Auch für Marketingmaßnahmen per Telefon gilt der Grundsatz, dass hierfür die vorherige Einwilligung des Angerufenen erforderlich ist. Im B2B-Bereich besteht hiervon eine eng gefasste Ausnahme, deren Voraussetzungen jüngst durch das LG Kleve ungewöhnlich weit ausgelegt wurden.
Autor: Sebastian Schulz
Sebastian Schulz hat in Leipzig, Prag und an der Humboldt Universität in Berlin studiert. Von 2012 bis 2019 leitete er den Bereich Rechtspolitik & Datenschutz beim Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh). Zuvor war er als Referent für Datenschutz im Deutschen Bundestag sowie für eine internationale tätige Unternehmensberatung mit dem Schwerpunkt Datensicherheit und Datenschutzmanagement tätig. Als zertifizierter Datenschutzbeauftragter und -auditor betreut Sebastian schwerpunktmäßig datenschutzrechtliche Mandate. Er leitet Seminare und Netzwerke zum Datenschutzrecht, ist Autor und Kommentator des UWG, BDSG sowie der DSGVO und Mitglied der Schriftleitung der Datenschutz-Fachzeitschrift Privacy in Germany (PinG).