Endlich ist es da – das lang ersehnte höchstinstanzliche Urteil zu Einwilligungserklärungen in die Werbung auf mehreren Werbekanälen! Und es ist für die Werbebranche auch noch sehr erfreulich: Laut Gericht widerspricht es den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines …
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Schwierige Werbeeinwilligung: Oberlandesgericht kassiert AGB-Klausel der Telekom
Natürlich suchen Unternehmen nach einfachen Wegen, die Einwilligungen ihrer Kunden in die Werbung über verschiedene Kanäle einzuholen. Häufig werden Einwilligungen in AGB des Unternehmens integriert. Das OLG Köln hat eine solche Klausel jetzt für unwirksam erklärt.