Autor: Dr. Martin Schirmbacher

Dr. Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht in der auf Medien und Technologie spezialisierten Kanzlei HÄRTING Rechtsanwälte und Autor des Buches Online-Marketing und Recht. Er berät Unternehmen in Datenschutzfragen, bei der Vertragsgestaltung im IT-Recht und im Recht des Online-Vertrieb. Nähere Angaben zu seiner Person gibt es unter http://www.haerting.de/de/team/dr-martin-schirmbacher.

Werbende Ansprache auch im Vertragsverhältnis problematisch

Ein neues Urteil aus Nürnberg zeigt, dass auch eine laufende Vertragsbeziehung grundsätzlich nicht von der Einwilligungspflicht für Telefon und E-Mail entbindet, wenn die Nachrichten werbend sind. Dies gilt auch bei einer jahrlangen Zusammenarbeit im B2B-Bereich. Personalvermittler übertreibt die Werbung Die Beklagte vermittelt IT- und Engineering-Experten für verschiedene Projekte. Ein großes internationales Medizintechnikunternehmen hatte wegen einer …

Gewinnspielteilnahme gegen Werbeeinwilligung – Ein alter Hut, den jetzt auch die Behörden akzeptieren

Die finnische Datenschutzbehörde hat festgestellt, dass die von einem Gewinnspielanbieter verlangte Einwilligung in das Direktmarketing im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel freiwillig erteilt wurde und auch die sonstigen Voraussetzungen an die Wirksamkeit einer Einwilligung nach DSGVO erfüllt. Eine Kopplung von Gewinnspielteilnahme und Einwilligungserteilung sei nicht zu beanstanden.

KI-generierter Newsletter: Gibt es rechtliche Probleme?

Seit November letzten Jahres ist ChatGPT in aller Munde und viele Unternehmen überlegen, wie sie die Vorteile künstlicher Intelligenz für ihr Unternehmen nutzen können. Insbesondere im Bereich der Content-Erstellung liegt es nahe, sich bei ChatGPT oder anderen Large Language Models zu bedienen. Aus rechtlicher Sicht besteht kein Anlass für allzu große Vorsicht. Urheberrechtlich sind die …

Vorsicht bei zu detaillierten Einwilligungserklärungen

Zwei aktuelle Urteile geben erneut Anlass, darauf hinzuweisen, dass Einwilligungserklärungen sorgfältig formuliert sein müssen. Gericht werden vorformulierte Erklärungen stets in der denkbar schlechtesten Variante auslegen. Zielkonflikt bei der Formulierung Bei der Formulierung von Opt-in-Erklärungen besteht ein Zielkonflikt: Einerseits sind Einwilligungen nur wirksam, wenn sie alle wesentlichen Informationen enthalten. Andererseits beschränkt jede Konkretisierung die zukünftige Werbung. …

Was muss in die Einwilligung?

Immer wieder stellt sich die Frage, was genau in die Einwilligung gehört, die die späteren Empfänger von werbenden E-Mails abgeben sollen. Dabei bestet ein Zielkonflikt: Einerseits sind Einwilligungen nur wirksam, wenn sie alle wesentlichen Informationen enthalten. Andererseits beschränkt jede Konkretisierung die zukünftige Werbung. Wer einen wöchentlichen Newsletter bewirbt und die abzugebende Einwilligung konkret darauf bezieht, …

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