Jetzt ein „Must have“: Impressum im Newsletter

Seit dem 25.05.2019 sind alle, die das CSA-Whitelisting nutzen, verpflichtet, das Impressum direkt in der E-Mail zu platzieren. Was sind die Hintergründe dieser Entscheidung und was muss das Impressum zwingend enthalten?

Rechtlich gesehen handelt es sich bei einem Newsletter um einen Telemediendienst. Auf was man beim Erstellen des Impressums für ein E-Mailing achten muss, ergibt sich deshalb aus §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes (TMG) (www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html).
Das sind die Must Haves beim (kommerziellen) Mailversand:

1. Name und Anschrift des Herausgebers sowie Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme

Das Impressum eines Newsletters muss die komplette Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz und die Postadresse beinhalten (ein Postfach reicht nicht aus).
Zudem muss eine schnelle Kontaktaufnahme über zwei verschiedene Kanäle möglich sein. Zu diesen Kontaktinformationen gehören mindestens eine gültige Telefonnummer oder ein elektronisches Kontaktformular sowie eine E-Mail-Adresse.

2. Vertretungsberechtigter

Handelt es sich beim Herausgeber um eine juristische Person oder eine (Personen-) Gesellschaft, muss der Vertretungsberechtigte namentlich genannt werden.

3. Aufsichtsbehörde, Register und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Wer im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, muss das entsprechende Register nennen und die Registernummer angeben. Falls vorhanden ist auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.

Empfehlung: Verlinken Sie auch direkt im Impressum auf Ihre Datenschutzerklärung. Stellen Sie hier ebenfalls den Abmeldelink zur Verfügung, denn im Impressum suchen Leser erfahrungsgemäß zuerst nach diesen Informationen.

CSA – Impressum nur noch direkt im Mailing

Einige Versender nutzen bisher nur einen Link zu einem Impressum auf der Webseite, was – wenn es mit mindestens 2 Klicks zuverlässig erreichbar war – auch als rechtmäßig anerkannt wurde. Nun gibt es aber – neben der eindeutigen Anbieterkennzeichnung – einen weiteren Grund, das Impressum unbedingt direkt im Mailing zu platzieren: Die Positiv-Listen-Vereinigung CSA1 (certified-senders.org)verlangt dies nun für alle Versender in ihren Statuten.

Es wurde eine Ergänzung der Regelung in Ziffer 2.5 (bisher 2.4) der Aufnahmekriterien vorgenommen:
2.5. Der Auftraggeber, das heißt der Vertragspartner des zertifizierten Versenders, muss klar erkennbar sein. In jeder versendeten geschäftsmäßigen E-Mail muss ein leicht erkennbares Impressum als Volltext enthalten sein.

Seit dem 25.05.2019 sind also alle, die das CSA-Whitelisting nutzen, verpflichtet, das Impressum direkt in der E-Mail zu platzieren.

1 Die Certified Senders Alliance (CSA) ist ein Projekt des eco – Verband der Internetwirtschaft e.V., das in Kooperation mit dem Deutschen Dialogmarketing Verband (DDV) im Jahr 2004 entstanden ist.
Die CSA bildet eine neutrale Schnittstelle zwischen Mailboxprovidern und Versendern kommerzieller E-Mails.
Ziel der CSA ist es, die Qualität kommerzieller E-Mails zu erhöhen. Um dieses Ziel zu erreichen, erstellt sie rechtliche und technische Qualitätsstandards. Die Qualitätsstandards ergeben sich aus geltendem Recht und technischen Anforderungen der Mailboxprovider. Sie werden entsprechend der Marktanforderungen regelmäßig aktualisiert.

Weiterführende Links:
www.agnitas.de/neue-csa-anforderungen-fuer-impressum
www.it-recht-kanzlei.de/werbe-newsletter-impressum.html
www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html

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