Gewinnspielteilnahme gegen Werbeeinwilligung – Ein alter Hut, den jetzt auch die Behörden akzeptieren

Die finnische Datenschutzbehörde hat festgestellt, dass die von einem Gewinnspielanbieter verlangte Einwilligung in das Direktmarketing im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel freiwillig erteilt wurde und auch die sonstigen Voraussetzungen an die Wirksamkeit einer Einwilligung nach DSGVO erfüllt. Eine Kopplung von Gewinnspielteilnahme und Einwilligungserteilung sei nicht zu beanstanden.

Ja, ich will!

Die finnische Datenschutzbehörde ging in einem Verfahren einer Beschwerde nach, ein Unternehmen habe zu Unrecht Werbung per E-Mail verschickt. Die Kampagne stand im Zusammenhang mit dem 30-jährigen Bestehen des Unternehmens, zu der auch ein Gewinnspiel gehörte, an dem der Beschwerdeführer teilnahm. In den Gewinnspielbedingungen hieß es, dass für die Teilnahme eine Zustimmung zum Direktmarketing gegeben werden musste. Die Zustimmung erfolgte durch Ankreuzen eines Kästchens

„Ja, ich möchte an der Verlosung teilnehmen und Ihren Newsletter abonnieren oder ich bin bereits Abonnent“.

Nach Erhalt des ersten Newsletters konnten sich die Empfänger wie üblich abmelden.

Zulässige Kopplung

Die finnische Datenschutzbehörde hielt diese Kopplung für zulässig (Entscheidung vom 24.3.2023, Az. 8086/182/2019). Maßgeblich sei die Freiwilligkeit der Einwilligungserteilung. Zwar gebe Art. 7 Abs. 4 DSGVO grundsätzlich vor, dass eine Einwilligung nicht freiwillig ist, wenn die betroffene Person nicht die Möglichkeit hat, die Einwilligung zu verweigern, ohne dass dies negative Folgen hat. Doch gelte der Wortlaut dieser Vorschrift nicht absolut. Zweck der Datenverarbeitung sei die freiwillige Teilnahme an dem Gewinnspiel. Hier handele es sich nicht um eine für die betroffene Person notwendige Dienstleistung. Die Nichtteilnahme an dem Gewinnspiel habe keine negativen Folgen für die betroffene Person oder führe bei dieser gar zu Schäden.

Fazit

Zurecht stellt die Behörde auf den gesamten Vorgang ab und meint, dass die Einwilligungserteilung zwar an die Teilnahme an dem Gewinnspiel gekoppelt sei, die Teilnahme an dem Gewinnspiel (und damit auch die Einwilligungserteilung) jedoch freiwillig erfolge.

Dies entspricht auch der inzwischen überwiegenden Ansicht. Auch deutsche Datenschutzbehörden haben sich schon in diese Richtung geäußert. Wenn die Kopplung an die Einwilligung transparent ist, sind Verbindungen mit Gewinnspielen, Whitepaper-Downloads oder Webinar-Teilnahmen auch aus datenschutzrechtlicher Sicht unproblematisch.

Wichtig ist, dass die Einwilligung ausdrücklich (also am besten durch das Setzen eines Häkchens) erteilt wird, weil § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine ausdrückliche Einwilligung fordert.

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