Vorsicht bei gekauften Adressen

Autor: Martin Schirmbacher.  Ankäufer von E-Mail-Adressdaten dürfen sich nicht mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers begnügen.

Dr. Martin Schirmbacher, Fachanwalt für IT-Recht, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin kommentiert an dieser Stelle aktuelle Urteile und Gesetze.

Bekanntlich ist der Versand einer Werbe-E-Mail nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des betroffenen Empfängers vorliegt. Fehlt diese, ist das Versenden von Werbe-E-Mails als so genannte „unzumutbare Belästigung“ grundsätzlich wettbewerbswidrig und aus einem Verstoß können Unterlassungsansprüche gegen das versendende Unternehmen erwachsen. Wer daher eine Adressen-Datenbank für Werbezwecke selbst aufbaut, bedarf vor dem Versand der ersten werbenden E-Mail der Einwilligung des Adressaten. Ebenso ist jedoch bei gekauften Adressen Vorsicht geboten.

Dies zeigt das zur Frage der Haftung für gekaufte Adresslisten ergangene Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2009 (Az. I-20 U 137/09). Das Gericht hat entschieden, dass sich der Ankäufer von E-Mail-Adressdaten nicht mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers zur Geeignetheit des Adressmaterials zur E-Mail-Werbung begnügen.

Ankauf von Adresslisten

Im konkreten Fall betrieben beide Parteien des Rechtsstreits Reiseportale im Internet. Die Antragsgegnerin erwarb eine Kundenkartei samt E-Mail-Adressen und nutzte diese für eigene Werbezwecke. Der Veräußerer hatte ausdrücklich zugesichert, dass für alle erworbenen Adressen eine wirksame Einwilligung vorliege. Daraufhin versandte die Beklagte insgesamt 360.000 werbende E-Mails.

E-Mail-Versand ohne Einwilligung

Eine in der Kundenkartei enthaltene Person erhielt von der Antragsgegnerin eine werbende E-Mail, ohne dass sie in den Erhalt von Werbe-E-Mails eingewilligt hatte. Daraufhin begehrte die Antragstellerin als Mitbewerberin der Antragsgegnerin von dieser Unterlassung des Versands von Werbe-E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der Empfänger.

Das Landgericht Kleve hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst abgelehnt. Die Antragstellerin hatte jedoch im Berufungsverfahren Erfolg.

Allgemeine Zusicherung genügt nicht

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf hätte sich insbesondere der Geschäftsführer der Antragsgegnerin nicht auf die allgemein gehaltene Zusicherung des Verkäufers der E-Mail-Adressen verlassen dürfen. Jener hafte neben der Gesellschaft persönlich auf Unterlassung. Dies folge insbesondere daraus, dass er bei Übernahme des Ad-ressbestandes bzw.  spätestens bei Veranlassung der Werbeaktion keine Maßnahmen getroffen hat, um unlautere E-Mail-Werbung zu verhindern. Ein blindes Vertrauen in die Zusicherung des Verkäufers führe zur direkten Haftung des Ankäufers. Dieser müsse die angeblichen Werbeeinwilligungen überprüfen und könne die Verantwortung nicht auf Dritte abschieben.

Auch wenn der Geschäftsführer die Werbeaktion nicht selbst durchgeführt hat, habe er den Betrieb nicht derart organisiert, dass sichergestellt war, dass E-Mail-Werbung lediglich an diejenigen Personen versandt wurde, die zuvor auch eine Einwilligung ausdrücklich erklärt hatten.

Erforderlichkeit einer zumindest stichprobenartigen Überprüfung

Das Gericht hielt Maßnahmen zur Überprüfung der Einwilligungen, seien sie auch nur stichprobenartig, für erforderlich. Im konkreten Fall war eine solche Prüfung auch sehr wohl möglich. Zwar sei eine telefonische Überprüfung der einzelnen ge-kauften Adressen auf Einwilligung des Betreffenden nicht zwingend erforderlich. Vielmehr genüge auch eine Überprüfung der gespeicherten Daten des jeweiligen Kunden. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Einwilligung des Kunden nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) „ausdrücklich“ erfolgt sein muss, was der Versender auf irgendeine Weise zu dokumentieren bzw. im Streitfalle zu beweisen habe.

Fazit

Folglich ist dem Ankäufer eines E-Mail-Adressbestandes zu raten, das Vorliegen der Einwilligungen zumindest stichprobenartig möglichst schon vor Vertragsschluss zu überprüfen, um sich nicht etwaigen Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden oder Unterlassungsklagen von Betroffenen ausgesetzt zu sehen.

Zudem empfiehlt es sich in Adresskauf- oder Adressmietverträgen stets eine Zusi-cherung hinsichtlich der ausdrücklichen Einwilligung der E-Mail-Empfänger aufzu-nehmen und Regelungen für den Fall von Abmahnungen zu treffen. Auf diese Weise kann der Ankäufer der Daten den Verkäufer wenigstens wegen der finanziellen Fol-gen einer möglicherweise unlauteren E-Mail-Werbung in Regress nehmen.

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen:
Der RSS-Feed für Kommentare zu diesem Artikel. Die TrackBack URI dieses Artikel.

5 comments

  1. Klabund says:

    ähm… und wie will man sich vor dem Kauf darüber absichern, ob es stimmt?
    Stichprobenartig Leute aus der Liste anmailen, und fragen „Darf ich Sie mit Werbung belästigen“?
    Das ist doch praxisfremd.

  2. Densho says:

    Ist der Erwerb der Kundenkartei inklusive der E-Mail Adresse ansich nicht schon rechtswidrig? Laut Listenprivileg ist die E-Mail Adresse keine priviligierte Datenkategorie und somit ist die Übermittlung an Dritte nicht erlaubt… imho

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: