inhalt der eMail mit dem geschäftlichem Bezug zu dem Empfänger in Zusammenhang steht. Grundsätzlich ist das Gericht der Auffassung, dass das Versenden auch nur einer E-Mail zu Werbezwecken an ein Gewerbeunternehmen als "Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" darstellt. JurPC

Double-Opt-In-Aktivierungsmail ist erlaubt
AG Brakel 20.08.2003 (Az 7 C 103/03) Das Gericht hat klargestellt, dass die Aktivierungs-E-Mail, mit der beim Double-Opt-In-Verfahren der Inhaber einer E-Mail-Adresse sein auf einer Webseite angefordertes Newsletter-Abonnement bestätigt, angemessen und zulässig ist. mehr..

Streitwert bei Werbe-E-Mails
Einen Streitwert in Höhe von DM 15.000,- bei einem Verfahren des einstweiliegen Rechtsschutzes hat das KG mit Beschluss vom 23.9.2002 (CR 2003, 701) als angemessen angesehen. Gegenstand des Verfahrens war die Versendung von Werbung mittels E-Mail. Die Werbeform besitze einen hohen Nachahmungseffekt. Zudem müsse sich der Empfänger beim Löschen der E-Mail gezielt näher mit dem Inhalt befassen. Kommunikationsrecht.com

USA: Spam wird richtig teuer
Während die deutsche UWG-Novelle (siehe c't) keine gravierenden Konsequenzen für Verbraucherrechte hat, geht der US-Staat Kalifornien weiter: der Senat hat eine Gesetzesvorlage verabschiedet, nach der jeder Empfänger einer unangeforderten eMail 500$ Schadensersatz einklagen darf. Provider dürfen pro Spam-eMail 50$ fordern. Dies liegt auf der gleichen Linie wie das von AOL initiierte "Virginia Law", das Spammer mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bedroht. Wegen der uneinheitlichen Anti-Spam-Gesetzgebung will die Federal Trade Commission (FTC) gar mit eigener Internet-Polizei Spammer verfolgen. Am 22.10.2003 wurde vom US-Senat ein Gesetz beschlossen, nach dem Spammern nun auch auf Bundesebene Haftstrafen bis 5 Jahren und Geldbußen bis 5 Millionen drohen . Heise

Auch Parteienwerbung per eCard ist Spam
Dass das Anbieten eines E-Cards-Services und die damit verbundene Möglichkeit zur Versendung unerwünschter Werbe-Mails ist rechtlich nicht ohne Risiko.  Dies gilt auch für politische Parteien.  In dem Verfahren des Jurastudenten Ralf D. Ostermann gegen die CSU beendete die Partei das Verfahren mit einer Abschlusserklärung. Zuvor hatte das Landgericht Rostock  die von der CSU eingelegte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Rostock (28.1.03, Az. 43 C 68/02 Text bei JurPC) als unzulässig verworfen. Heise

Grußkarten sind Spam
Das Landgericht München hat mit einer einstweiligen Verfügung der CMA untersagt, auf ihrer Website eine E-Card-Funktion anzubieten. Grund: Als Betreiber haftet die CMA als "Mitstörer". Jedermann kann über die E-Card-Funktion eine Werbe-E-Mail versenden (Az.: 33 O 5791/03). Die gleiche Technik wird auch von Website-Betreibern eingesetzt, damit die Leser einzelne Beiträge oder die ganze Websites bequem weiterempfehlen können. Heise

Spam ist Eingriff in den Gewerbebetrieb
In dem Verfahren von Heise gegen "Online-Marketing Albrecht" hat das Amtsgericht Hannover zugunsten von Heise entschieden (AZ 526 C 18156/02). In der mündlichen Verhandlung am 7. April 2003 machte der Richter eindeutig klar, dass er in der Belästigung von Gewerbetreibenden mit unangeforderten Werbe-Mails ebenso wie der Heise Verlag einen Eingriff in den "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" im Sinne des § 823 BGB sehe. Heise

OLG Koblenz: kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Spam
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 10. Juni 2003 (Az 1 W 342/03) kann der Empfänger einer unerbetenen, massenhaft versandten E-Mail mit Werbung für eine rechte Vereinigung hiergegen nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen. Den Erlass einer einstweiligen Verfügung lehnte das Gericht ab. Heise

E-Mail-Werbung ist rechtswidrig

Anders als das Landgericht Düsseldorf (siehe unten) entschieden hat das Landgericht München. In einer Auseinandersetzung des E-Mail-Dienstleisters Agnitas – ein Verfechter des Permission Marketing – mit einem Seminaranbieter, der ebenfalls unerwünschte Werbung versandt hatte, wurde eine einstweilige Verfügung erlassen. Danach wurde es dem Versender verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbe-E-Mails zu versenden, ohne dass hierzu zuvor die erforderliche Einwilligung des Empfängers ausdrücklich, konkludent oder mutmaßlich erteilt wurde. Der unterlegene Seminaranbieter hat Einspruch eingelegt. Az: 9HK O 1418/03

E-Mail-Werbung ist nicht immer rechtswidrig
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat entschieden, dass die Zusendung einer unerwünschten Werbe-Mail (Spam) nicht unbedingt rechtswidrig ist (26.3.03 Az: 13 O 39/03 Text bei netlaw). Erforderlich sei eine "Beeinträchtigung, die über eine bloße Belästigung und die sozial übliche Behinderung hinausgeht", beschloss die 13. Kammer des Gerichts. Nach Ansicht des Gerichts stellt die Zusendung einer unerwünschten E-Mail werbenden Inhalts "nicht ohne weiteres einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar." Heise. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: I-15 W 25/03) hat die Entscheidung bestätigt. Die Frage der Rechtswidrigkeit von unerwünschten Werbe-Mails blieb jedoch ausdrücklich offen. Heise.

Permission Marketing wird Gesetz
Der am 27. Januar 2003 vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Referentenentwurf zur Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nimmt in §4 die Grundsätze des Permission Marketing in das Gesetz auf: "Unlauter handelt insbesondere, wer .. einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt, insbesondere durch ... die Verwendung von ... elektronischer Post für Zwecke der Werbung, ohne dass ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis der Adressaten vorliegt."

Angabe der E-Mail-Adresse bedeutet Einverständnis
Ein Büroartikelversand hatte bei einer Kanzlei telefonisch die E-Mail-Adresse erfragt und erhalten. Der Hinweis, dass "wenig Interesse an Angeboten per E-Mail bestehe" wurde vom Amtsgericht Rostock nicht als generelle Ablehnung oder gar Verbot der Zusendung von E-Mail-Werbung gedeutet. (AG Rostock 1.2.2002, Az 42 C 410/91) JurPC

E-Mail Werbung unter Geschäftsleuten, die unaufgefordert, ohne Einverständnis des Empfängers und nicht im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung übersandt wird, stellt einen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Dabei ist als Werbung auch die Anfrage anzusehen, ob ein Newsletter übersandt werden soll. Für ein behauptetes Einverständnis des Empfängers trägt der Absender der E-Mail die Beweislast. Er muss nachweisen können, dass der Inhaber einer E-Mail-Adresse selbst den Newsletter abonniert hat: "Der Beklagte hätte aber die Möglichkeit, die Bestellung des Newsletters nicht durch Anklicken, sondern nur durch Übersendung einer E-Mail an den Beklagten zu ermöglichen und darauf hinzuweisen, dass eine Übersendung des Newsletters nur erfolgt, wenn die Absenderadresse der E-Mail mit der Empfängeradresse, an die der Newsletter bestellt wird, übereinstimmt. [...] Auf diese Weise könnte der Beklagte sicherstellen, dass keine Bestellung des Newsletters durch unbefugte Personen erfolgt." (LG Berlin, 19.09.2002 - 16 O 515/02).JurPC

Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden (Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, "EU-Datenschutzrichtlinie", Artikel 13 Absatz.1, in Kraft getreten: 31. Juli 2002, Umsetzungsfrist: 31.10.2003) mehr ...

E-Mail Zusendungen, in denen ein eigener Informationsdienst angepriesen wird und Wege zu dessen Erhalt aufgezeigt werden, stellen eine E-Mail-Werbung dar, die - sofern sie den Gewerbebetrieb des Empfängers betrifft und nicht erbeten ist - eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. des Persönlichkeitsrechts im Sinne von §§ 1004, 823 BGB darstellt. Für ein behauptetes Einverständnis des Empfängers mit der Werbung trägt der Versender der E-Mail die Beweislast, da es sich insoweit um einen Rechtfertigungsgrund handelt. Die Tatsache, dass der Empfänger überhaupt einen E-Mail Anschluss unterhält, führt nicht zu einem allgemeinen Einverständnis auch mit Werbung, da der E-Mail Anschluss den konkreten geschäftlichen und privaten Interessen des Inhabers, nicht aber dem Absatzinteresse Dritter dient. (Kammergericht, Beschluss vom 08.01.2002, 5 U 6727/00) JurPC

Das unverlangte Zusenden von Werbe-E-Mails stellt sowohl unter Privatleuten als auch im Geschäftsverkehr eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Empfängers dar und ist daher ohne vorherige Einwilligung rechtswidrig (LG Karlsruhe, 25.10.2001, 5 O 186/01) JurPC

Wer sich zur Verteilung unverlangter Email-Werbung z. B. Presseagenturen, Börsendienste oder andere Dritter bedient, muss nach der Verurteilung zur Unterlassung weiterer Werbung dafür Sorge tragen, dass bereits zuvor an diese Dritte verteilte Werbemails an den Unterlassungsgläubiger nicht mehr weitergeleitet werden. Das Löschen des Unterlassungsgläubiger in eigenen Adresslisten reicht zur Erfüllung nicht aus (LG Paderborn, 03.05.2001 - 3 T 42/01).

Unerwünschte E-Mail-Werbung stellt eine Störung des Eigentums- und Persönlichkeitsrechts des Empfängers dar. Er kann vom Absender gemäß §§ 823, 1004 BGB Unterlassung verlangen. Für den Empfänger stellt es eine unzumutbare Belästigung dar, mit zeitlichem und finanziellem Aufwand die Werbe-Mails abzurufen und zu löschen (AG Essen-Borbeck, 16.01.2001 - 6 C 658/00). JurPC

Das einmalige, unverlangte Zusenden einer Werbe-E-Mail an einen Gewerbetreibenden verpflichtet nicht zum Schadensersatz, da dies kein betriebsbezogener Eingriff in den Gewerbebetrieb ist und dieses Vorgehen nicht sittenwidrig ist (AG Dachau, 10.07.2001, 3 C 167/01). JurPC

Der Empfänger eines E-Mail-Newsletters mit Werbeinhalt für ein Internet-Gewinnspiel hat einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB, da durch die unverlangte Übersendung der Werbe-Mail das über § 823 Abs. 1 geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers verletzt wird. Die Beweislast dafür, dass der E-Mail-Empfänger sich in die Newsletter-Liste eingetragen hat, trägt der Veranstalter des Newsletters; eine Umkehr der Beweislast unter dem Gesichtspunkt des beherrschten Gefahrenkreises kommt nicht in Betracht, da der E-Mail-Empfänger den komplexen Weg des E-Mailing nicht besser beherrscht als der Veranstalter (LG Berlin, 10.08.2000, 16 O 421/00).JurPC

Die unverlangte Zusendung einer E-Mail an Private verstößt nicht gegen § 823 II BGB, da Artikel 10 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) mangels Umsetzung kein Schutzgesetz ist. Auch eine Verletzung des § 823 I BGB liegt nicht vor (AG Kiel, 30.09.1999 - 110 C 243/99 bestätigt durch LG Kiel 20.06.2000). JurPC

Das unverlangte Zusenden von E-Mail Werbung, die nicht durch ein Einverständnis gedeckt ist, verstößt gegen § 1 UWG und verpflichtet zu Unterlassung und Schadensersatz. Die Wettbewerbswidrigkeit hat das Gericht vor allem damit begründet, dass dem Empfänger der E-Mail Telefon- und anteilige Providerkosten durch das Abrufen der nicht von vorneherein als Werbung zu erkennenden Mail entstanden seien (LG Ellwangen, 27.08.1999, 2 KfH O 5/99).JurPC

Eine Zusendung von Werbe-E-Mails ist nur sittenwidrig, wenn der Empfänger einer Werbung eine solche offenkundig abgelehnt hat. Es kommt nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen gelesen werden kann. Der Abruf und die Löschung einer E-Mail verursachen so geringe Kosten, dass eine andere Betrachtung nicht gerechtfertigt ist (LG Braunschweig, 11.08.1999 - 22 O 1683/99).

Wenn eine E-Mail- Versendung zu geschäftlichen Zwecken nur einmalig erfolgt und inhaltlich nur eine einmal auszuführende Dienstleistung betrifft, besteht keine Wiederholungsgefahr im Sinne §§ 939, 940 ZPO (OLG Hamburg, 02.08.1999 � 12 W 17/99 LG Hamburg).

Die unaufgeforderte Zusendung von E-Mails verstößt wegen der damit für den Empfänger verbundenen Kosten (Telefongebühren, Nutzung des Servers) gegen § 823 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob der Empfänger Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist. LG Berlin, 14.05.1998 - 16 O 301/98

Das unverlangte Übersenden von E-Mail-Werbung ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach §823 und §1004 BGB (AG Brakel 11.2.1998)

Das Versenden von Werbung über E-Mail an Privatpersonen ohne deren vorherige Zustimmung verstößt gegen §1 UWG (LG Traunstein, 14.10.1997, 2 HK O 3755/97).


Rechtslage in anderen Staaten


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