Kopplung von Gewinnspielen problematisch

Autor: Martin Schirmbacher. Vorsicht ist geboten: Die Kopplung von Gewinnspielen mit Werbe-Einwilligung ist wettbewerbsrechtlich unzulässig.

Dr. Martin Schirmbacher, Fachanwalt für IT-Recht, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin kommentiert an dieser Stelle aktuelle Urteile und Gesetze.  Co-Sponsoring auf dem Prüfstand – LG Hamburg: Keine Kopplung von Gewinnspiel mit Werbe-Einwilligung.

Mit Hilfe von Gewinnspielen Verbraucherdaten für Werbezwecke zu erheben, ist gängige Unternehmenspraxis. Vor allem im Internet werden potenzielle Kunden mit attraktiven Gewinnangeboten dazu gebracht, ihre persönlichen Daten preiszugeben und ihre Einwilligung in die Zusendung von Werbematerial zu geben.

Wie ein jetzt veröffentlichtes Urteil des LG Hamburg zeigt, ist bei der Art und Weise der Einholung der Einwilligung Vorsicht geboten. Eine Kopplung von Gewinnspielteilnahme und Einwilligungserklärung sei wettbewerbsrechtlich unzulässig (Urteil vom 10.8.2010, Az. 312 O 25/10).

Der Ausgangsfall:

Im konkreten Fall stritten der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und das Verlagshaus Gruner + Jahr über die rechtliche Zulässigkeit eines Gewinnspielangebots.

Das Verlagshaus bot auf einer seiner Webseiten die Teilnahme an einem Gewinnspiel an, bei dem unter anderem ein Audi A3 Cabrio und weitere hochwertige Sachpreise ausgelobt wurden. Ziel des Gewinnspiels war es natürlich, möglichst viele potenzielle Kunden zur Bekanntgabe ihrer persönlichen Daten zu Werbezwecken zu bewegen. Im Gegenzug war die Teilnahme an dem Gewinnspiel kostenlos.

Für die Teilnahme war zunächst die Eingabe der persönlichen Daten erforderlich, sodann musste durch das Setzen von Häkchen, die Zustimmung zu folgenden Texten erklärt werden:

(1) „Ja, ich möchte meine Gewinnchance nutzen und erkläre mich damit einverstanden, dass Eltern und G+J mich künftig per Telefon oder Email über interessante Angebote informieren.“

(2) „Ich akzeptiere die Teilnahmebedingungen und den Hinweis zur Datennutzung.“

Abgeschlossen wurde die Teilnahme durch einen Klick auf den Button „Jetzt Teilnehmen.“

Durch einen Klick auf den Link „Datennutzung“ erfuhr man, dass mit der Teilnahme am Gewinnspiel zugleich akzeptiert wurde, Werbung von Werbepartnern des Beklagten zu erhalten. Die Erklärung über die Datennutzung lautete:

„Ihre E-Mail-Adresse, Ihre Telefonnummer und Ihren Namen speichern und verwenden Gruner + Jahr und ELTERN auch über die Dauer des Gewinnspiels hinaus, um Sie künftig über interessante Angebote auch von Partnerunternehmen zu informieren.
(Falls Sie keine Informationen mehr erhalten möchten, können Sie der weiteren Nutzung Ihrer Daten für diese Zwecke per Mail an die Adresse XXX@XYZ.de jederzeit widersprechen)“

Der vzbv beanstandete zunächst, dass es durch die Attraktivität der ausgelobten Preise an der erforderlichen Freiwilligkeit der Einwilligung in die Datennutzung fehle. Die angesprochenen Verbraucher würden auf Grund des übermäßigen Anreizes des Gewinnspieles zur Preisgabe ihrer Daten verleitet. Auch würde den Verbrauchern nicht ausreichend deutlich gemacht, dass mit Bestätigung der Datennutzung zugleich eine Zustimmung zu dem Erhalt von Werbung von Partnerunternehmen gegeben werde. In der Anmeldemaske fehle zudem ein Hinweis darauf, dass die erteilte Einwilligung widerrufen werden könne. Ferner sei eine Kopplung zwischen der Teilnahme am Gewinnspiel und der Einwilligung in Telefon und E-Mail Werbung unzulässig. Die Einwilligungserklärung müsse separat eingeholt werden.

Das Gericht gab dem Verbraucherschutzverband Recht und sprach ihm einen Unterlassungsanspruch gegen das Verlagshaus zu. Die Kopplung der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit der verwendeten Datenschutzerklärung sei gemäß § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unzulässig und verstoße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es fehle somit an der gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erforderlichen nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung bezogenen Zustimmungserklärung.

Die Begründung:

Das Landgericht übernimmt zur Begründung seines Urteils die Ausführungen des Bundesgerichtshofs aus seiner Payback-Entscheidung (Urteil v. 16.7.2008 – VIII ZR 348/06). In der Entscheidung des BGH wurden die wettbewerbsrechtlichen Erfordernisse herausgearbeitet, die an eine Einwilligungserklärung in den Erhalt von Werbung mittels elektronischer Post zu stellen sind.

Die E-Mail-Werbung stellt immer dann eine unzumutbare Belästigung dar, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Die Einwilligung muss mittels einer gesonderten Erklärung erteilt werden (Opt-in-Erklärung). Es entspricht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG hingegen nicht, wenn Einwilligungsklauseln so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden muss, wenn er die Werbung nicht will (Opt-out-Erklärung).

Schon in der zitierten BGH-Entscheidung wird auf die E-Privacy-Richtlinie der Europäischen Union verwiesen. Dort heißt es in Bezug auf die Einwilligung in Erwägungsgrund (17):

„Die Einwilligung kann in jeder geeigneten Weise gegeben werden, wodurch der Wunsch des Nutzers in einer spezifischen Angabe zum Ausdruck kommt, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolgt;“

Die Formulierung „spezifische“ Angabe mache deutlich, so der BGH, dass eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung per E-Mail bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich ist. Die Einwilligung darf somit nicht in Textpassagen enthalten ist, in denen zugleich die Zustimmung zu anderen Erklärungen oder Hinweisen gegeben wird.

Aufgrund dieser Erwägungen sei stets eine separate Einwilligungserklärung in die Datenfreigabe erforderlich. Die Ausnahmeregelung aus § 4a Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), wonach eine Einwilligung auch zusammen mit anderen Erklärungen erteilt werden kann, könne auf Grund der spezifischen Schutzzweckanforderungen auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation auf das Einwilligungserfordernis nach § 7 Abs. 2 UWG nicht analog anzuwenden.

Das Landgericht zieht die Konsequenz, dass die Akzeptanz der Teilnahmebedingungen und des Hinweises zur Datennutzung durch Setzen eines Häkchens dem Erfordernis einer separaten Einwilligung nicht genügt.

Ob sich das Gewinnspiel auch deshalb als unlauter erweist, weil es auf Grund der Attraktivität der ausgelobten Preise bereits an der Freiwilligkeit der Datenpreisgabe fehlt, lässt das Gerichts offen.

Fazit:

Bereits das LG München I (Urteil vom 9.7.2010, Az. 21 O 23548/09) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine Kopplung der Einwilligung in den Erhalt von E-Mail-Werbung und Newslettern mit der Bestätigung weiterer Erklärungen, wie AGB, unzulässig ist.

Unternehmen, die Gewinnspiele im Internet anbieten, sind somit gut beraten, die Einwilligung zur Datennutzung immer separat einzuholen. Dafür ist es ausreichend wenn die Zustimmung in die Nutzung der Daten durch Setzen eines Häkchens in ein Kästchen erklärt wird. Wichtig ist, dass stets die Opt-in Erklärung gewählt wird, so dass der Verbraucher nicht wie im vorliegenden Fall gezwungen ist, zunächst sein Einverständnis zu erklären um es dann durch ein späteres Opt-out widerrufen zu können.

Offen bleibt im Ergebnis, ob es zulässig wäre, bei Verwendung einer separaten Einwilligungserklärung die Teilnahme am Gewinnspiel von der Zustimmung zur Werbung per E-Mail abhängig zu machen (“Sie können nur teilnehmen, wenn Sie auch die Einwilligungserklärung akzeptieren.“). Die hohen Anforderungen an die Freiwilligkeit der Einwilligung lassen vermuten, dass das nicht der Fall ist. Immer mehr Unternehmen gehen daher dazu über, die Einwilligung in die Übersendung von Werbung von der Teilnahme am Gewinnspiel unabhängig zu machen. Stefan Appenrodt empfiehlt diese Praxis im Leitfaden E-Mail Marketing 2.0 ausdrücklich zur seriösen Adressgewinnung.

Dr. Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht in der auf Medien und Technologie spezialisierten Kanzlei HÄRTING Rechtsanwälte. Gerade ist sein neues Buch „Online-Marketing und Recht“ erschienen. Einzelheiten dazu finden Sie unter www.online-marketing-recht.de.

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen:
Der RSS-Feed für Kommentare zu diesem Artikel. Die TrackBack URI dieses Artikel.

2 comments

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: