Und wieder: Vorsicht bei Preisangaben im Newsletter

Autor: Martin Schirmbacher. Neues Urteil des OLG Hamm zur Angabe von Lieferkosten bei Werbung im Newsletter.

Dr. Martin Schirmbacher, Fachanwalt für IT-Recht, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin kommentiert an dieser Stelle aktuelle Urteile und Gesetze.

Erst vor kurzen hatten wir auf eine BGH-Entscheidung hingewiesen, in der die Preisangabenverordnung auch auf Newsletter-Versender angewendet wurde. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 4.5.2010, 4 U 43/10) gibt Anlass darauf hinzuweisen, dass Unternehmen auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Preisangabenverordnung sehr genau prüfen müssen, welche Angaben zu Preisen sie in E-Mails machen. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zu Verbrauchern, sondern auch im B-to-B-Bereich. Auch wer seine Preise mit der Konkurrenz vergleicht, muss nicht nur offline, sondern auch auf der Website und in E-Mails sicher stellen, dass der Vergleich den hohen Anforderungen an die vergleichende Werbung genügt.

Bei „Lieferung frei Haus“ dürfen keine Verpackungskosten hinzukommen

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Händler von bedruckter Textilien für gewerbliche Kunden in einem Newsletter an seine (potenziellen) Kunden seine Leistungen beworben und von einer „Lieferung frei Haus“ gesprochen. Allerdings fielen zusätzliche Verpackungskosten von 2,45 EUR je Sendung an. Bei Bestellungen unter 50,00 EUR netto – Warenwert erfolgte zudem ein Mindermengenzuschlag von 4,80 EUR erfolgen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat diese Werbung für irreführend gehalten und der Klage eines Konkurrenten stattgegeben.

Es sei irreführend, eine kostenfreie Lieferung zu versprechen, wenn es doch Mindermengenzuschläge und Verpackungskosten gebe. Auch gewerbliche Kunden würden zwischen Versandkosten und Verpackungskosten nicht im Detail unterscheiden, sodass die Bewerbung von kostenfreiem Versand unzulässig sei, wenn zugleich Verpackungskosten anfielen.

Dieser Entscheidung ist sicherlich zuzustimmen. Dies gilt umso mehr als gerade bei Ware, die vom Vorlieferanten bereits verpackt geliefert wird, Verpackungskosten als solche für den Händler nicht anfallen. Letztlich stellt sich der als Verpackungskosten deklarierte Kostenaufschlag damit als verkappte Versandkosten dar.

Irreführende Werbung ist verboten. Muss ein erheblicher Anteil der angesprochenen Kunden vermuten, dass überhaupt keine zusätzlichen Kosten für Versand und Verpackung anfallen, ist die Werbung irreführend und damit verboten.

Auf einen Mindermengenzuschlag muss in der Werbung hingewiesen werden

Gleiches gilt für den Mindermengenzuschlag. Wer angibt, innerhalb Deutschlands „generell frei Haus“ zu liefern, darf auch bei geringen Bestellwerten keine Zuschläge nehmen, ohne schon in der Werbung darauf explizit hinzuweisen.

Zwar gelten im unternehmerischen Verkehr nicht ganz so strenge Anforderungen. Irreführend darf aber auch gegenüber gewerblichen Kunden nicht geworben werden.

Preisvergleiche müssen objektiv und zutreffend sein

Verboten hat das Gericht auch einen in den Newsletter integrierten Preisvergleich. Dort war in einer Gegenüberstellung mit dem Wettbewerber damit geworben worden, dass man selbst keine Versandkosten erhebe, der Konkurrent jedoch für jede Sendung eine Versandkostenpauschale verlange. Die Verpackungskosten sind dagegen nicht erwähnt worden. Auch hier gab das Gericht dem Kläger recht. Ein Preisvergleich müsse objektiv sein. Wer Versandkosten miteinander vergleiche, dürfe eine Pauschale für Verpackungskosten nicht weglassen, weil diese auch von den angesprochenen Unternehmen zu den Transportkosten gezählt werden. Entscheidend sei, dass die angesprochenen Unternehmen den Eindruck gewinnen würden, zu den Kosten für die Ware würden keine weiteren Kosten hinzukommen. Weil dies aber in Form der Verpackungskosten der Fall ist, sei der Vergleich nicht objektiv. Fehlt es an der Objektivität des Vergleichs ist dieser irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Bei B2C gelten zusätzlich Fernabsatzrecht und die Preisangabenverordnung

Verschärft sind die Anforderungen im B2C-Verkehr. Nicht nur das Wettbewerbsrecht, sondern auch das Fernabsatzrecht und die Preisangabenverordnung sind zu beachten, wenn Unternehmen in E-Mail-Newslettern gegenüber Verbrauchern mit Preisen werben. Oberster Grundsatz der Preisangabenverordnung ist, dass – im Verhältnis zum Letztverbraucher – stets Endpreise angegeben werden müssen, wenn mit Preisen geworben wird. Das bedeutet, dass die Preise insbesondere die Umsatzsteuer bereits enthalten müssen. Außerdem gilt im B2C-Bereich die Verpflichtung anzugeben, ob Versandkosten anfallen und welche Höhe diese haben. Wer zusätzliche Verpackungskosten erheben will, muss diese in den Endpreis integrieren.

Nur, wenn sich der Endpreis vorab noch nicht ermitteln lässt, kann es zulässig sein, eine Berechnungsgrundlage anzugeben. Bietet ein Stoffhändler im Internet Meterware an, genügt es bei der Bewerbung im Newsletter, den Preis pro Meter anzugeben. Es empfiehlt sich allerdings vor Abgabe der Bestellung im Webshop, den Gesamtpreis jeweils – automatisiert – auszurechnen.

Fazit: Bei der Werbung mit Preisen in Newslettern sind einige Spielregeln zu beachten. Zum einen dürfen die Preise generell nicht irreführend sein. Wer mit einer versandkostenfreien Lieferung wirbt, darf keine Verpackungsgebühren erheben. Richtet sich der Newsletter (auch) an Verbraucher, müssen alle angegebenen Preise Bruttopreise sein und zusätzlich angegeben werden, ob Versandkosten anfallen und wie hoch diese sind.

Kostenloser Leitfaden zur Preiswerbung

Um Unternehmen eine Hilfestellung bei der Werbung mit Preisen zu geben, haben HÄRTING Rechtsanwälte aus Berlin und Bühlmann Rechtsanwälte aus Zürich mit Unterstützung des eco Verbandes einen kostenlosen Leitfaden zur Werbung mit Preisen unter besonderer Berücksichtigung des grenzüberschreitenden E-Commerce zwischen Deutschland und der Schweiz erstellt. Diesen können Sie hier abrufen.

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2 comments

  1. Kai says:

    Hallo Herr Dr. Schirmbacher,
    wie verhält es sich bei Newslettern im B2C wenn dort ein Preis von 0,00EUR angegeben wurde, aber im Shop dann der wohl reguläre Preis steht. Der Händler (Versandriese) meinte nur, er hätte sich vertan und ich könne den Artikel zum „Normalpreis“ bestellen.

    Ich dachte das so Preisangaben in Newslettern eigentlich verbindlich sind.

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      Dr. Martin Schirmbacher says:

      Newsletterpreise ind grundsätzlich verbindlich. Ein Vertrag kommt aber zu dem Preis zustande, der im Shop angegeben ist. Hier handelt es sich ja offenbar eindeutig um einen Fehler des Shops. Warum sollte der Shopbetreiber eine Ware für 0,- Euro anbieten?

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