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OLG Hamm:
Web-Impressum braucht keine Telefonnummer
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Erst vor kurzem hatte das OLG Köln (Urt. v. 13.02.2004 - Az.: 6 U
109/03) geurteilt, dass bei einem Impressum eine Telefonnummer und eine
E-Mail-Adresse anzugeben ist. Dieser Ansicht ist das OLG Hamm nicht
gefolgt, sondern vertritt vielmehr genau die gegenteilige Meinung, dass
es ausreichend ist, wenn die E-Mail-Kontaktdaten angegeben sind (Urt.
v. 17.03.2004 - Az.: 20 U 222/03).
Das OLG Hamm (Urt. v. 17.03.2004 - Az.: 20 U 222/03) hatte darüber zu
entscheiden, ob eine Telefonnummer im Impressum einer Webseite Pflicht
ist.
Erst vor kurzem hatte das OLG Köln (Urt. v. 13.02.2004 - Az.: 6 U 109/03), das sich
auf die offizielle Begründung zum TDG stützte (BT-Drucks.
14/6098; PDF, 416 KB), geurteilt, dass bei einem Impressum eine
Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse anzugeben ist. Vgl. dazu
ausführlich die Kanzlei-Infos v. 15.04.2004.
Dieser
Ansicht ist das OLG Hamm nicht gefolgt, sondern vertritt vielmehr genau
die gegenteilige Meinung, dass es ausreichend ist, wenn die
E-Mail-Kontaktdaten angegeben sind:
"Entscheidend (...) ist die Frage, ob § 6 S.1 Nr.2 TDG
(...) tatsächlich die Ermöglichung telefonischer Kontakaufnahme - also
durch Angabe einer Telefonnummer (...) - verlangt. Diese Frage ist nach
Auffassung des Senats zu verneinen.
Dem Wortlaut der betreffenden Regelungen lässt sich das Erfordernis
telefonischer Erreichbarkeit nicht entnehmen."
Und weiter:
"Auch die Auslegung des § 6 S.1 Nr.2 TDG führt nicht zu dem Ergebnis (...).
Da § 6 TDG
zur Durchführung der Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr erlassen wurde, hat der Senat diese Auslegung unter
voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielsraums (...) vorzunehmen.
Hingegen
ist die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (...), die
allerdings von dem (Mindest-) Erfordernis der "Angabe einer der
Telefonnummer" spricht, für das Ergebnis der Auslegung (...) nicht von
ausschlaggebender Bedeutung, weil das Erfordernis telefonischer
Erreichbarkeit keine Aufnahme in den Gesetzeswortlaut gefunden hat. Der
Wille der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann nämlich nur
insoweit Berücksichtigung finden, als er auch im Text der Norm
Niederschlag gefunden hat (...)."
Hinsichtlich des Merkmals "unmittelbare Kommunikation" führen die
Richter dann im weiteren aus:
"(...)
Die Auslegung des Begriffs "unmittelbare Kommunikation" [ergibt] (...),
dass sie (...) nicht nur durch das Telefon ermöglicht werden kann. (...)
Die
von der Beklagten angeführte Möglichkeit, sich über Anfragemasken
oder/und E-Mail auch mit individuellen Fragen an sie zu wenden und
diese Fragen in engem zeitlichen Zusammenhang beantwortet zu erhalten,
erfüllt (...) die Anforderungen einer unmittelbaren Kommunikation."
Siehe generell zu den rechtlichen Anforderungen an ein Impressum unsere
Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien: Impressum".
Die Rechtslage hinsichtlich der Anforderungen an ein Impressum bleibt
somit derzeitig unklar, da unterschiedliche Gerichte unterschiedliche
Ansichten vertreten. In absehbarer Zeit wird sich der BGH mit dieser
Problematik beschäftigen, da in der OLG Köln-Auseinandersetzung das
Revisionsverfahren vor dem BGH läuft. Insofern werden dann die höchsten
deutschen Zivilrichter eine abschließende, endgültige gerichtliche
Entscheidung treffen. Bis dahin ist allen Newsletter- und
Webseiten-Betreibern anzuraten, auf Nummer Sicher zu gehen und die
Telefon-Nummer mit in das Impressum aufzunehmen.
Zum Autor:
Dr. Martin Bahr ist Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei Heyms &
Dr. Bahr. Seine Interessenschwerpunkte sind Recht der Neuen Medien,
Gewerblicher Rechtsschutz und Glücksspiel-/Gewinnspielrecht. Neben der
reinen juristischen Befähigung besitzt der Anwalt vor allem auf dem
Gebiet der Soft- und Hardware ausgezeichnete Kenntnisse und ist zudem
langjähriger Dozent und Referent.
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