Autor: Sebastian Schulz

Sebastian ist Rechtsanwalt und leitet das Data Team bei HÄRTING Rechtsanwälte in Berlin. Er hat in Leipzig, Prag und an der Humboldt Universität in Berlin studiert. Von 2012 bis 2019 leitete Sebastian den Bereich Rechtspolitik & Datenschutz beim Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh). Zuvor war er als Referent für Datenschutz im Deutschen Bundestag sowie für eine internationale tätige Unternehmensberatung mit dem Schwerpunkt Datensicherheit und Datenschutzmanagement tätig. Als zertifizierter Datenschutzbeauftragter und -auditor betreut Sebastian schwerpunktmäßig datenschutzrechtliche Mandate. Er leitet Seminare und Netzwerke zum Datenschutzrecht, ist Autor und Kommentator des UWG, BDSG sowie der DSGVO und Mitglied der Schriftleitung der Datenschutz-Fachzeitschrift Privacy in Germany (PinG). Sebastian ist seit November 2019 bei HÄRTING. Er wird seit 2020 im Best Lawyers Ranking als führender Rechtsanwalt für das Datenschutzrecht ausgezeichnet.

Bloße Einbindung von URLs auf eigene Webseiten oder Social Media Profile in E-Mails ist keine unzulässige Werbung

Sofern E-Mail-Marketing unter Verstoß gegen das UWG erfolgt, stehen Wettbewerbern des werbenden Unternehmens sowie qualifizierten Einrichtungen, Kammern und Verbänden wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche auf Beseitigung und Unterlassung zu, unabhängig davon, ob sie selbst Adressaten der unzulässigen E-Mail-Werbung sind. Sind natürliche Personen oder Unternehmen, die nicht Wettbewerber des werbenden Unternehmens sind, Adressat unzulässiger E-Mail-Werbung, scheiden wettbewerbsrechtliche Ansprüche der …

Kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gegen E-Mail-Spam durch einen „Rechtskundigen“

Neben bekannten Rechtsfragen zur Einordnung von Kundenzufriedenheitsumfragen als Werbung im Rechtssinne und zu den Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 UWG hat das AG Neumarkt in einer nicht mehr ganz so jungen Entscheidung klargestellt, in welchen Fällen ein anwaltlich vertretener Unterlassungsgläubiger keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten geltend machen kann.

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