Kein Übergang von Unterlassungsverpflichtungen bei Asset-Deal

Bei einem so genannten Asset-Deal, bei dem also nur einzelne Vermögenswerte eines Unternehmens veräußert werden, geht ein etwaiges Vertragsstrafeversprechen des übernommenen Unternehmens nicht auf den Erwerber über. Das erwerbende Unternehmen muss sich also an alte Unterlassungserklärungen nicht halten.

Kauf von IT und Website

Dem Urteil des Landgericht Köln vom 26.9.2022 (Az. 14 O 225/21) ging es um eine Urheberrechtsverletzung wegen der Nutzung eines Fotos ohne Zustimmung des Rechteinhabers mit längerer Historie: Nach einer Abmahnung gab die J AG 2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Rechteinhaber ab. In dieser verpflichtete sich die J AG, eine Fotografie in Zukunft nicht mehr auf der Website zu verwenden. Im Jahr 2020 übernahm die DFN GmbH wesentliche Vermögenswerte der J AG in Form eines Asset Deals. Anders als bei einem Share Deal (wo Gesellschaftsanteile den Besitzer wechseln) werden bei dieser Form des Unternehmenskaufs keine Anteile, sondern einzelne Vermögenswerte erworben.

Hier handelte es sich unter anderem um Hardware der J AG, zugehörigen Schutzrechte und die Website j.com. Ende 2020 fand der Kläger ein Youtube-Video der DFN GmbH, in dem sein Bild – wiederum ohne seine Zustimmung – verwendet wurde. Es erfolgte eine weitere Abmahnung und der Kläger forderte die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 Euro aus der alten Unterlassungserklärung.

Kein Vertragsstrafeanspruch

Das Gericht verneinte einen Anspruch aus dem Vertragsstrafeversprechen. Dies würde voraussetzen, dass die DFN GmbH Vertragspartei des Unterlassungsvertrages geworden wäre. An dieser Stelle wird die Abgrenzung zwischen Asset-Deal und Share-Deal relevant. Da die DFN GmbH nur einzelne Vermögensgegenstände der J AG erworben hat, ist sie nicht mit dieser identisch. In diesem Fall käme nur eine Verpflichtung aus einer vertraglichen Schuldübernahme in Betracht, die aber nicht stattgefunden hat.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Kernaussage der Entscheidung, dass eine Gesellschaft im Rahmen eines Asset Deals keine Verpflichtungen aus etwaigen Unterlassungsverträgen übernimmt, lässt sich ohne weiteres auf Sachverhalte außerhalb von Urheberrechtsverletzungen übertragen, beispielsweise auf Vertragsstrafeverpflichtungen wegen unerlaubter E-Mail-Werbung. Wird das Unternehmen durch einen Share-Deal übernommen, so ist das Nachfolgeunternehmen grundsätzlich auch aus dem Unterlassungsvertrag verpflichtet. Würde dagegen nur der Kundenstamm oder eine E-Mail-Datenbank erworben, gehen solche Verträge nicht über. Daher sollte in solchen Situationen geprüft werden, ob man überhaupt aufgrund einer Unterlassungserklärung des Vorgängerunternehmens verpflichtet ist.

Wichtig ist dennoch – dies zeigt ebenfalls das Urteil -, dass dies natürlich nur für das Vertragsstrafeversprechen des Vorgängerunternehmens gilt. Abmahnkosten und sonstige Schadensersatzansprüche können unabhängig von der Form des Unternehmensübergangs geltend gemacht werden.

Vom isolierten Erwerb von Kundendatenbanken ist dennoch abzuraten. Ob Einwilligungserklärungen auf das neue Unternehmen übergehen, muss man im Einzelfall prüfen. Häufig wird das nicht der Fall sein.

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