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OLG Hamm: Web-Impressum braucht keine Telefonnummer

Autor: Martin Bahr

Erst vor kurzem hatte das OLG Köln (Urt. v. 13.02.2004 - Az.: 6 U 109/03) geurteilt, dass bei einem Impressum eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse anzugeben ist. Dieser Ansicht ist das OLG Hamm nicht gefolgt, sondern vertritt vielmehr genau die gegenteilige Meinung, dass es ausreichend ist, wenn die E-Mail-Kontaktdaten angegeben sind (Urt. v. 17.03.2004 - Az.: 20 U 222/03).

Das OLG Hamm (Urt. v. 17.03.2004 - Az.: 20 U 222/03) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Telefonnummer im Impressum einer Webseite Pflicht ist.

Erst vor kurzem hatte das OLG Köln (Urt. v. 13.02.2004 - Az.: 6 U 109/03), das sich auf die offizielle Begründung zum TDG stützte (BT-Drucks. 14/6098; PDF, 416 KB), geurteilt, dass bei einem Impressum eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse anzugeben ist. Vgl. dazu ausführlich die Kanzlei-Infos v. 15.04.2004.

Dieser Ansicht ist das OLG Hamm nicht gefolgt, sondern vertritt vielmehr genau die gegenteilige Meinung, dass es ausreichend ist, wenn die E-Mail-Kontaktdaten angegeben sind:

"Entscheidend (...) ist die Frage, ob § 6 S.1 Nr.2 TDG (...) tatsächlich die Ermöglichung telefonischer Kontakaufnahme - also durch Angabe einer Telefonnummer (...) - verlangt. Diese Frage ist nach Auffassung des Senats zu verneinen.

Dem Wortlaut der betreffenden Regelungen lässt sich das Erfordernis telefonischer Erreichbarkeit nicht entnehmen."


Und weiter:

"Auch die Auslegung des § 6 S.1 Nr.2 TDG führt nicht zu dem Ergebnis (...).

Da § 6 TDG zur Durchführung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr erlassen wurde, hat der Senat diese Auslegung unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielsraums (...) vorzunehmen.

Hingegen ist die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (...), die allerdings von dem (Mindest-) Erfordernis der "Angabe einer der Telefonnummer" spricht, für das Ergebnis der Auslegung (...) nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil das Erfordernis telefonischer Erreichbarkeit keine Aufnahme in den Gesetzeswortlaut gefunden hat. Der Wille der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann nämlich nur insoweit Berücksichtigung finden, als er auch im Text der Norm Niederschlag gefunden hat (...)."


Hinsichtlich des Merkmals "unmittelbare Kommunikation" führen die Richter dann im weiteren aus:

"(...) Die Auslegung des Begriffs "unmittelbare Kommunikation" [ergibt] (...), dass sie (...) nicht nur durch das Telefon ermöglicht werden kann. (...)

Die von der Beklagten angeführte Möglichkeit, sich über Anfragemasken oder/und E-Mail auch mit individuellen Fragen an sie zu wenden und diese Fragen in engem zeitlichen Zusammenhang beantwortet zu erhalten, erfüllt (...) die Anforderungen einer unmittelbaren Kommunikation."


Siehe generell zu den rechtlichen Anforderungen an ein Impressum unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien: Impressum".

Die Rechtslage hinsichtlich der Anforderungen an ein Impressum bleibt somit derzeitig unklar, da unterschiedliche Gerichte unterschiedliche Ansichten vertreten. In absehbarer Zeit wird sich der BGH mit dieser Problematik beschäftigen, da in der OLG Köln-Auseinandersetzung das Revisionsverfahren vor dem BGH läuft. Insofern werden dann die höchsten deutschen Zivilrichter eine abschließende, endgültige gerichtliche Entscheidung treffen. Bis dahin ist allen Newsletter- und Webseiten-Betreibern anzuraten, auf Nummer Sicher zu gehen und die Telefon-Nummer mit in das Impressum aufzunehmen.


Zum Autor:
Dr. Martin Bahr ist Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei Heyms & Dr. Bahr. Seine Interessenschwerpunkte sind Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Glücksspiel-/Gewinnspielrecht. Neben der reinen juristischen Befähigung besitzt der Anwalt vor allem auf dem Gebiet der Soft- und Hardware ausgezeichnete Kenntnisse und ist zudem langjähriger Dozent und Referent.







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