Co-Sponsoring – OLG Frankfurt kassiert Einwilligung mit 50 Sponsoren

Immer wieder ist das Co-Sponsoring Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich in einem neueren Urteil mit einer Einwilligungserklärung im Gewinnspiel beschäftigt. Nach dem Urteil ist eine unbestimmte Einwilligungserklärung in die Werbung von 50 Sponsoren unwirksam.

Co-Sponsoring über Gewinnspiele gilt als sinnvolle Maßnahme zur Adressgenerierung. Voraussetzung ist aber, dass der Teilnehmer erkennen kann, an wen seine Daten übermittelt und zu welchen Zwecken die Daten von Dritten genutzt werden sollen und in welchem Umfang. Nur bei Kenntnis dieser Umstände kann von einer bewussten – und damit informierten – Einwilligung gesprochen werden.

Einwilligungserklärung und 50 Sponsoren

Das OLG Frankfurt sich zu einer Einwilligungserklärung im Rahmen eines kostenlosen Gewinnspiels geäußert (Urteil vom 28.7.2016, Az. 6 U 93/15). Die verwendete Einwilligungsklausel lautete:

„Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für E-Mail, Post und/oder Telefonwerbung, wie in der Liste angegeben. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen.“

Die in der Klausel wiedergegebenen Worte „Liste“, „Sponsoren“, „Produkte“ und „Dienstleistungen“ jeweils mit einer Liste von 50 Unternehmen verlinkt. Zu jedem Unternehmen waren jeweils die Firma, eine Domain und ein Geschäftsbereich genannt. Alle von den Teilnehmern erhobenen Daten wurden an die in den Listen genannten Unternehmen weitergegeben, damit diese die Teilnehmer zu Werbezwecken per E-Mail oder Telefon kontaktieren konnten.

„In Kenntnis der Sachlage“

Das Gericht führt zunächst aus, dass die Einwilligung eines Verbrauchers in Werbeanrufe bzw. Werbe-E-Mails nur dann wirksam ist, wenn seine Willensbekundung ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt. Dabei werde dem Erfordernis „Kenntnis der Sachlage“ grundsätzlich schon dann genügt, wenn der Verbraucher die Möglichkeit erhält, sich über die Konsequenz seiner Einwilligung zu informieren.

Bemerkenswert ist der Satz im Urteil: „Wer aus Interesselosigkeit oder Dummheit eine von ihm verlangte Einwilligungserklärung ungelesen anklickt, kann nicht als schutzwürdig angesehen werden.“

Allerdings müsse die Möglichkeit zur Kenntnisnahme so ausgestaltet sein, dass sie für den Verbraucher überschaubar und verständlich ist. Der Gewinnspielteilnehmer muss die Möglichkeit einer realistischen Prüfung haben.

Zu viele Sponsoren?

Viele Sponsoren sprechen gegen eine realistische Informationsmöglichkeit. Auch ein verständiger Verbraucher wird sich kaum die Mühe machen, die gesamte Liste von 50 Partnern mit den dort aufgeführten Geschäftsbereichen durchzugehen, bevor er seine Entscheidung für oder gegen die Teilnahme an dem Gewinnspiel trifft. Letztlich hat das Gericht aber offen gelassen, ob eine transparente Entscheidung schon deswegen ausscheidet, weil es schlicht zu viele Sponsoren gibt.

Unbestimmte Einwilligung

Die Unwirksamkeit der Einwilligung folgern die Richter nämlich daraus, dass die Geschäftsbereiche teilweise so unbestimmt formuliert seien, dass nicht klar wird, welche Produkte von den betreffenden Unternehmen angeboten werden, mit welcher Werbung der Nutzer also zu rechnen habe. Insbesondere die Angaben „Media und Zeitschriften“, „Altersvorsorge“, „Finanzen und Versicherungen“ und „Telekommunikationsprodukte bzw. -angebote“ hält das Gericht für zu unbestimmt. Nur wenn der Nutzer einschätzen könne, welche Art Werbung auf ihn zukommt, genügt eine Einwilligung den Anforderungen.

Was folgt daraus für die Praxis?

Als Sponsor eines Gewinnspiels sollten Sie dafür sorgen, dass der Name Ihres Unternehmens bei solchen Gewinnspielen explizit als Sponsor genannt ist und auch erkennbar ist, mit welcher Werbung die Teilnehmer zu rechnen haben. Lassen Sie sich die verwendeten Einwilligungserklärungen vorab zeigen!

Völlig konturlose Formulierungen, die letztlich darauf abzielen, die Übersendung jeder Art von Werbung durch jedermann zu rechtfertigen, dürfen nicht verwendet werden. Erforderlich ist eine Eingrenzung in inhaltlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht. Stellen Sie bei der Formulierung der Einwilligungserklärung sicher, dass die verwendete Formulierung tatsächlich hinreichend konkret ist. Trotz der Verwendung von einzelnen an sich konkreten Begriffen folgt daraus nicht unbedingt, dass die Formulierung insgesamt klar und bestimmt ist.

Klare Formulierungen verwenden

Nicht ausreichend sind Formulierungen wie:

  • »Verbraucher-Tipps und Markt-Informationen« zum Inhalt
  • »regelmäßiger Newsletter« zur Zeit
  • »uns und unsere Geschäftspartner« zur Person

Bei der Formulierung sollte darauf geachtet werden, dass

  • konkrete Waren oder Dienstleistungen benannt werden, die sich im Idealfall ähneln,
  • konkrete Unternehmen benannt werden,
  • eine zeitliche Befristung aufgenommen wird,
  • die Aufzählung nicht durch eine Vielzahl von Bezeichnungen unübersichtlich wird. Gegebenenfalls ist über einen Link auf eine einsehbare Liste zu verweisen.

Die Einwilligung darf nicht in den Teilnahmebedingungen versteckt werden. Von einer Entscheidung »in Kenntnis der Sachlage« kann nicht die Rede sein, wenn die Einwilligung versteckt ist.

Konkrete Konzerngesellschaft benennen

Es ist nicht hinreichend transparent, bei einem Gewinnspiel auf den Konzern zu verweisen. Werbung darf nur von dem (Tochter-) Unternehmen versendet werden, dass in dem Gewinnspiel explizit als Co-Sponsor aufgeführt war. Eine Berechtigung auch von anderen Schwestergesellschaften Werbung zu erhalten, folgt daraus nicht. Möglich ist aber grundsätzlich die Werbung durch das aufgeführte Unternehmen für Produkte von Schwestergesellschaften.

Überschaubare Anzahl von Sponsoren

An der Bestimmtheit fehlt es auch, wenn die Zahl der Sponsoren, denen gegenüber die Einwilligung in die Werbung per E-Mail erteilt werden soll, so groß ist, dass der Kunde den Überblick verliert. Eine gewisse Überschaubarkeit muss gewährleistet sein.

Die Richtlinien der Certified Senders Alliance sehen eine Beschränkung der Listengröße 10 Unternehmen vor.

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