Adressgenerierung mit GAU-Potential – Datenschutzbehörden und das E-Mail-Marketing

Ein aktueller Fall zeigt, dass die Datenschutzbehörden auch im E-Mail-Marketing inzwischen jede Zurückhaltung abgelegt haben. Ein per E-Mail werbendes Unternehmen erhielt bestimmte Anfragen der Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein und ließ diese teilweise unbeantwortet. Daraufhin verhängt die Behörde ein Zwangsgeld, gegen das das Unternehmen gerichtlich vorging und jedenfalls teilweise unterlegen war.

Datenschutzbehörde fragt nach

Ein Online-Versand für Kosmetikprodukte bewarb seine Produkte unter anderem via E-Mail. Die Herkunft der Adressen und Opt-ins war offenbar unklar. Weil sich eine Reihe von Empfängern bei der Datenschutzbehörde über den Eingang werbender E-Mails beschwerten, forderte die Datenschutzbehörde das Unternehmen auf, eine Reihe von Fragen zur Herkunft der Daten und Einwilligungen zu beantworten. Das Unternehmen beantwortete das Schreiben nur rudimentär und teilte mit, dass es dazu keine weiteren Angaben machen werde.

Zwangsgeld für nicht beantworte Fragen

Daraufhin erließ die Behörde einen Zwangsgeldbescheid in Höhe von 1.000,- Euro. Letztlich drohte dem Unternehmen weitere – höhere – Zwangsgelder, wenn sie die Fragen weiter unbeantwortet ließen. Gegen diesen Zwangsgeldbescheid erhob das Unternehmen Widerspruch und beantragte bei dem Verwaltungsgericht sinngemäß, dass der Bescheid nicht vollstreckt werden dürfe.

Man muss sich nicht selbst belasten

In dem Verfahren ging es um die Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts des Unternehmens. Nach § 40 Abs. 4 S. 2 BDSG kann ein Unternehmen die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Das Gericht beschäftigt sich intensiv damit, wie weit dieses Recht reicht und welche Voraussetzungen konkret vorliegen müssen. Für 3 der 5 Fragen hat das Gericht angenommen, dass diese Fragen beantwortet werden müssen, für zwei weitere Fragen hat es dem Unternehmen ein Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden (OVG Schleswig-Holstein vom 28.05.2021, Az. 4 MB 14/21).

Fazit: Anfragen von Datenschutzbehörden ernst nehmen

Der Fall zeigt, dass Datenschutzbehörden vor der Nutzung der ihnen durch die DSGVO (und das deutsche Verwaltungsrecht) gegebenen Möglichkeiten nicht haerting.fm folge 14 2 130x130 - Adressgenerierung mit GAU-Potential – Datenschutzbehörden und das E-Mail-Marketingzurückschrecken. Gerade im Direktmarketing sind die Aufsichtsbehörden derzeit sehr aktiv. Zugleich zeigt die Entscheidung aber, dass die Behörden natürlich an Recht und Gesetz gebunden sind und ein Vorgehen gegen Bescheide von Datenschutzbehörden durchaus vielversprechend sein kann.

Empfehlenswert ist in jedem Falle, Anfragen von Datenschutzbehörden von Anfang an ernst zu nehmen. Über den richtigen Umgang mit Aufsichtsbehörden geht es unter anderem in Folge 14 unseres Podcasts haerting.fm.

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