Eine einmalige unverlangte E-Mail, die im Rahmen einer Sponsoringanfrage versendet wird, kann als unzulässige Werbung und rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesehen werden. Dies entschied das OLG Dresden in einem aktuellen Fall (Urteil vom 24.6.2024, Az. 4 U 168/23). Die Versendung ohne vorherige Einwilligung stellt eine unzumutbare Belästigung des Empfängers dar und kann abgemahnt werden.
Sachverhalt der Entscheidung
In dem vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen ohne vorherige Zustimmung eine E-Mail mit einer Sponsoringanfrage an ein anderes Unternehmen gesendet. Der Inhalt der E-Mail zielte darauf ab, den Empfänger zur kostenfreien Bereitstellung von Getränken für eine Veranstaltung zu bewegen. Das werbende Unternehmen bot im Gegenzug die Aufstellung von Werbemitteln des Empfängers auf der Veranstaltung an.
Kernaussagen des Urteils
Das OLG Dresden entschied, dass auch eine einmalige unverlangte E-Mail eine unzulässige Werbung darstellt, wenn sie ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers versendet wird. Die E-Mail wurde als Werbung im Sinne des § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eingestuft, da sie auf die Förderung von Dienstleistungen abzielte. Schon die Verwendung des Begriffs „Sponsoring“ in der E-Mail zeige, dass es dem Absender um die Förderung des Absatzes – also Werbung – gehe.
Der Versand der E-Mail verletzte das Recht des Empfängers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und stellte eine unzumutbare Belästigung dar. Dabei sei unerheblich, ob es sich um eine Massenwerbung oder eine gezielte Sponsoringanfrage handelt. Auch eine einzeln versandte E-Mail, die an den jeweiligen Empfänger nur einmal versandt werde, kann unzulässig sein.
Für eine Einwilligung genügt es nicht, wenn der Empfänger seine E-Mail-Adresse auf seiner Website veröffentlicht. Auch, dass der Empfänger schon früher auf vergleichbaren veranstaltungen als Sponsor in Erscheinung getreten ist, genügt nicht.
Was folgt daraus für die Praxis?
Unternehmen sollten vor dem Versenden von E-Mails zu Werbezwecken oder Anfragen jeglicher Art sicherstellen, dass sie eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eingeholt haben. Dies gilt auch für einmalige E-Mails, die vermeintlich harmloser Natur sind, wie etwa Sponsoringanfragen oder Veranstaltungseinladungen. Dass dies in der Praxis nicht immer möglich ist, ist klar. Letztlich ist jeder Versand einer solchen E-Mail ein Risiko, das gegen den Nutzen abzuwägen ist.