Leadgenerierungsverträge häufig unwirksam

Zwei jetzt bekannt gewordene Beschlüsse des OLG Hamm zeigen mal wieder, dass Vereinbarungen zur Generierung von Leads häufig auf tönernen Füßen stehen. Geht es bei solchen Verträgen um die Kontaktaufnahme durch den Auftraggeber, sind sie nur wirksam, wenn sie jedenfalls dem Grunde nach auf die Generierung rechtsgültiger Opt-ins für die werbliche Kontaktaufnahme gerichtet sind.

Eine typische Vereinbarung zur Leadvermittlung

Gestritten hatten ein Maklerunternehmen mit einem Dienstleister, der „für den Makler Kontakte mit potentiellen Verkäufern/Vermietern von Immobilien und Grundstücken zwecks Erstkontakt“ vermitteln und die Daten an den Makler übermitteln sollte. Nach der zwischen den Parteien geschlossenen „Akquise-Vereinbarung“ sollte der Dienstleister unter anderem E-Mail-Adressen und Telefonnummern potenzieller Auftraggeber des Maklers ermitteln und diesem zum Zwecke der Kontaktaufnahme zur Verfügung stellen. Nach Auftragserteilung übermittelte der Dienstleister Daten von Eigentümern an den Auftraggeber und teilte mit, dass diese der telefonischen Kontaktaufnahme durch den Makler zugestimmt hätten.

Keine Zustimmung zur Kontaktaufnahme

Das war offenbar nicht der Fall, denn schon einer der ersten daraufhin kontaktierten Eigentümer beschwerte sich bei dem Makler. Dieser beschwerte sich bei dem Dienstleister, der nach einer Auseinandersetzung eine „Abschlussrechnung“ über knapp 25.000,- Euro für die übermittelten Kontakte in Rechnung stellte. Weil der Auftraggeber nicht zahlte, klagte der Dienstleister den Betrag ein.

Gerichte: Vereinbarung unwirksam

Das Landgericht Hagen wies die Klage ab und das Oberlandesgericht Hamm die dagegen gerichtete Berufung des Dienstleisters zurück (OLG Hamm vom 25.10.2021 und 23.12.2021, Az. 18 U 110/21). Die Gerichte befanden, dass die geschlossene Vereinbarung nach § 134 BGB unwirksam ist, weil sie darauf gerichtet ist, gegen ein gesetzliches Verbot zu verstoßen.

Die vom Dienstleister vermittelten Leads seien unbrauchbar, weil sie eine wirksame Einwilligung der potenziellen Interessenten, gerade von dem Maklerunternehmen angesprochen zu werden, nicht enthielten. Dass die Eigentümer ihre Telefonnummern in Immobiliensuchportalen angegeben hatten, reicht dafür erkennbar nicht aus. Mit dieser Angabe werde keine Einwilligung in die Kontaktaufnahme durch Verkäufermakler erteilt. Zudem rechtfertige die Preisgabe der Telefonnummer in einem Internetportal auch nicht die gezielte Weitergabe der Daten an Dritte.

Der Vertrag war damit erkennbar auf eine unzulässige Handlung gerichtet. Eine Nutzung der übermittelten Daten durch den Auftraggeber wäre stets mit einem Verstoß gegen § 7 Abs. 2 UWG verbunden. Folge ist die Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages, so dass der Dienstleister keinen Anspruch auf Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages hatte.

Fazit: Generierung von Opt-ins bleibt schwierig

Die Entscheidungen aus Hamm zeigen einmal mehr, dass die Lead-Generierung auch aus vertragsrechtlicher Sicht ein schwieriges Thema bleibt. Eine Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn der Lead auch die Einwilligung des potenziellen Kunden enthält, gerade von dem Auftraggeber zu Werbezwecken kontaktiert zu werden. Dafür muss der Dienstleister selbst eine zulässige Kontaktmöglichkeit zu dem potenziellen Interessenten haben und diesen fragen, ob er mit der werblichen Ansprache durch den Auftraggeber einverstanden ist. Allgemeine Angaben der Umworbenen im Internet reichen dafür nicht aus. Auch allgemeine Opt-ins sind in aller Regel ungeeignet, weil diese nicht die Kontaktaufnahme durch den späteren Auftraggeber enthalten und auch eine Datenweitergabe an diese Unternehmen meist von den Opt-ins nicht gedeckt sind.

 

 

 

 

 

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