Frage nach der Kundenzufriedenheit per E-Mail ist Spam

Die Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail im Anschluss an einen Kauf auf dem Amazon Marketplace ist eine unzulässige E-Mail-Werbung, sofern keine entsprechende Einwilligung des Kunden vorliegt. Eine Ausnahme hiervor gelte allein unter den strengen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG für Werbung an Bestandskunden.

So urteilte das LG Hannover (Urteil v. 21.12.2017, Az. 21 O 21/17) und stellt sich damit auf die Seite einiger gleichartiger Entscheidungen, die den Kundenkontakt für Unternehmen erschweren. So hatten bereits das OLG Dresden und das Kammergericht aus Berlin entschieden, dass Feedbackanfragen als Spam anzusehen sind. Dabei verweist auch das LG Hannover auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Tell-a-friend und Autorespondern.

Sachverhalt

Ein Kunde erwirbt über Amazon bei einem Händler einen Dual-Wechselrahmen. Im Anschluss erhält der Kunden neben einer E-Mail mit Rechnung und Datenschutzerklärung auch eine weitere E-Mail des Händlers mit der der Kunde um ein Feedback zu seinem Kauf gebeten wird.

Dies nahm ein Wettbewerbsverein zum Anlass, um gegen den Händler wegen unzulässiger E-Mail-Werbung vorzugehen.

Feedback-Anfragen sind Werbung

Das Gericht hält die E-Mail mit der Feedback-Anfrage für Werbung, da sie zumindest auch der mittelbaren Absatzförderung diene. Denn dadurch solle eine Kundenbindung hergestellt bzw. verstärkt werden, indem zum einen der Kunde direkt angesprochen und zum anderen ihn angeboten wurde, sich bei Fragen und Problemen an den Händler zu wenden.

Schließlich würde der Eindruck einer mittelbaren Absatzförderung dadurch erkennbar, dass in der E-Mail die Hoffnung zum Ausdruck gebracht wurde, den Kunden doch bald wieder auf Amazon begrüßen zu dürfen.

Dass eine bloß mittelbare Absatzförderung für die Einordung als Werbung ausreichend ist, ergibt sich aus dem weiten Verständnis des Werbebegriffs, der eben jede Maßnahme erfasst, die zur Förderung des eigenen Warenabsatzes dienen kann.

Den Einwand, es handle sich doch lediglich um ein Angebot bestmöglichen Services, ließ das Gericht nicht gelten

Einwilligungserfordernis

Sieht man die Feedback-Anfrage als Werbung, ist das Ergebnis der Entscheidung die zwangsläufige Konsequenz. Maßgeblich ist weiterhin  – trotz DSGVO – § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, der streng die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers von Werbung per E-Mail fordert. Eine solche lag nicht vor.

Der Einwand, es fehle an einer unzumutbaren Belästigung angesichts der vergleichsweise geringen Eingriffsintensität, ist unerheblich. Der Gesetzeswortlaut nimmt „stets“ eine unzumutbare Belästigung bei E-Mail-Werbung ohne Einwilligung an.

Auch der Versuch zu argumentieren, mit der Zustimmung zu den Amazon AGB habe der Käufer in das Feedback-System eingewilligt, war zum Scheitern verurteilt. Zum einen gelten die Amazon AGB nur im Rechtsverhältnis zu Amazon, nicht aber zu den Händlern. Zum anderen sind die AGB ungeeignet, eine wirksame Werbeeinwilligung anzunehmen.

Keine Ausnahme

Der Händler versucht noch mit der Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG für sogenannte Bestandskundenwerbung zu argumentieren. Wie so oft, scheiterte die Ausnahme jedoch an den fehlenden Pflichtinformation. Denn nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG muss der Kunden bei Erhebung der E-Mail-Adresse und dann auch mit jeder Werbe-E-Mail darauf hingewiesen werden, dass er der Zusendung widersprechen kann.

Fazit

Angesichts der sich zu festigenden Rechtsprechung, Feedback-Anfragen seien Werbung, ist jedem Unternehmen davon abzuraten, derartige E-Mails ohne vorliegende Einwilligung zu versenden.

Die von dem Händler vorgebrachten Argumente, es gehe bloß um Service bzw. nur eine einzige, kaum belästigende E-Mail, kennen wir aus der Beratungspraxis. Sie haben jedoch wenig Aussicht auf Erfolg. Dies gilt jedenfalls solange der EuGH nicht irgendwann einmal eine möglicherweise anderslautende Einschätzung zum Werbebegriff im Zusammenhang mit Transaktions-E-Mails vorbringt.

Die Entscheidung zeigt aber auch, dass der Rückgriff auf die Ausnahme für Bestandskunden sehr problematisch ist. Nach wie vor besteht in der Praxis die Ansicht, E-Mail-Werbung an eigene Kunden ist ohne weiteres möglich. Tatsächlich sind die Anforderungen aber streng. Dabei ließe sich die Erfüllung der Informationspflicht noch am Einfachsten umsetzen.

Schwierigkeiten bereitet die Einschränkung der Ausnahme auf lediglich ähnliche Produkte. Die Grenzen zwischen ähnlichen und unähnlichen Produkten sind fließend.

Schließlich ergibt sich bei Amazon Händlern noch eine weitere Problematik. Die Ausnahme greift nämlich nur, wenn der Händler die E-Mail-Adresse direkt vom Kunden erhalten hat. Das ist aber bei einer Bestellung über die Amazon Plattform fraglich.

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