Das österreichische Bundesverwaltungsgericht hat ein Bußgeld gegen die Geschäftsführer eines Hausverwaltungsunternehmens bestätigt, die nicht verhindert hatten, dass ein Neukunde des Unternehmens Werbung per E-Mail ohne Einwilligung versendet hatten. Weil sich die Geschäftsführer nicht von der Rechtmäßigkeit des E-Mail-Versandes überzeugt hatten, verhängte die zuständige Behörde ein Bußgeld von 500,- Euro. Das hielt das Gericht für angemessen.
Schlagwort: E-Mail
HessBfDI zur fehlenden Freiwilligkeit bei Kopplung von Online-Ticketkauf und Werbeeinwilligung
Das in Art. 7 Abs. 4 DSGVO geregelte Kopplungsverbot verursacht in der Praxis weiterhin zum Teil erhebliche Unsicherheiten. Im 52. Tätigkeitsbericht des Hessischen Landesdatenschutzbeauftragten wird auf den Seiten 146f. ein Fall beschrieben, bei dem ein Unternehmen von Kunden, die online Tickets für Veranstaltungen kaufen wollten, eine Einwilligung zur Nutzung ihrer Daten, u.a. der E-Mail-Adresse, für …
LG Paderborn: Hinweise auf die Möglichkeit zum Widerspruch gegen einwilligungsfreie E-Mail-Werbung dürfen nicht in der Datenschutzinformation versteckt sein
Als Ausnahme vom Grundsatz der Einwilligung kann Werbung per E-Mail auch einwilligungsfrei versendet werden, wenn alle in § 7 Abs. 3 UWG genannten Kriterien erfüllt sind. Zu diesen Kriterien zählt gemäß Nr. 4 der Vorschrift auch, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse im Zeitpunkt der Erhebung auf die werbliche Nutzung seiner E-Mail-Adresse nach Vertragsschluss und ein …
Bloße Einbindung von URLs auf eigene Webseiten oder Social Media Profile in E-Mails ist keine unzulässige Werbung
Sofern E-Mail-Marketing unter Verstoß gegen das UWG erfolgt, stehen Wettbewerbern des werbenden Unternehmens sowie qualifizierten Einrichtungen, Kammern und Verbänden wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche auf Beseitigung und Unterlassung zu, unabhängig davon, ob sie selbst Adressaten der unzulässigen E-Mail-Werbung sind. Sind natürliche Personen oder Unternehmen, die nicht Wettbewerber des werbenden Unternehmens sind, Adressat unzulässiger E-Mail-Werbung, scheiden wettbewerbsrechtliche Ansprüche der …
Auch Werbung über Internetportale ist grundsätzlich einwilligungspflichtig
Die werbliche Ansprache per privater Nachricht auf Social-Media-Plattformen wie z. B. LinkedIn oder Xing ist heute täglich zu beobachten. Dass auch solche Nachrichten als elektronische Post im Sinne des UWG einzuordnen sind, hatte das OLG Nürnberg bereits im Jahr 2019 klargestellt (Urt. v. 15.01.2019 – 3 U 724/18, Rn. 59), mit der weitreichenden Folge, dass …
Ist es Zauberei?
Simsalabim und fertig ist das perfekte Mailing. Schön wär´s … Hier 3 Zaubertricks von postina.net. Funktioniert´ s? SIM – Ziel im Auge behalten Was will ich mit dem Mailing erreichen? Mailing und Landingpage darauf ausrichten: knapp, übersichtlich, intuitiv und mit klaren Handlungs- bzw. Klickaufforderungen. SALA – mit einem A-/B-Test optimieren Das ist wirklich IMMER sinnvoll. …
E-Mail-Recht: Was gibt es bei der Abmeldung zu beachten?
Zugegeben, die Abmeldung eines Empfängers ist ein nicht sehr glorreicher Moment im E-Mail-Marketing. Punkten Sie mit einem userfreundlichen und rechtssicheren Verfahren. Alles für Nichts? All die gut durchdachten Konzepte um den Verteiler aufzubauen, die ansprechenden Mailings mit punktgenauen Inhalten und tollen Bildwelten … alles für die Katz? Nicht ganz. Eine Abmeldequote von etwa 1% ist …
Marketing wandelt sich durch Corona
Yvonne Perdelwitz von der E-Mail und Online Marketing Agentur postina.net zu neuen Ansätzen im Marketing.
Drum prüfe wer … ein Unterlassungsversprechen abgibt
Abmahnungen wegen unaufgeforderter Werbung per E-Mail sind an der Tagesordnung. Wer keine Klage riskieren möchte, gibt eine Unterlassungserklärung ab. Mit dieser Erklärung verpflichtet sich der Werbende, eine Vertragsstrafe für den Fall zu zahlen, dass in Zukunft dennoch werbende E-Mails ohne Einwilligung versendet werden. Darüber kommt dann ein Vertrag mit dem Abmahnenden zustande. Ein aktueller Fall, …
Facebook steigt in den Kampf um die Inbox ein
Trotz und wegen Social Web bleibt E-Mail der wichtigste Kommunikationsdienst. Neben Hotmail und Gmail will daher auch Facebook den Zugriff auf die Inbox haben. Der Grund: Nutzer-Vorlieben kennen lernen.