Preisangabe auch im E-Mail-Newsletter

Autor: Martin Schirmbacher. Die Preisangabenverordnung (PAngV) gilt für alle Angebote eines Unternehmers gegenüber Letztverbrauchern und kann grundsätzlich auch Unternehmer mit einschließen.

Dr. Martin Schirmbacher, Fachanwalt für IT-Recht, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin kommentiert an dieser Stelle aktuelle Urteile und Gesetze.

Grundsätze der Preisangabenverordnung

Unternehmen müssen in der Werbung Preise der beworbenen Produkte nicht angegeben. Etwas anderes gilt nur, wenn das Angebot schon so spezifisch ist, dass der Kunde nur noch „zugreifen“ muss. Wer sich aber entscheidet Preise anzugeben, muss den Endpreis inklusive aller Steuern und Gebühren nennen.

PAngV gilt auch bei der E-Mail-Werbung

In einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 10.12.2009, Az. I ZR 149/07) entschieden, dass die Regeln der PAngV auch dann gelten, wenn mit Preisen in einem Newsletter geworben wird. Die Entscheidung zeigt erneut, dass die Werbung mit Preisen kompliziert ist und der Teufel im Detail steckt.

Im konkreten Fall waren die Parteien des Rechtsstreits Wettbewerber auf dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen. Die Beklagte warb in einer E-Mail, die als „Sondernewsletter“ bezeichnet war, für einen Telefonanschluss und eine Internet-Flatrate und hat dabei Preise angegeben. Ein Hinweis darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss voraussetzt, der weitere Kosten auslöst, fehlte.

Zunächst hält der BGH fest, dass die Regeln der PAngV bei jeder Werbung unabhängig von dem eingesetzten Medium zu berücksichtigen sind. Ob sich die Werbung in Katalogen, auf Flyern, auf der Website oder eben in Newslettern befindet, ist irrelevant.

Pflicht zur Endpreisangabe

Wer als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, muss nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV Endpreise angeben, um zu verhindern, dass der Letztverbraucher selbst den zu zahlenden Preis ermitteln muss. Unter Endpreis ist der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile zu verstehen.

Wenn daher für einen Kabelanschluss eine Installationsgebühr anfällt, muss bei der Werbung für eine Internet-Flatrate, die einen Kabelanschluss voraussetzt, darauf hingewiesen werden. Zum Endpreis des Telefonanschlusses und der Internet-Flatrate gehören auch die Kosten des Kabelanschlusses.

In den Endpreis einzubeziehen sind alle unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Nicht erforderlich ist dagegen eine Preisangabe für andere zusätzliche Produkte, die nicht notwendig mit erworben werden müssen (z. B. Verbrauchsmaterialien oder Zubehör).

Wird hingegen mit dem Erwerb des angebotenen oder beworbenen Produkts zugleich eine Entscheidung im Hinblick auf ein anderes Produkt getroffen, ist der Anbietende oder Werbende verpflichtet, die für das andere Produkt entstehenden Kosten deutlich kenntlich zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007, Az. I ZR 51/05).

Hier setzt die Inanspruchnahme der Internet-Flatrate einen Kabelanschluss voraus. Jedenfalls Verbraucher, die im Zeitpunkt der Werbung noch keinen Kabelanschluss haben, müssen diesen erst beantragen und eine Installationspauschale und monatliche Gebühren zahlen. Dies – so der BGH – sei in der Werbung zu berücksichtigen. Wer also Preise angibt, muss auch auf solche Zusatzkosten hinweisen.

Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit

Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV müssen die Angaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Sie müssen darüber hinaus eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein, § 1 Abs. 6 Satz 2 PangV. Von daher ist eine in der Werbung blickfangmäßig herausgestellte Preisangabe unvollständig, wenn nicht gleichzeitig in deutlich erkennbarer Form die übrigen Preisbestandteile dargestellt werden. Die Grundsätze sollen sicherstellen, dass die weiteren Preisbestandteile nicht verschwiegen werden oder in der Darstellung untergehen (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008, Az. I ZR 139/05).

Sternchenhinweis

Eine eindeutige Zuordnung der weiteren Preisangaben kann im Regelfall auch durch einen Sternchenhinweis. Befindet sich der Sternchenhinweis auf weitere Preisbestandteile aber nicht unmittelbar bei der blickfangmäßig herausgestellten werbenden Preisangabe, sondern in dem darauffolgenden Fließtext bei der Aufzählung der Leistungen, ist dieser der werbenden Preisangabe nicht klar und eindeutig zugeordnet. Das genügt den Anforderungen nicht.

Versandkosten

Ferner ist bei Fernabsatzgeschäften neben dem Endpreis anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sowie ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Falls keine zusätzlichen Versandkosten anfallen, ist auf den kostenlosen Versand hinzuweisen. Zwar ist der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV auf Angebote beschränkt, doch ist auch die Werbung unter Angabe von Preisen und somit der Newsletter-Versand erfasst.

Dabei kann es genügen, wenn sich die Versandkosten auf einer gesonderten Internetseite befinden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufgerufen werden muss. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn die Angaben lediglich in den AGB enthalten sind.

Rechtsfolge

Liegt ein Verstoß gegen die PAngV vor, ist dieser regelmäßig mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts von Konkurrenten, Wettbewerbsverbänden und anderen klageberechtigten Organisationen als Vorsprung durch Rechtsbruch gem. § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verfolgbar. Es ergeben sich u.a. Ansprüche auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadensersatz.

Kostenloser Leitfaden zur Preiswerbung

Um Unternehmen eine Hilfestellung bei der Werbung mit Preisen zu geben, haben HÄRTING Rechtsanwälte aus Berlin und Bühlmann Rechtsanwälte aus Zürich mit Unterstützung des eco Verbandes einen kostenlosen Leitfaden zur Werbung mit Preisen unter besonderer Berücksichtigung des grenzüberschreitenden E-Commerce zwischen Deutschland und der Schweiz erstellt.
Dieser Leitfaden soll sowohl Unternehmen, die erstmalig einen Onlineshop einrichten wollen, als auch Shop-Betreibern, die schon lange einen Onlineshop betreiben helfen, Unsicherheiten rund um die Preiswerbung auszuräumen.
Dabei ist auch auf den grenzüberschreitenden Handel gerichtet. Was muss ein Unternehmen aus der Schweiz beachten, wenn es Waren und/oder Dienstleistungen auch nach Deutschland verkauft und entsprechend bewirbt? Wann muss ein deutscher Versandhändler sich auch um die Rechtslage zur Preisangabe in der Schweiz kümmern? Welche Unterschiede gibt es? Wie kann mit einer einheitlichen Preisangabe beiden Rechtsordnungen Genüge getan werden?
Der Leitfaden ist hier abrufbar: http://haerting.de/de/suche/index.php?we_objectID=1625&pid=0

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