Viele Unternehmen beauftragen spezialisierte Dienstleister mit der Abwicklung ihrer E-Mail-Marketing-Kampagnen. Das OLG Hamburg hat kürzlich in einem Beschluss festgehalten, dass die Werbenden nicht nur für Handlungen dieser Dienstleister einstehen müssen, sondern auch dann haften, wenn sich der Dienstleister eines Subunternehmers bedient und dieser Fehler macht.
Schlagwort: Haftung
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