Einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz wegen unerlaubter E-Mail-Werbung als DSGVO-Verstoß können deutsche Gerichte nicht einfach ablehnen, weil die E-Mail eine Bagatelle sei. Hierzu müsse der Europäische Gerichtshof (EuGH) angerufen werden. So entschied kürzlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Das BVerfG hat damit eine Entscheidung des Amtsgericht Goslar aus dem Jahr 2019 aufgehoben und diesem die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Wie ist die Geschichte?
Wie so oft war es ein Rechtsanwalt, der an seine kanzlei-E-Mail-Adresse eine Werbe-E-Mail erhielt, und daraufhin tätig wurde. Der Absender konnte nicht nachweisen, dass der Rechtsanwalt ausdrücklich in den Empfang eingewilligt hatte. Er erhielt noch am selben Tag eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, zur Auskunftserteilung und sicher auch zur Übernahme der Abmahnkosten.
Der Absender weigerte sich offenbar, dem nachzukommen. Daraufhin klagte der Anwalt und verlangte zusätzlich ein Schmerzensgelt in Höhe von wenigstens 500 Euro.
Den Anspruch auf Schmerzensgelt begründete der Anwalt mit Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Danach können betroffene Personen einen Schadenersatzanspruch geltend machen, wenn der Verantwortliche gegen die DSGVO verstoßen hat. Der Verstoß lag darin, dass die E-Mail-Adresse als personenbezogenes Datum ohne Rechtsgrundlage (hier ohne Einwilligung) verwendet wurde.
Den Anspruch auf Unterlassung und Auskunft gab das Amtsgericht statt. Den Schmerzensgeldanspruch lehnte das Gericht dagegen ab.
„Es habe sich lediglich um eine einzige Werbe-Email gehandelt, die nicht zur Unzeit versandt worden sei, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes deutlich gezeigt habe, dass es sich um Werbung handele, und die ein längeres Befassen mit ihr nicht notwendig gemacht habe.“
Dagegen wehrte sich der Anwalt mit einer Verfassungsbeschwerde.
Was sagt das BVerfG?
Das BVerfG nahm die Entscheidung an (was keine Selbstverständlichkeit ist) und gab ihr statt. Das Amtsgericht habe den Anwalt in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
Denn gesetzlicher Richter ist in diesem Fall der EuGH, weil es um die Auslegung von Unionsrecht geht. Bei Art. 82 DSGVO handelt es sich um sogenanntes EU-Sekundärrecht. Die DSGVO ist ein EU-Gesetz. Für das Amtsgericht bestand die Pflicht, den EuGH anzurufen und die Frage vorzulegen, ob im vorgetragenen Fall der datenschutzwidrigen Verwendung einer Email-Adresse und der Übersendung einer ungewollten Email an das geschäftliche E-Mail-Konto des Beschwerdeführers nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Schmerzensgeldanspruch des Beschwerdeführers in Betracht komme. Scheinbar habe sich das Gericht aber nicht einmal damit befasst, ob eine Vorlagepflicht bestand. Dies wäre etwa nicht der Fall gewesen, wenn bereits ausreichend durch den EuGH geklärt worden sei, dass der Schmerzensgeldanspruch nicht besteht.
Besteht der Anspruch auf Schmerzensgeld?
Das ist in der Tat derzeit völlig unklar. Angesichts der noch jungen Lebenszeit der DSGVO besteht keine ausreichende Rechtsprechung dazu, ob möglicherweise eine Bagatellgrenze existiert. Auch in der juristischen Fachliteratur gibt es hierzu keine ausreichend eindeutige Klärung. Der Erwägungsgrund 146 zur DSGVO spricht eher für ein weites Verständnis möglicher Schadenersatzansprüche. Was der EuGH daraus macht, ist derzeit aber völlig unklar.
Was bedeutet das nun?
Zunächst einmal ist nichts zu fürchten, wenn Werbe-E-Mails nur aufgrund einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung versendet werden. Diese Einwilligung ist zu dokumentieren, so dass im Streitfall der Nachweis gelingt. In dem Verfahren hier stand wohl im Raum, dass der Anwalt bei dem Absender online bestellt habe und dabei in E-Mail-Werbung einwilligte. Dies konnte aber nicht nachgewiesen werden.
Sollen gleichwohl Beschwerden über unverlangte E-Mail-Werbung bei einem Unternehmen ankommen, darf dies niemals ignoriert werden. Denn jedenfalls der wiederholte unzulässige Versand kann nicht mehr als Bagatelle abgetan werden.
Sollte der EuGH angerufen werden und keine Bagatellgrenze ziehen, wird sicher der ein oder andere Rechtsanwalt lukrative Geschäfte sehen. Die Bereitschaft zu einer Abmahnung wird jedenfalls gestärkt, wenn darüber zusätzlich auch Schmerzensgeld gefordert werden kann.
Juristen werden hoffen, dass der EuGH eine mögliche Vorlage nutzen wird, um der Möglichkeit datenschutzrechtlicher Schadenersatzansprüche etwas mehr Kontur zu geben. In der Beratungspraxis stehe hierzu allzu oft noch viele Fragezeichen. Bis es soweit ist, dürften es allerdings noch etwas dauern.
Danke für die wichtigen Informationen über unerlaubte E-Mail-Werbung. Interessant, dass ein Rechtsanwalt in einem solchen Fall für Unterlassung gesorgt hat und auch Abmahnkosten eingerechnet hat. Wir erhalten auch ständig aus hunderten von Quellen täglich Mails und sind uns sicher, dass wir nicht jeder einzeln zugestimmt haben. Gut zu wissen, dass man sogar einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat, wenn bei E-Mail-Werbung gegen die DSGVO verstoßen wird.
Ich wusste gar nicht, dass man bei unerlaubter Werbung Schmerzensgeld beantragen kann. Ich bekomme diese oft zugeschickt. Dann werde ich mich nun wohl auf die Suche nach einem Anwalt machen.
Das ist ein sehr interessanter Beitrag. Ich wusste gar nicht, dass man bei unerlaubter Werbung Schmerzensgeld beantragen kann. Ich werde mit meiner Rechtsberatung darüber reden.