Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass dem Empfänger einer Werbe-E-Mail 25,- Euro Schmerzensgeld zustehen. Dies ergebe sich aus Art. 82 der Datenschutzgrundverordnung. Einen weitergehenden Anspruch habe der Kläger aber nicht. Ob man dieses Urteil aus Unternehmenssicht als gute oder schlechte Nachricht ansehen muss, kommt auf den Blickwinkel an.
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Schmerzensgeld bei unerlaubter E-Mail-Werbung
Einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz wegen unerlaubter E-Mail-Werbung als DSGVO-Verstoß können deutsche Gerichte nicht einfach ablehnen, weil die E-Mail eine Bagatelle sei. Hierzu müsse der Europäische Gerichtshof (EuGH) angerufen werden. So entschied kürzlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).