Gericht: Werbewidersprüche müssen auf allen Kanälen berücksichtigt werden

Werbung per E-Mail ist nur zulässig, wenn eine Einwilligung des Empfängers vorliegt oder die (strengen) Voraussetzungen für die Bestandskundenwerbung nach § 7 Abs. 3 UWG vorliegen. In beiden Fällen hat der Abonnent die Möglichkeit, der weiteren Verwendung seiner E-Mail-Adresse zu Werbezwecken zu widersprechen. Das Amtsgericht München hat nun entschieden, dass der Empfänger dafür nicht auf ein Kundenportal verwiesen werden darf, sondern den Entzug der Einwilligung auf jedem beliebigen Weg erklären kann.

Sachverhalt
Bei der Beklagten handelt es sich um einen Pay-TV-Anbieter, der den Kläger mehrfach zu Werbezwecken per E-Mail kontaktierte. Im Dezember 2021 widersprach der Kläger der werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten, indem er eine E-Mail an den Kläger sendete. Dennoch erhielt der Kläger im Januar 2022 erneut mehrfach Werbung an seine E-Mail-Adresse durch den Beklagten. Auch die Abmahnung des Klägers vom 16.01.2022 blieb erfolglos, sodass dieser sodann Unterlassungsklage erhob.

Entscheidung
Nach Widerruf der Einwilligung oder Widerspruch gegen die Verwendung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken, darf weitere Werbung nicht versandt werden. Dies haben Gerichte in der Vergangenheit häufig entschieden und praktisch wöchentlich gehen solche Fälle zu Gunsten der Kläger aus. An dem vorliegenden Fall interessant ist lediglich die Frage, ob der Kunde auf ein Kundenportal des Klägers verwiesen werden durfte, um seinen Widerspruch zu erklären.

Das AG München hat entschieden (142 C 1633/22), dass dies nicht der Fall ist und auch ein Widerspruch per E-Mail berücksichtigt werden muss.Weil der Pay-TV-Anbieter den Widerspruch nicht berücksichtigt hat, liege ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die (erneute) Kontaktaufnahme erfolgte gegen den eindeutigen Willen des Empfängers.

Zwar habe die Beklagte geltend gemacht, dass sie den Kläger darauf hinwies, dass er die entsprechende Einwilligung ganz einfach im Kundenverwaltungssystem entziehen könne. Dieser Einwand schlage allerdings nicht durch. Zum einen sei der Widerspruch gegen die Zulässigkeit elektronischer Werbung an keine bestimmte Form gebunden. Der Widerspruch durch eine formlose E-Mail an die Beklagten sei daher ohne Weiteres wirksam. Zum anderen obliege die Verwaltung der Kundendaten allein der Beklagten und dürfe nicht auf den Kunden abgewälzt werden. Folglich war das Übersenden von Werbung nach dem Widerspruch gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vormals § 7 Abs. 2 Nr. 3) unzulässig.

Wie weiter mit Kundenportalen?
Kundenportale sind eine sinnvolle Lösung für inteligentes Einwilligungsmanagement. Insbesondere Unternehmen, die ihren Kunden Auswahlmöglichkeiten bei der Konfiguration von Newslettern geben möchten, können ihre Kundenportale dafür nutzen. Es spricht auch nichts dagegen, in den Newslettern auf solche Portale und die dortige Möglichkeit, Inhalt und Frequenz von E-Mail-Werbung zu bestimmen, hinzuweisen.

Zu beachten ist jedoch, dass auch der Widerspruch auf allen anderen Wegen berücksichtigt und akzeptiert werden muss. Auch wenn der Kunde seinen Widerspruch per eingeschriebenem Brief erklärt oder ein Fax sendet, muss dieser umgehend berücksichtigt werden. Es ist also unternehmensintern für geeignete Prozesse gesorgt werden, damit solche Werbewidersprüche umgehend umgesetzt werden können. Die Beweislast für den Zugang des Widerspruchs trägt allerdings der Empfänger der Werbung. Ist unklar, ob der Widerspruch dem werbenden Unternehmen zugegangen ist, muss der Empfänger beweisen, dass er den Widerspruch erklärt hat.

§ 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c UWG verpflichtet den Versender einer Werbe-E-Mail, eine gültige Adresse anzugeben, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann. Dies wird landläufig so verstanden, dass dies eine echte Adresse sein sollte. In der Regel wird das eine E-Mail-Adresse sein; nicht ganz abwegig ist es angesichts des Wortlauts auch eine Postadresse für ausreichend zu halten. Ein Link zu einem Kundenportal, bei dem ein Login erforderlich ist, wird nicht als eine solche Adresse genügen. Wer auf sein Kundenportal hinweisen möchte, sollte also zusätzlich eine (E-Mail-)Adresse angeben.

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