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AG Brakel:
Aktivierungsmail bei Double-Opt-In erlaubt
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Das AG Brakel (Urt. v. 20.08.2003 - Az.: 7 C 103/03) hatte
darüber zu entscheiden, ob bei einer Check-Mail eine Mitstörerhaftung
des Versenders eintritt.
Nach
überwiegender Ansicht der deutschen Gerichte löst schon die
Verifizierung mittels einer Check-E-Mail, ob der Inhaber der Mail sich
wirklich bei einem Newsletter angemeldet hat, eine Haftung des
betreffenden Seiten-Betreibers aus. Vgl. dazu ausführlich unsere Rechts-FAQ "Neue Medien: Haftung im
Internet als Mitstörer".
Im
Fall des AG Brakel hatte der Kläger eine derartige Check-Mail erhalten.
Nur wenn er auf einen entsprechenden Link in der Mail klickte, wurde
das Newsletter-Abo bestätigt. Geschah dies nicht, erhielt der Kläger
keine weitere Nachricht.
Der Kläger nahm nun die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Der
Richter wies die Klage ab:
"Eine
vorbeugende Unterlassungsklage setzt (...) voraus, dass eine
Wiederholungsgefahr besteht. Diese besteht vorliegend nicht. Bereits
der Inhalt der von der Beklagten versendeten Mail lässt erkennen, dass
es sich um eine einmalige E-Mail handelt (...).
Die Beklagte hat
also nicht angekündigt, dem Kläger zukünftig unverlangt E-Mails zu
senden, sondern im Gegenteil, die Beklagte hat, wenn nicht der Kläger
weiter aktiv handelt, ausgeschlossen, dass der Kläger von der Beklagten
weitere Mails erhält."
Und weiter:
"Die
Wiederholungsfehar besteht allenfalls dann, wenn der Kläger davon
ausgehen müsste, dass weiterhin offensichtlich missbräuchliche Eingaben
(...) verwendet werden, um E-Mails zu seinen Lasten anzufordern.
Dafür
ist die Beklagte aber nicht verantwortlich. Dieses könnte die Beklagte
aber nur ausschließen, wenn sie es unmöglich machen würde, ihren
Newsletter durch Eingabe auf eine Internet-Seite anzufordern.
Selbst
dann würde die Beklagte aber einen Missbrauch Dritter nicht
ausschließen. Diesen Missbrauch kann die Beklagte aber genau so wenig
bei der Nutzung anderer Kommunikationsmittel ausschließen.
Selbst
bei telefonischer oder persönlicher Vorsprache wäre die Beklagte nicht
im Stande, die Identität so zu prüfen, dass sie ausschließen kann, dass
die E-Mail-Adresse von einem Nichtberechtigten angegeben wird.
Sie
könnte dieses allenfalls dann tun, wenn sie die Identität des Absenders
der Anforderung etwa durch Vorlage des Personalausweises überprüfen
würde, was nicht verhindern würde, dass ihr eine E-Mail-Adresse
angegeben wird, über die der Auftraggeber nicht zu verfügen berechtigt
ist, sondern nur sicherstellen würde, dass der Auftraggeber
identifiziert werden kann.
Derartige Maßnahmen sind aber im
Verhältnis zu dem - kostenlos - Service unangemessen. Angemessen und
sinnvoll ist es hingegen, bei derartigen Service-Leistungen eine
Aktivierungsmail zu versenden, die es ermöglicht, dem Empfänger
einzuräumen, die weitere Zusendung auszuschließen."
Das
kleine, unscheinbare AG Brakel spricht hier endlich etwas aus, worauf
jeder halbwegs vernünftigte Internet-User seit langem gewartet hat:
Check-Mails haben ihren Sinn und lösen gerade keine Haftung aus. Anders
als das KG und LG Berlin berücksichtigt das Gericht zutreffend die
technischen Besonderheiten des Internets.
Der rechtliche
Wahnsinn und die bestehende Unsicherheit hinsichtlich Newsletter ist
durch das Urteil aber keineswegs gebannt. Im Gegenteil, vielmehr ist
davon auszugehen, dass das AG Brakel alleine auf weiter Flur bleiben
wird, denn die Rechtsprechung bejaht angesichts der Spam-Problematik
immer früher und weitgehender die Mitverantwortlichkeit.
Zum Autor:
Dr. Martin Bahr ist Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei Heyms &
Dr. Bahr. Seine Interessenschwerpunkte sind Recht der Neuen Medien,
Gewerblicher Rechtsschutz und Glücksspiel-/Gewinnspielrecht. Neben der
reinen juristischen Befähigung besitzt der Anwalt vor allem auf dem
Gebiet der Soft- und Hardware ausgezeichnete Kenntnisse und ist zudem
langjähriger Dozent und Referent.
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