Werbung per E-Mail ist nur zulässig, wenn eine Einwilligung des Empfängers vorliegt oder die (strengen) Voraussetzungen für die Bestandskundenwerbung nach § 7 Abs. 3 UWG vorliegen. In beiden Fällen hat der Abonnent die Möglichkeit, der weiteren Verwendung seiner E-Mail-Adresse zu Werbezwecken zu widersprechen. Das Amtsgericht München hat nun entschieden, dass der Empfänger dafür nicht auf …
Schlagwort: Widerspruch
Bestandskunden-Werbung nach Widerruf
Bekanntlich besteht bei Einhaltung strenger Anforderungen die Möglichkeit, E-Mail-Marketing gegenüber eigenen Kunden zu betreiben, ohne dass eine entsprechende Einwilligung vorliegt. Die Ausnahme knüpft unter anderem an die Eigenschaft des Empfängers als Kunde an. Auf sie kann sich ein Unternehmen nicht berufen, wenn der Kunde dem Empfang von Werbenachrichten widersprochen hat. Dies wirft die Frage auf, …
Widerrufene Einwilligung ist auch keine Einwilligung
Die Versendung von Werbung per E-Mail bedarf der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung. Das gilt bereits länger und nicht erst mit dem neuen Datenschutzrecht. Das bei Widerruf der Einwilligung zukünftige gleichwohl versande Werbe-E-Mails so zu behandeln sind, als läge keine Einwilligung vor, musst kürzlich das OLG München klarstellen.
Keine umfassende Sperrpflicht bei E-Mail-Werbung an Bestandskunden
Widerspricht ein Kunde dem weiteren Empfang von Bestandskundenwerbung ohne Einwilligung unter Hinweis auf eine konkrete E-Mail-Adresse, trifft das Unternehmen keine allgemeine Pflicht, sämtliche E-Mail-Adressen des Kunden für Bestandskundenwerbung zu sperren (KG vom 31.1.2017, Az. 5 U 63/17).