Auch für Marketingmaßnahmen per Telefon gilt der Grundsatz, dass hierfür die vorherige Einwilligung des Angerufenen erforderlich ist. Im B2B-Bereich besteht hiervon eine eng gefasste Ausnahme, deren Voraussetzungen jüngst durch das LG Kleve ungewöhnlich weit ausgelegt wurden.
Schlagwort: Mutmaßliche Einwilligung
LG Flensburg: Blacklisting entbehrt nicht der Abgabe einer Unterlassungserklärung
In einer aktuellen Entscheidung aus Flensburg zu unerlaubten Werbeanrufen werden wesentliche rechtliche Grundsätze zum Cold Calling wiederholt (Beschluss v. 8.4.2022, Az. 8 O 7/22). Dazu gehört auch, dass die Aufnahme einer Telefonnummer in eine Blacklist nach einer Beschwerde des Angerufenen nicht davor schützt, dass das werbende Unternehmen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet ist. Diese …