Einmaliger E-Mail-Kontakt ist keine Einwilligung

Autor: Martin Schirmbacher. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 9. Juli 2009 entschieden, dass ein einmaliger E-Mail-Kontakt keine Einwilligung in den Erhalt von werbenden E-Mails darstellt.

Dr. Martin Schirmbacher, Fachanwalt für IT-Recht, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin kommentiert an dieser Stelle aktuelle Urteile und Gesetze.

Bekanntlich ist die Übersendung von Werbung per E-Mail nur zulässig, wenn der Empfänger in diese Werbeform eingewilligt hat. Weil diese Rechtslage bis hin zum Bundesgerichtshof inzwischen geklärt ist, verlagern sich die Streitigkeiten mehr und mehr auf die Frage, wie ine Einwilligung erlangt werden kann.

Das Amtsgericht München hat nun mit Urteil vom 9. Juli 2009 (Aktenzeichen: 161 C 6412/09) entschieden, dass jedenfalls ein einmaliger E-Mail-Kontakt keine Einwilligung in den Erhalt von werbenden E-Mails darstellt.

Autoresponder-E-Mail = Werbung

Streitgegenstand war die Klage eines Arztes, der sich gegen den Erhalt unverlangter werbender E-Mails wehrte, weil er diese als Belästigung empfand. Ende 2008 erhielt der Arzt von dem beklagten Unternehmen eine Werbe-E-Mail an die für seine Arztpraxis genutzte E-Mail-Adresse. Bei der Werbe-E-Mail handelte es sich um eine automatisch versandte Antwortmail, da die Beklagte auf ihrer Website eine Autoresponderfunktion eingerichtet hatte, die E-Mails nur verschickt, wenn vorher eine E-Mail an das Unternehmen gerichtet wurde.

Folglich sei der Versand der Werbe-E-Mail auf das Verhalten des Arztes zurückzuführen, so die Beklagte. Nachdem der Arzt von der Beklagten Auskunft über die Speicherung und Löschung seiner Daten sowie Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt hatte, erhielt er als Antwort der Beklagten eine weitere Werbe-E-Mail.

Kennzeichnung als Werbung ändert nichts

Das AG München gab dem Kläger Recht und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung. Das Gericht sah in den unverlangten, d.h. ohne das vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Adressaten, abgeschickten Werbe-E-Mails eine für den Empfänger unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Des Weiteren stelle die ungebetene Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken sowohl einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die E-Mail im Betreff eindeutig und von vornherein als Werbung gekennzeichnet war. Zwar verringere sich dadurch der Zeit- und Kostenaufwand des Empfängers, da es ihm erspart bleibt, die werbenden E-Mails herunterzuladen und zu lesen. Dennoch kosten Aufbau und Anzeige der E-Mail ebenso wie das Lesen des Betreffs Zeit und Geld. Daher liege auch in einem solchen Fall eine unzumutbare Belästigung des Empfängers vor.

Kein Einverständnis

Des Weiteren könne allein aufgrund dessen, dass der Kläger der Beklagten zuvor eine E-Mail gesandt hatte, nicht auf ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis mit der Zusendung von Werbe-E-Mails geschlossen werden. Ein einmaliger E-Mail-Kontakt führe nicht dazu, dass eine Einwilligung in die Übersendung von Werbe-E-Mails erteilt werde. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Kläger per E-Mail ausdrücklich eine Dienstleistung der Beklagten angefragt hätte. Eine Reaktion auf eine Dienstleistungsanfrage wäre nicht als Spam zu klassifizieren. Dies setzt aber voraus, dass sich die Antwort tatsächlich auf die Anfrage und die nachgefragten Leistungen bezieht. Dies war bei vorliegend offenbar nicht der Fall.

Verschärfung der Rechtslage

Durch das zum Jahresanfang 2009 in Kraft getretene reformierte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurden die rechtlichen Grenzen der E-Mail-Werbung noch weiter verschärft. Schon immer hatte der Werbende zu beweisen, dass im Zeitpunkt der Werbung eine Einwilligung des Empfängers vorlag. Nun bedarf es außerhalb von bestehenden Kundenbeziehungen aber einer ausdrücklichen Einwilligung des Umworbenen. Eine zuvor noch für ausreichend gehaltene stillschweigende Einwilligung ist nunmehr ungenügend.

Ausdrückliche Einwilligung empfehlenswert

Von daher ist Werbe-E-Mails verschickenden Unternehmen dringend zu raten, sich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers einzuholen, um sich nicht etwaigen Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden oder Unterlassungsklagen von Betroffenen ausgesetzt zu sehen.

Wie man rechtssicher Einwilligungen erlangen kann, erfahren Sie hier:
https://www.absolit.de/LFEMM/Leitfaden_E-Mail_Marketing_Kap_082.pdf

Dr. Martin Schirmbacher, Fachanwalt für IT-Recht, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin

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