E-Mail-Adressen rechtssicher gewinnen

Autor: Stefan Appenrodt. Beim Gewinnen eigener E-Mail-Adressen wie auch beim Anmieten von Fremd-Adressen gilt es eine Reihe von neuen Gesetzen zu beachten.

Beim Gewinnen eigener E-Mail-Adressen wie auch beim Anmieten von Fremd-Adressen gilt es eine Reihe von neuen Gesetzen zu beachten. Dabei geht es um mehr als nur die Einwilligung durch Double-Opt-In. Es gibt weitere Faktoren, die Rechtssicherheit und saubere Adressdatengewinnung ausmachen.

Neue Gesetzeslage bei Nutzung von E-Mail-Adressen

Datenschutz geht vor Adresshandel: Nach diesem Prinzip wurde kürzlich die gesetzliche Grundlage angepasst. Damit dürfen die alten Adressbestände vieler Adressbroker übergangsweise nur noch ein Jahr genutzt werden und werden nach Ablauf dieser Frist wertlos. Trotzdem arbeiten noch immer nicht alle E-Mail-Marketing-Unternehmen wirklich sauber. Es gibt eine Reihe von Punkten, auf die man achten sollte.

Double-Opt-In ist inzwischen Pflicht

Einwilligungsverfahren wie das Confirmed-Opt-In, bei dem der User sich nur einträgt und eine Begrüßungsmail erhält, sind rechtlich bedenklich: Dritte könnten Daten Fremder eintragen. Eine seriöse Adressgewinnung sieht vor, dass ein Kunde seine Angaben selbst noch einmal bestätigen muss, bevor seine Adressdaten in irgendeiner Weise genutzt werden. Die E-Mail, mit der die Bestätigung eingeholt wird, sollte auf die Weitergabe der Adressdaten hinweisen sowie frei von Werbung sein. Gerichte könnten nämlich schon den Versand der Double-Opt-In-Mail als Werbebelästigung einstufen.

Einwilligungsklausel: nicht verschleiern

Seriös kann E-Mail-Marketing nur sein, wenn dem Verbraucher zweifelsfrei klar ist, dass er der Nutzung seiner Daten für Marketing zustimmt. Ganz neu: Die Einwilligung darf nicht mehr generell formuliert sein. Stattdessen muss die konkrete Verwendung genannt werden – und damit alle möglichen Verwender des Datensatzes.

Nicht mehr erlaubt ist die Form: „Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch/per E-Mail/per Post über interessante Angebote – auch durch Dritte und Partnerunternehmen – informiert werde. Ich kann mein Einver-ständnis jederzeit widerrufen.“

Rechtskonform liest sich ein Formulierungsbeispiel so: „Ja, ich bin damit einverstanden, dass meine Angaben vom Gewinnspielveranstalter McCrazy GmbH, Wieda, sowie von den Sponsoren des Gewinnspiels, namentlich NamedesSponsors.de (Sponsorfirmierung GmbH, Firmensitz) und NameZwei GmbH, Ort, für Werbezwecke (Telefonmarketing, E-Mail-Werbung und schriftliche Werbung) verarbeitet und genutzt werden.

Diese Organisationen und Unternehmen dürfen mir Informationen, Angebote und Werbung (Telefonmarketing, E-Mail-Werbung und schriftliche Werbung) übermitteln. Ich kann mein Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.“

Klarheit schaffen

Mit dieser Einwilligung sieht ein Teilnehmer vorab, an wen und an wie viele Unternehmen seine Adressdaten weitergegeben werden. Diese Regel bedeutet im Umkehrschluss, dass Daten nicht mehr „auf Halde“ für unbestimmte Werbeaktionen aller Art gewonnen werden können.

AGB und Einwilligung: Koppelungsverbot

Unseriöse Gewinnspielveranstalter generieren Adressen, indem sie die Weiter-gabe der Adressdaten in den allgemeinen Teilnahmebedingungen oder AGB verstecken. Dies ist laut Telemediengesetz (§ 12, Absatz 3) verboten. Seriöse Gewinnspiele gewinnen die Daten unabhängig von der Teilnahme und bieten zwei unabhängige Felder zum Ankreuzen an. Somit muss der Verbraucher zwar die AGB bestätigen, wenn er bei einem Gewinnspiel mitspielen möchte, nicht jedoch die Weitergabe seiner Daten akzeptieren.

Datenschutzgesetz: drei Punkte erfüllen

Wer personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, muss einen Daten-schutzbeauftragten benennen, der nicht Mitglied der Geschäftsführung sein darf. Adressunternehmen müssen ihr Datenverarbeitungsverfahren bei der Datenschutzaufsichtsbehörde anmelden sowie ein Verfahrensverzeichnis führen und veröffentlichen. Die letzten zwei Punkte werden oft missachtet.

Internetspiele: die Gewinner feiern

Gewinnspiele halbseidener Veranstalter erkennt man an sehr langen Laufzeiten oder daran, dass sie immer wieder neu aufgelegt werden. Hier wird niemals ein Gewinner genannt, und Gewinnerfotos sind gestellt.

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