Rechtliche Anforderungen an eine Einwilligung

Autor: Martin Schirmbacher. Das Landgerichts München fordert, dass für die ausdrückliche Einwilligung eine gesonderte Erklärung erforderlich ist.

Dr. Martin Schirmbacher, Fachanwalt für IT-Recht, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin kommentiert an dieser Stelle aktuelle Urteile und Gesetze. Die Entscheidung des LG München I vom 9.7.2010 – 21 O 23548/09 beschäftigt sich mit der Kopplung der Einwilligungserklärung für E-Mail-Werbung mit der AGB-Zustimmung.

Die Werbung per E-Mail bedarf bekanntlich einer ausdrücklichen Einwilligung. Dies ergibt sich aus § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb(UWG). Ein Unternehmen, das einen Newsletter oder andere Werbe-E-Mails versenden möchte, muss somit zunächst ein ausdrückliches Einverständnis des Empfängers einholen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den Empfängern um Unternehmen oder Privatpersonen handelt.

Das Urteil des Landgerichts München gibt Anlass darauf hinzuweisen, dass für die ausdrückliche Einwilligung eine gesonderte Erklärung erforderlich ist. Es ist nach dieser Entscheidung unzulässig, eine Einwilligungsklausel mit weiteren Erklärungen, wie z.B. der Bestätigung der Kenntnisnahme von AGB zu kombinieren.

Der Ausgangsfall:

Im konkreten Fall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen(vzbv) gegen den PayTV Anbieter Sky Deutschland wegen der Art und Weise der Einholung der Einwilligung in die Werbung per E-Mail auf der Internetseite des Anbieters.

Auf der Internetseite www.sky.de gab es die Möglichkeit, ein Sky-Abo abzuschließen. Der Bestellvorgang gliederte sich dabei in drei separate Schritte: Nach einer Überprüfung der Verfügbarkeit des Angebots am Wohnort des Interessenten und der Eingabe persönlicher Daten und der E-Mail Adresse erfolgt im dritten Schritt unter der Überschrift „3. Bestätigung“ eine Zusammenfassung der eingegebenen Daten.

Um den Bestellvorgang abzuschließen, musste der Verbraucher den Button „Jetzt bestellen“ betätigen und zudem durch Setzen eines Häkchens in ein Kästchen folgende Klausel bestätigen:
„Von den AGB von Sky, von Kabel Deutschland sowie der Widerrufsbelehrung und der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung habe ich Kenntnis genommen und bestätige dies mit Absendung dieses Formulars.
Ich bin mit der oben beschriebenen Verarbeitung meiner Daten einverstanden.“

Mit Klick auf die jeweils unterstrichenen Worte öffnete sich ein Link zu den entsprechenden Texten in einem gesonderten Fenster. In der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung hieß es:
„Sky ist der Schutz Ihrer persönlichen Daten und Ihrer Privatsphäre sehr wichtig! Sky verpflichtet sich deshalb, die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen streng zu beachten. Der Abonnent willigt mit Abschluss dieses Abonnentenvertrages ein, das Sky die angebotenen personenbezogenen Daten auch zu Marketingzwecken für eigene Produktangebote per Telefon, SMS, E-Mail und Post sowie zur Marktforschung nutzen darf. Diese Einwilligung kann jederzeit per Post oder unter der E-Mail-Adresse service@sky.de widerrufen werden.“

Das Gericht erklärte die Kopplung der beiden Klauseln für unwirksam und sprach dem Verbraucherverband einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, die Klauseln auf den Sky-Websites zu verwenden. Eine Versendung von Werbe-E-Mails auf Grund der Bestätigung der Klauseln würde zu einer unzumutbaren Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG führen und den Vertragspartner gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligen.
Die Begründung:
Das Landgericht führt zur Begründung aus, dass datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen, die so gestaltet sind, dass der Kunde mit seiner Erklärung betreffend die Werbezusendung per E-Mail gleichzeitig durch Ankreuzen eines gemeinsamen Kästchens weitere Erklärungen abgibt, nicht von der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG gedeckt sind. Vielmehr sei es für die ausdrückliche Einwilligung erforderlich, dass diese durch eine gesonderte Opt-In Erklärung erfolgt.
Diese Notwendigkeit ergibt sich nach Ansicht des Gerichts bereits aus der europäischen Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG). Dort heißt es, dass

„die Einwilligung in jeder geeigneten Weise gegeben werden kann, wodurch der Wunsch des Nutzers in einer spezifischen Angabe zum Ausdruck kommt, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolgt; hierzu zählt auch das Markieren eines Feldes auf einer Internetwebsite.“

Aus der Formulierung „spezifische Angabe“ schließt das Gericht, dass die Einwilligung des Betroffenen in die Zusendung E-Mail-Werbung, gesondert erklärt werden muss. Der Text einer Klausel, die auf die Erklärung der Einwilligung gerichtet ist, dürfe keine weiteren Erklärungen oder Hinweise enthalten und muss durch ein separates Kästchen bestätigt werden.

Ein solches Kopplungsverbot hat der BGH bereits in seiner Payback Entscheidung für Erklärungen auf schriftlichem Weg anerkannt (BGH, Urteil vom 16.7.2008 – VIII ZR 348/06). Es kann aber keinen Unterschied machen, ob die Einwilligungserklärung auf elektronischem Weg oder schriftlichem Weg erfolgt, da laut Datenschutzrichtlinie die Einwilligung in jeder geeigneten Weise abgegeben werden können muss. Eine Unterscheidung zwischen elektronischer und schriftlicher Kommunikation wird in der Richtlinie nicht getroffen und spiele auch für ein Kopplungsverbot keine Rolle.

Bei der Gelegenheit ist vielleicht interessant darauf hinzuweisen, dass es für die Geltung der AGB überhaupt keiner ausdrücklichen Zustimmung des Kunden bedarf. Es genügt vielmehr, wenn auf die AGB ausdrücklich hingewiesen wird und diese auf zumutbare Weise zu Kenntnis zu nehmen sind. Zwar muss der Kunde mit der Geltung einverstanden sein. Dies kann sich jedoch auch aus den Umständen ergeben („Jetzt Bestellen“) und muss nicht gesondert angekreuzt werden.

Fazit: Einwilligungserklärung immer gesondert einholen
Die Einwilligung in die Zusendung von Werbe-E-Mails oder auch Newslettern, muss somit immer gesondert eingeholt werden. Es genügt, wenn der Kunde an entsprechender Stelle ein Häkchen setzen muss. Ein gemeinsames Kästchen für die Einwilligungserklärung, Zustimmung zu den AGB und Widerrufsbelehrung ist allerdings unzulässig.
Gangbar ist, auf AGB und Datenschutzerklärung nur hinzuweisen und eine ausdrückliche Zustimmung per Häkchenfeld lediglich bei der Einwilligung in die E-Mail-Werbung vorzusehen.

Dr. Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht in der auf Medien und Technologie spezialisierten Kanzlei HÄRTING Rechtsanwälte. Gerade ist sein neues Buch „Online-Marketing und Recht“ erschienen.

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