E-Mails dürfen nicht heimlich beschlagnahmt werden

Strafverfolgungsbehörden dürfen auch E-Mails beschlagnahmen, die auf dem Mailserver eines Providers gespeichert sind. Die Anordnung einer Beschlagnahme muss dem Betroffenen jedoch bekannt gegeben werden, wie sich aus einer aktuellen Entscheidung des BGH ergibt. Von Rechtsanwalt Daniel Schätzle, HÄRTING Rechtsanwälte, www.haerting.de.

Beschlagnahme von E-Mails

Eine Beschlagnahme wird im allgemeinen Sprachgebrauch nicht unbedingt mit den auf einem Server abgelegten E-Mails eines Beschuldigten in Verbindung gebracht. Auch der Wortlaut der maßgeblichen Eingriffsnormen (§§ 94, 98 Strafprozessordnung) spricht von der Beschlagnahme von Gegenständen. Die E-Mail an sich (nicht der Datenträger auf dem Sie gespeichert ist) als Gegenstand zu verstehen, liegt nicht auf der Hand. Vielmehr erscheint der Zugriff auf E-Mails eher eine Form der Telekommunikationsüberwachung zu sein, für die in der StPO besondere Regelungen gelten (§§ 100a, 100b StPO). Diese sehen eine Telekommunikationsüberwachung nur dann vor, wenn es um den Verdacht einer schweren Straftat geht. Was eine schwere Straftat ist, listet § 100a Abs. 2 StPO abschließend auf. Hierzu gehören neben Mord und Totschlag etwa die Verbreitung, der Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften.

Allerdings haben bereits im Jahr 2009 das Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 16.6.2009, Az. 2 BvR 902/06) sowie der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 31.3.2009, Az. 1 StR 76/09) Beschlüsse gefasst, wonach eine Beschlagnahme von E-Mails, die auf dem Server eines Providers gespeichert sind, möglich ist. Im Gegensatz zur Telekommunikationsüberwachung ist die Beschlagnahme nicht auf bestimmte schwere Straftaten beschränkt.

Keine heimliche Beschlagnahme

Die StPO sieht Möglichkeiten vor, Ermittlungsmaßnahmen verdeckt durchzuführen. So kann unter Umständen die Benachrichtigung über eine bestimmte Maßnahme vorerst zurückgestellt werden, wenn ansonsten der Untersuchungszweck gefährdet werden würde. Die Benachrichtigung muss erfolgen, sobald dies nicht mehr der Fall ist.

Eine Gefährdung des Untersuchungserfolges sahen in einem Verfahren wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch die zuständigen Ermittlungspersonen und das zuständige Amtsgericht in Oldenburg. Zweimal griffen die Ermittler auf E-Mails des Beschuldigten zu, die auf dem Server des E-Mail-Providers abgelegt waren. Der Beschuldigte wurde darüber nicht in Kenntnis gesetzt, auch nicht nachträglich. Das Landgericht Oldenburg störte sich nicht daran.

Anders sah es nun der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 4.8.2015, Az. 3 StR 162/15). Es gebe einen abschließenden Katalog heimlicher Ermittlungsmaßnahmen in § 101 Abs. 1 StPO (z.B. Telekommunikationsüberwachung, Wohnraumüberwachung). Die Beschlagnahme von E-Mails beim E-Mail-Provider gehöre nicht dazu. Vielmehr handle es sich bei der Beschlagnahme um eine offene Ermittlungsmaßnahme. Darüber können sich die Strafverfolgungsbehörden auch bei einem nachvollziehbaren Interesse nicht hinwegsetzen. Dies obliege allein dem Gesetzgeber.

Folgen einer heimlichen Beschlagnahme

Versäumen es die Strafverfolgungsbehörden den Beschuldigten über eine angeordnete Beschlagnahme von E-Mails beim Provider in Kenntnis zusetzten, hat dies allerdings kaum Folgen. Zwar handle es sich bei der unterlassenen Mitteilung um einen Gesetzesverstoß, allerdings führe dieser nicht dazu, dass die Erkenntnisse aus einer solchen Beschlagnahme nicht vor Gericht verwertet werden dürfen. Denn die Anordnung der Beschlagnahme an sich war rechtmäßig, lediglich die anschließende Verfahrensweise wies Mängel auf. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den erheblichen Tatvorwurf. Ob dies anders beurteilt würde, wenn es um einen weniger erheblichen Tatvorwurf gehen würde, ließ das Gericht offen.

Anders könne es allerdings dann liegen, wenn die Benachrichtigung deshalb unterlassen wird, um die Beschlagnahme in zeitlichem Abstand wiederholt durchgeführt werden soll.

Auswirkungen

Die Entscheidung macht noch einmal deutlich, dass Strafverfolgungsbehörden auf die E-Mail-Kommunikation nicht nur zugreifen können, indem Sie etwa einen Unternehmensserver beschlagnahmen. Denkbar ist auch der Zugriff beim Provider. In letzterem Fall besteht die Gefahr, dass man keine Kenntnis hiervon erlangt. Bei einer unterlassenen Mitteilung müssen Strafverfolgungsbehörden keine Konsequenzen befürchten, die sich auf die Verwertung der gewonnen Erkenntnisse auswirken. Allenfalls bei leichten Straftaten kann ein Beweisverwertungsverbot bestehen. Bei leichten Straftaten stellt sich jedoch ohnehin die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Beschlagnahme des E-Mail-Postfaches beim Provider.

Bereits in seinem Beschluss aus dem Jahr 2009 hat der Bundesgerichtshof betont, dass der durch die Beschlagnahme erfolgte Eingriff verhältnismäßig sein muss. Dies schließt einen Zugriff bei leichteren Straftaten aus oder begrenzt den Zugriff auf E-Mails anhand bestimmter Kriterien (z.B. bestimmte Empfänger oder Schlagworte) als wenig eingriffsintensive Maßnahme.

 

Rechtsanwalt Daniel Schätzle ist Partner in der auf Medien und Technologie spezialisierten Kanzlei HÄRTING Rechtsanwälte. Nähere Angaben zu seiner Person finden Sie unter www.haerting.de/de/team/daniel-schaetzle

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One comment

  1. Laura Krone says:

    Einem Freund wird eine Straftat nachgesagt. Interessant, dass Mails nicht einfach beschlagnahmt werden dürfen. Nun sucht er eine Anwaltskanzlei für Strafrecht.

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