„Nur“ 25 Euro Schmerzensgeld für Werbung per E-Mail – Wo steht das Damoklesschwert?

Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass dem Empfänger einer Werbe-E-Mail 25,- Euro Schmerzensgeld zustehen. Dies ergebe sich aus Art. 82 der Datenschutzgrundverordnung. Einen weitergehenden Anspruch habe der Kläger aber nicht. Ob man dieses Urteil aus Unternehmenssicht als gute oder schlechte Nachricht ansehen muss, kommt auf den Blickwinkel an.

Unternehmen, die werbende E-Mails versenden, ohne eine ausreichende Einwilligung des Empfängers nachweisen zu können, setzen sich schon lange dem Risiko aus, abgemahnt zu werden. Es drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatz ist aber stets das Vorliegen eines Schadens. Deshalb waren Schadensersatzforderungen in Spamming-Fällen bisher üblicherweise auf die Kosten von auf Abmahnerseite beteiligter Rechtsanwälte beschränkt.

Ersatz auch immaterieller Schäden nach der DSGVO

Mit Art. 82 Abs. 1 DSGVO kommt eine weitere Anspruchsgrundlage hinzu. Betroffenen, die ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, sollen in Fällen von DSGVO-Verstößen Schadensersatz geltend machen können. Der Umfang dieses Anspruchs ist umstritten. Fraglich ist vor allem, ob ein konkreter Schaden nachgewiesen sein muss. Dem Europäischen Gerichtshof liegen mehrere Verfahren vor, deren Ausgang mit Spannung erwartet wird.

Das Landgericht Heidelberg hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem einem Empfänger an dessen beruflich genutzter E-Mail-Adresse zwei E-Mails zugingen, die für Fortbildungsveranstaltungen warben (Urteil vom 16.3.2022, Az. 4 S 1/21). Der Kläger verlangte Zahlung eines Schmerzensgeldes. Nachdem das Amtsgericht die Klage in dieser Hinsicht noch abgewiesen hatte, gab das Landgericht dem Anspruch dem Grunde nach statt. Angemessen sei allerdings lediglich ein Schadensersatz in Höhe von 25,- Euro.

25,- Euro pro Werbe-E-Mail

Das Gericht hält zunächst fest, dass auch immaterielle Schäden zu einem Schadensersatzanspruch führen können. Dies sei nach der DSGVO grundsätzlich auch möglich. Der Begriff des Schadens müsse weit ausgelegt werden. Der Schaden des Klägers liege darin, dass „er sich mit den unerwünschten Werbemails der Beklagten auseinandersetzen, deren Herkunft ermitteln, sich um eine Auskunft von der Beklagten mittels eines Schreibens bemühen und die unerwünschten E-Mails löschen musste.“ Eine weitergehende beeinträchtigende Außenwirkung (z.B. im Sinne einer Gefahr einer Schädigung des Ansehens oder Berufs oder einer diskriminierenden Wirkung gegenüber Dritten) sei dagegen nicht ersichtlich.

Wegen der vergleichsweise geringen Beeinträchtigung beschränkte die erkennende Kammer den Anspruch auf 25,- Euro. Mehr als eine Art Aufwandspauschale sei nicht angemessen.

Schmerzensgeld als Damoklesschwert

Schmerzensgeldansprüche sind eine Art Damoklesschwert im E-Mail-Marketing. Wenn auch Empfänger, die keine Rechtsanwälte sind, mit werbenden E-Mails Geld verdienen können, stellt dies das E-Mail-Marketing, wie es derzeit praktiziert wird, vor große Herausforderungen. Lücken im Einwilligungsmanagement gibt es zu Hauf, Mängel in Einwilligungserklärungen sind an der Tagesordnung. Schmerzensgeldansprüche drohen damit bei weitem nicht nur Spammern, die Adressen einfach kaufen. Wenn jede Bitte um eine Bewertung in einer Bestätigungs-E-Mail einen Schadensersatzanspruch auslösen soll, sind viele Unternehmen betroffen.

Aus Sicht von werbenden Unternehmen ist das Urteil des LG Heidelberg zwiespältig:

  • Das Landgericht setzt sich hinweg über die grundsätzlich bestehende Anforderung nach deutschem Schadensersatzrecht, dass zunächst ein Schaden nachgewiesen sein muss, damit ein Erstattungsanspruch bestehen kann. Welcher konkrete Schaden durch die Notwendigkeit des Aussortierens werbender E-Mail entstanden sein soll, begründet das Gericht nicht. Damit ist das Tor offen für Ansprüche, die auch angebliche immaterielle Schäden betreffen.
  • Setzte sich die Höhe des Anspruchs von 25,- Euro durch, dürfte dies die Neigung von Empfängern, solche Ansprüche tatsächlich massenhaft geltend zu machen, aber eher verringern.

Insofern ist das Urteil womöglich ein Kompromiss, mit dem Unternehmen leben könnten. Solange der EuGH hinsichtlich der grundsätzlichen Befugnis auch immaterielle Schäden geltend machen zu können, kein Machtwort gesprochen hat, bleibt das Damoklesschwert oben. Bis sich eine Praxis hinsichltich der Höhe solcher etwaigen Ansprüche herausgebildet hat, werden noch Jahre vergehen

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One comment

  1. F. Wagner says:

    Gut zu wissen! Ich bin persönlich im E-Mail-( und auch klassischen) Marketing tätig und mahne immer wieder dazu, die DSGVO ernst zu nehmen. Als Gegenargument kommt oft (so kindisch das auch ist): „Ja, aber andere Unternehmen machen das doch auch“. Ich wette, diese Leute würden auch zu diesem Urteil noch sagen „okay, diese 25 € sind ja kein Vermögen“. Nö, zahlt ein Unternehmen aus der Portokasse. Aber es geht ja darum, dass sowas sich auch herumspricht und im ungünstigsten Fall negativ auf das Markenimage auswirken kann. Und abgesehen davon: Eine nicht verlangte E-Mail ist beim Empfänger – schon ohne Klage – nicht nur dem Risiko ausgesetzt, auf der persönlichen Spam-Liste zu landen, sondern auch dem, als Spam dem E-Mail-Provider gemeldet zu werden – und das wäre dann in diesem Fall ein legitimer Grund für einen Provider, einen Absender „offiziell“ als Spam zu flaggen. Wieviel ist einem der zu erwartende Effekt unbestellter Newsletter Wert, wenn man mal über den Qualifikationsgrad einer solchen Adresse nachdenkt? Ich glaube, die Rechnung geht nicht auf.

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