Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass dem Empfänger einer Werbe-E-Mail 25,- Euro Schmerzensgeld zustehen. Dies ergebe sich aus Art. 82 der Datenschutzgrundverordnung. Einen weitergehenden Anspruch habe der Kläger aber nicht. Ob man dieses Urteil aus Unternehmenssicht als gute oder schlechte Nachricht ansehen muss, kommt auf den Blickwinkel an.
Schlagwort: Spamming
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