Kurzfassung für Nicht-Juristen:
Anders
als bei postalischen Direktmailings ist E-Mail-Werbung ohne
Einwilligung verboten und kann zur Abmahnung führen. Sie sollten
vor dem Versand von
E-Mail-Werbung das Einverständnis des Empfängers einholen.
Ansonsten
riskieren Sie, als Spammer angesehen zu werden. Spam ist
unangeforderte
E-Mail-Werbung. Weitere aktuelle Rechtsurteile zu
E-Mail-Marketing finden Sie im absolit-Blog.
eco-Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing
Die eco-Richtlinie ist seit 2001 der Klassiker und erscheint nun in der der vierten Auflage. Die elf wichtigsten Fragen rund um Einwilligung und Datenschutz werden anhand von Praxisbeispielen beantwortet.
Aktuelle Rechtslage und jüngste Urteile
Obwohl das Prinzip der doppelten Bestätigung als bester Weg zur rechtssicheren Einwilligung gilt, gab es durch ein Urteil des OLG München etwas Verwirrung. Auch zur Novelle des Datenschutzrechtes gibt es ein paar Fragen.
Der Düsseldorfer Kreis zu Werbung und Adresshandel
Das Gremium der Datenschutzaufsichtsbehörden hat Anwendungshinweise zu den BDSG-Regelungen für den werblichen
Umgang mit personenbezogenen Daten zusammengestellt.
Rechtstipps für das E-Mail-Marketing
Diese 13-Seitige Broschüre von Agnitas beantwortet die 12 wichtigsten Fragen zur Einwilligung und je drei zu Datenschutz und Inhalten.
22 Fragen zu E-Mail-Marketing und Recht
Auch die 27-seitige Broschüre von Artegic beantwortet Fragen, die sich rund um des Versand von E-Mails stellen.
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Ausgewählte Urteile zu E-Mail-Werbung:
E-Mail-Werbung
in Kundenbeziehungen
Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Thüringen stellt klar:
Keine E-Mail-Werbung ohne Einwilligung – auch nicht in
Kundenbeziehungen (OLG Thüringen vom 21.4.2010, Aktenzeichen: 2 U
88/10).
Rechtliche
Anforderungen an eine Einwilligung
Das Landgerichts München fordert, dass für die
ausdrückliche Einwilligung eine gesonderte Erklärung
erforderlich ist. (LG München I vom 9.7.2010 – 21 O 23548/09).
Vorsicht
bei gekauften Adressen
Ankäufer von E-Mail-Adressdaten haften selbst für gekaufte
Adresslisten, urteilte das OLG Düsseldorf am 24.11.2009 (Az. I-20
U 137/09). Das Gericht hat entschieden, dass sich der Ankäufer von
E-Mail-Adressdaten nicht mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des
Veräußerers zur Geeignetheit des Adressmaterials zur
E-Mail-Werbung begnügen.
Double-Opt-In-Bestätigungsmail
ist kein Spam
Eine Bestätigungs-E-Mail, in welcher der User aufgefordert wird,
seine Anmeldung für das zugesandte Angebot (z.B. einen Newsletter)
zu bestätigen, stellt keine unerlaubte E-Mail-Werbung dar.
Vielmehr ist dieses Double-Opt-In-Verfahren gerade geeignet, einen
Missbrauch durch Spamming zu verhindern (Landgericht Muenchen,
Beschluss v. 13.10.2009 - Az.: 31 T 14369/09).
Die
rechtssichere Einwilligung
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist es eine
unerlaubte Handlung, wenn E-Mails ohne Einwilligung des Empfängers
versandt werden (BGH vom 11.3.2004, Az. (Aktenzeichen) I ZR 81/01). Der
Beitrag beschreibt, wann Einwilligung rechtsgültig ist und wann
nicht.
Unterlassungserklärung
allgemein oder auf konkrete E-Mail-Adresse?
Das Landgericht Berlin hat in einem Beschluss vom 16. Oktober 2009 (Az.
15 T 7/09) entschieden, dass im Falle unverlangter E-Mail-Werbung eine
auf eine konkrete E-Mail-Adresse des Betroffenen beschränkte
Unterlassungserklärung nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr
auszuräumen.
Confirmed-Opt-In-Verfahren
bei E-Mail-Werbung unzureichend
Das LG Heidelberg hat noch einmal bestätigt, dass das
Confirmed-Opt-In-Verfahren bei E-Mail-Werbung unzureichend ist, um
einen Missbrauch zu vermeiden (LG Heidelberg, Urt. v. 23.09.2009 - Az.:
1 S 15/09).
Einmaliger
E-Mail-Kontakt ist keine Einwilligung
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 9. Juli 2009
entschieden, dass ein einmaliger E-Mail-Kontakt keine Einwilligung in
den Erhalt von werbenden E-Mails darstellt (Aktenzeichen: 161 C
6412/09).
Auch
einmalige B2B-Werbung per E-Mail ist rechtswidrig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20. Mai 2009
(Aktenzeichen: I ZR 218/07) entschieden, dass schon die erstmalige
Zusendung von E-Mails an Unternehmen ohne vorheriges
Einverständnis des Empfängers rechtswidrig ist.
Pflichtangaben
in E-Mails wie auf Geschäftsbriefen
Auch wenn das Urteil schon älter ist - noch immer gibt es genug
Verstöße. Seit dem 1.1.2007 müssen die auf
Geschäftsbriefen notwendigen Pflichtangaben auch in E-Mails
gemacht werden. Bei einer GmbH müssen neben den
üblichen Kontaktdaten auch Rechtsform, Registergericht und
–nummer, Sitz und die ausgeschriebenen Namen der
Geschäftsführer genannt werden.
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