Neben bekannten Rechtsfragen zur Einordnung von Kundenzufriedenheitsumfragen als Werbung im Rechtssinne und zu den Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 UWG hat das AG Neumarkt in einer nicht mehr ganz so jungen Entscheidung klargestellt, in welchen Fällen ein anwaltlich vertretener Unterlassungsgläubiger keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten geltend machen kann.
Neben bekannten Rechtsfragen zur Einordnung von Kundenzufriedenheitsumfragen als Werbung im Rechtssinne und zu den Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 UWG hat das AG Neumarkt in einer nicht mehr ganz so jungen Entscheidung klargestellt, in welchen Fällen ein anwaltlich vertretener Unterlassungsgläubiger keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten geltend machen kann.
AG Neumarkt: Hinweis auf Werbewiderspruch bei jeder werblichen Ansprache erforderlich
In einer bereits Ende 2022 ergangenen Entscheidung hat das AG Neumarkt (Urt. v. 10.11.2022, Az. 3 C 270/22) Bekanntes bestätigt: Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail ohne Einwilligung einen Eingriff stellen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers dar. Dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch dann rechtswidrig, wenn die E-Mail im Zusammenhang mit dem vorherigen Kauf eines Gutscheins steht, in der E-Mail, die die Kundenzufriedenheitsumfrage enthält, aber ein klarer und deutlicher Hinweis darauf fehlt, dass der Empfänger der werblichen Verwendung seiner E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen kann. Insbesondere genüge es nicht, wenn der Hinweis auf die auch werbliche Nutzung der E-Mail-Adresse im Nachgang an einen Vertragsschluss allein zum Zeitpunkt der Erhebung der E-Mail-Adresse gegeben wurde. § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG verlange, dass „bei Erhebung der (E-Mail-)Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse der Verwendung jederzeit widersprechen kann. So weit, so klar.
Kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
Einen für den Abmahner unschönen Sidekick gab es dennoch: Im vorliegenden Fall hat das AG Neumarkt dem zugleich geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten nämlich eine Absage erteilt.
Zwar habe der Verletzte, der seinen Unterlassungsanspruch auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB stützt – ebenso wie im Wettbewerbsrecht -, grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, wenn die Abmahnung begründet war. Dieser Anspruch schließe auch jene Kosten ein, die dadurch entstanden sind, dass sich der Verletzte bei der Abmahnung anwaltlich hat vertreten lassen und sich die die Beauftragung des Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte als erforderlich und zweckmäßig erweise.
Vorliegend lehnte das AG Neustadt einen entsprechenden Erstattungsanspruch aber ab. Das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts durch den (offenbar notorischen) Abmahner als Rechtsreferendar und Doktorand, der bereits „Erfahrung im Umgang mit Unterlassungsansprüchen“ mitbringe, sei nicht notwendig gewesen. Der in Rechtsfragen, insbesondere den dem Sachverhalt zugrundeliegenden, geschulte Unterlassungsgläubiger, hätte den Anspruch auch ohne die Hinzuziehung einer anwaltlichen Vertretung geltend machen und durchsetzen können. Aufwendungen für eine Abmahnung seien unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes von dem Verletzer nämlich nur dann zu ersetzen, wenn die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
Fazit
Neben den Gerichtskosten machen Abmahner stets auch entstandene Anwaltskosten geltend. Im Umgang mit notorischen Abmahnern kann es sinnvoll sein, den Hintergrund des Abmahners genauer zu beleuchten. Kann hier „Rechtskunde“ oder „Erfahrung mit Abmahnungen“ unterstellt werden, sollte dies im Kostenfestsetzungsverfahren vorgebracht werden.