In diesem Beitrag aus dem Leitfaden E-Mail-Marketing 2.0 beschreibt RA Martin Schirmbacher, wie eine rechtsichere Einwilligung eingeholt wird.
Bekanntlich bedarf die Werbung per E-Mail, genauso wie die Direktansprache per Telefax oder SMS, in Deutschland grundsätzlich der Einwilligung des Empfängers. Die deutschen Vorschriften im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beruhen auf europäischen Richtlinien. Die Rechtslage in Europa ist somit weitgehend einheitlich.
Grundsätze
Während die generellen Fragen inzwischen geklärt sind, liegt der Teufel wie so oft im Detail. Die Gretchenfrage“ ist: Wann genau liegt eine ausreichende Einwilligung des Empfängers vor? Manchmal ist nicht einmal offensichtlich, wer überhaupt der Empfänger ist. Macht es einen Unterschied, wenn der Empfänger Kunde des Absenders ist? Genügt es, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptiert werden, in denen ein Einverständnis erklärt wird? Darf man annehmen, dass der Empfänger mit Nachfragen nach der von ihm angebotenen Leistung per E-Mail einverstanden ist?
Die Werbung an fremde E-Mail-Adressen spielt rechtlich in mehrerlei Hinsicht eine Rolle. Wesentlich ist vor allem das bereits genannte UWG. § 7 UWG verbietet „unzumutbare Belästigungen“ gegenüber Marktteilnehmern. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist es eine unzulässige Werbemaßnahme, wenn dabei „elektronische Post“ verwendet wird, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.
Neben den wettbewerbsrechtlichen Aspekten, die vor allem das Verhältnis der Konkurrenten untereinander betreffen, ist auch das allgemeine bürgerliche Recht einschlägig. So ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) eine unerlaubte Handlung, wenn E-Mails ohne Einwilligung des Empfängers versandt werden (BGH vom 11.3.2004, Az. (Aktenzeichen) I ZR 81/01). Diese unerlaubte Handlung ist mit zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen verfolgbar. Handelt es sich bei dem Inhaber der E-Mail-Adresse um eine Privatperson, soll es sich um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handeln. Ist hingegen ein Unternehmen Inhaber der E-Mail-Adresse, soll dessen eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb verletzt sein.
Schließlich sind die Vorschriften zum Datenschutz zu berücksichtigen. Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet und gespeichert werden, wenn dies das Gesetz ausdrücklich zulässt oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
E-Mail-Marketing – Betroffene Rechtsgebiete
• Wettbewerbsrecht (UWG)
• Bürgerliches Recht (BGB)
• Datenschutzrecht (BDSG, TMG)
Sowohl die Speicherung der E-Mail-Adresse als auch deren Verwendung zu Werbezwecken bedarf damit der vorherigen Einwilligung des Inhabers der E-Mail-Adresse.
Wer muss einwilligen?
Dies wirft die Frage auf, wer denn überhaupt in die Übersendung von E-Mails einwilligen muss. Dies ist unproblematisch, wenn die E-Mail-Adresse eindeutig einer Person, dem Inhaber der E-Mail-Adresse, zuzuordnen ist. In diesen Fällen bedarf es der Einwilligung gerade eben dieser Person.
Problematischer kann es jedoch sein, wenn die E-Mail-Adresse nicht personalisiert ist (zum Beispiel: mail@haerting.de). In diesen Fällen kommt es grundsätzlich darauf an, wer berechtigt ist, eine Einwilligung für die betreffende E-Mail zu erteilen. Unproblematisch ist dies für den Unternehmensinhaber, deren Geschäftsführer oder Vorstände zu bejahen.
Doch auch sonstige Vertretungsberechtigte kommen für die Erteilung einer Einwilligung in Betracht. Schwierig ist hier, dass der Werbende den Status desjenigen, der die Einwilligung erteilt hat, häufig nicht erkennen kann. Jedenfalls beim Double-Opt-in-Verfahren und im Rahmen von Kundenbeziehungen muss es genügen, wenn die Einwilligung von einer objektiv berechtigten Person kommt. Wer offenbar befugt und in der Lage ist, die betreffende allgemeine Unternehmens-E-Mail-Adresse zu nutzen, muss auch als für die Einwilligung befugt gelten. Nicht genügend ist hingegen ein vorgängiger Telefonanruf beim Zielunternehmen und die Einholung des Einverständnisses mit der Übersendung von E-Mails durch Sekretariats- oder Telefonpersonal. Auch wenn diese Methode in der Praxis teilweise anzutreffen ist, ist sie dennoch regelmäßig unzulässig.
Nicht völlig unproblematisch ist auch die Erteilung einer Einwilligung in die Übersendung von Werbung per E-Mail durch Minderjährige. Rechtlich ist bei einseitigen Willenserklärungen stets die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Eine Bagatellschwelle gibt es nicht, so dass Minderjährige wirksam eine Einwilligung nicht erteilen können. Praktisch ist dies jedoch nur ein kleines Problem. So lange sich nachweisen lässt, dass der Minderjährige tatsächlich selbst in die Übersendung der Werbung eingewilligt hat, dürfte das Risiko rechtlicher Konsequenzen überschaubar sein.
Was ist Werbung?
Untersagt ist nicht per se jede E-Mail, sondern in erster Linie die Werbung. Was unter Werbung zu verstehen ist, definiert das Gesetz selbst nicht. Nach den europäischen Richtlinien ist Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen … zu fördern“. Das ist denkbar weit und erfasst letztlich jede Äußerung, die mittelbar oder unmittelbar der Absatzförderung dient.
Zwei Urteile des BGH vom Sommer 2008 lassen erkennen, dass auch die Nachfragewerbung Werbung in diesem Sinne sein soll. In der einen Entscheidung ging es darum, ob als Werbung auch eine Anfrage nach Dienstleistungen gegen (vom ‚Werbenden’ zu zahlendes) Entgelt anzusehen ist. Ein Online-Fußballportal hatte bei dem Fußballverein FC Troschenreuth nachgefragt, ob der Verein daran interessiert sei, auf seiner Website Bannerwerbung für das Fußballportal anzubringen.
Werbung ist:
• jede Äußerung eines Unternehmens mit dem Ziel, den Absatz zu fördern und
• auch die Nachfragewerbung
Der BGH meint, dass es keinen Unterschied mache, ob die E-Mail Dienstleistungen des Versenders bewerbe oder Dienstleistungen des Empfängers nachfrage. Nach den europäischen Vorgaben ist das allerdings keineswegs zwingend. Auch eine solche E-Mail- oder Telefaxsendung bedürfe grundsätzlich der Einwilligung des Adressaten (BGH vom 17.7.2008, Az.: I ZR 197/05). In dem konkreten Fall lag die Einwilligung nicht etwa darin, dass der Verein seine E-Mail-Adresse auf der Website veröffentlicht hatte. E-Mail-Anfragen erwarte der Fußballclub allenfalls zum Spielbetrieb oder den Vereinsaktivitäten, nicht jedoch nach vereinsfremden Leistungen.
An diesem Grundsatz hält der BGH auch für die Anfrage eines Autohandels per Telefax an einen Konkurrenten fest, mit der der Versender konkrete Automodelle nachfragte und mitteilte, an dem Erwerb dieser Gebrauchtwagen gegebenenfalls interessiert zu sein (BGH vom 17.7.2008, Az.: I ZR 75/06). Allerdings kam der BGH in dieser Entscheidung genau zu dem gegenteiligen Ergebnis und hat die Unterlassungsklage des Empfängers abgewiesen. Zwar gelte auch hier, dass es grundsätzlich einer Einwilligung bedürfe, die habe im konkreten Fall allerdings vorgelegen.
Werbung ist – nach dieser Rechtsprechung – also nicht nur die Absatzwerbung, sondern auch die Dienstleistungsanfrage.
Einwilligung außerhalb von Kundenbeziehungen
Das UWG sieht eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vor. Dies bedeutet, dass sich ein Einverständnis nicht allein aus den äußeren Umständen ergeben kann. Es genügt also für die Übersendung von Werbung per E-Mail keineswegs, dass die E-Mail-Adresse dem Werbenden irgendwie bekannt geworden ist. Auch eine Veröffentlichung der E-Mail-Adresse auf der Website et cetera genügt nicht (BGH vom 17.7.2008, Az. I ZR 197/05).
Hier hat sich das Gesetz zum Jahresanfang 2009 noch einmal verschärft. Zwar musste der Werbende schon bisher beweisen können, dass er von einem konkreten Einverständnis des Empfängers ausgehen durfte. Jetzt bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Erklärung des Umworbenen.
Zunächst stellt sich die Frage, wie man außerhalb von konkreten Kundenbeziehungen eine rechtssichere Einwilligung des Empfängers erhalten kann. Dabei ist darauf zu achten, dass der Unternehmer die Erteilung der Einwilligung durch den Empfänger gegebenenfalls auch beweisen können muss.
Single-Opt-in genügt nicht
Aus diesem Grunde ist das so genannte Single-Opt-in-Verfahren nicht empfehlenswert. Dabei wird dem Besucher einer Website die Möglichkeit gegeben, seine E-Mail-Adresse in ein Kontaktformular einzutragen. Gleichzeitig hat er zu bestätigen, dass er mit der Werbung durch das Unternehmen (etwa einem Newsletter-Versand) einverstanden ist.
Grundsätzlich würde dies zwar als Einwilligung ausreichen. Wegen der Missbrauchsgefahr und weil sich nicht beweisen lässt, dass tatsächlich der Inhaber der E-Mail-Adresse die Adresse eingegeben hat, taugt das Single-Optin-Verfahren jedoch nicht. Das Unternehmen wird nicht beweisen können, dass die Eintragung in der Maske tatsächlich von dem Inhaber der E-Mail-Adresse durchgeführt wurde. Auch eine etwa mitprotokollierte IP-Adresse reicht für einen Beweis nicht aus.
Double-Opt-in-Verfahren
Aus diesem Grund hat sich das Double-Opt-in-Verfahren etabliert. Hier wird zunächst wie beim Single-Opt-in vorgegangen. Sodann wird an die eingegebene E-Mail-Adresse eine Bestätigungs-E-Mail gesandt. Nur wenn der Empfänger auf diese E-Mail noch einmal reagiert (etwa einen entsprechenden Bestätigungs-Link anklickt), wird die fragliche E-Mail-Adresse tatsächlich in den Verteiler aufgenommen.
Das Double-Opt-in-Verfahren hat inzwischen auch die Feuertaufe vor mehreren Gerichten bestanden (LG Berlin vom 23.1.2007, Az.: 15 O 346/06). Dabei ist allerdings dafür Sorge zu tragen, dass die Bestätigungs-E-Mail als solche tatsächlich erkennbar ist und in dieser E-Mail keine Werbung für das Unternehmen enthalten ist. Anderenfalls könnte man schon diese E-Mail als werbende E-Mail ansehen mit der Folge, dass der Beweis geführt werden muss, dass bereits für die erste E-Mail eine Einwilligung vorlag.
Vorformulierte E-Mails
Eine Alternative zum Double-Opt-in-Verfahren ist die Arbeit mit vorformulierten E-Mails.
Beim Anklicken des entsprechenden Links auf der Unternehmens-Website öffnet sich ein gegebenenfalls vorformuliertes E-Mail-Fenster. Sendet der potenzielle Abonnent diese E-Mail an das Unternehmen, liegt eine Einwilligung vor. In tatsächlicher Hinsicht besteht jedoch der Nachteil, dass potenzielle Abonnenten ohne entsprechendes E-Mail-Programm von der Einwilligungserteilung ausgeschlossen sind.
Einholung der Einwilligung außerhalb einer Kundenbeziehung
METHODE AUSREICHEND?
Single-Opt-in nein
Double-Opt-in ja
E-Mail des Empfängers ja
Protokollierung der Einwilligungserklärung
Im Zweifel muss das Unternehmen beweisen können, dass sich der betreffende Empfänger tatsächlich mit dem Erhalt von Werbung per E-Mail einverstanden erklärt hat. Daher ist dringend zu empfehlen, die Einwilligungen dauerhaft zu protokollieren.
Hierfür kann es genügen, geeignete technische Systeme zu verwenden, die auch die IP-Adresse speichern. Wichtig ist dies insbesondere, wenn Dienstleister mit der Generierung von E-Mail-Adressen beauftragt werden. In entsprechenden Verträgen mit den Anbietern sollte detailliert festgelegt werden, auf welche Weise die Adressen erhoben werden. Zu regeln ist auch, wie sich die Einwilligung noch Jahre nach der Erteilung nachweisen lässt.
Tell-a-friend
Ein Grenzfall ist das Tell-a-Friend-Format. Hierbei wird die E-Mail nicht von dem Unternehmen selbst, sondern von einem Nutzer der entsprechenden Website initiiert. Häufig wird als Absender der E-Mail der Name desjenigen eingetragen, der den Versand der E-Mail auf der Website des Unternehmens veranlasst hat. Technisch wird die E-Mail aber von dem System des Unternehmens angestoßen und versandt.
Obgleich die Werbung von Bekannten des Empfängers initiiert wird, wird dies in der Rechtsprechung eher skeptisch gesehen (OLG Nürnberg vom 25.10.2005, Az. 3 U 1084/05). Um einen solchen Dienst rechtlich zulässig ausgestalten zu können, muss sich zum einen die Nachricht tatsächlich als E-Mail des Website-Nutzers darstellen. Zum anderen muss sich der Inhalt der Nachricht auf die Mitteilung über die Existenz der Website ohne weitere werbende Hinweise des Unternehmens beschränken.
Offline erteilte Einwilligung
Vielfach werden E-Mail-Adressen offline erhoben. Beliebt ist dabei insbesondere die Teilnahme an Gewinnspielen per Postkarte. Grundsätzlich gelten offline keine anderen Grundsätze als online. Auch hier muss der Werbende im Zweifel beweisen können, dass der Empfänger sich mit der Werbung einverstanden erklärt hat. Hier wird es im Zweifel auf die Unterschrift des Gewinnspielteilnehmers ankommen. Gegen Missbrauch ist der Werbende bei dieser Methode nicht gefeit.
Außerdem ist zu beachten, dass auch bei Gewinnspielen ein echtes Opt-in vorliegen muss. Der Teilnehmer muss also der Nutzung der angegebenen EMail-Adresse zu Werbezwecken (und nicht nur zur Gewinnbenachrichtigung) ausdrücklich zustimmen (vergleiche BGH vom 16.7.2008, Az.: VIII ZR 348/06; OLG Hamburg vom 4.3.2009, Az. 5 U 62/08).
Einwilligung bei bestehender Kundenbeziehung
Es ist klar, dass E-Mail-Adressen, die dem Unternehmen im Rahmen des Vertragsschlusses mit Kunden bekannt geworden sind, nicht ohne Weiteres für Werbezwecke genutzt werden können. Der Vertragsschluss gibt dem Unternehmen aber die Gelegenheit, eine Einwilligung einzuholen. Die genaue Verfahrensweise kann der Werbetreibende flexibel gestalten, so dass die bestehenden Spielräume genutzt werden sollten.
Einwilligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
Es ist sehr beliebt, die Einwilligung des Empfängers in den AGB des Unternehmens unterzubringen. Wer bei einem Anbieter etwas kauft, akzeptiert damit auch die AGB des Unternehmers, wenngleich er diese natürlich nicht liest. Wird auch ein Einverständnis mit Werbung per E-Mail in die AGB integriert, stellt sich die Frage, ob damit eine wirksame Einwilligung des Kunden verbunden ist.
Nach den europäischen Vorgaben muss eine Einwilligung stets ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage erfolgen. Nach neuem deutschen Recht muss die Einwilligung ausdrücklich erfolgen. Wenn die Einwilligung in den AGB quasi versteckt wird, kann man nicht davon sprechen, dass der Empfänger seine Einwilligung ausdrücklich und in Kenntnis der Sachlage erteilt hat. Vielmehr wird man sagen müssen, dass der Kunde die Einwilligung gerade ohne Kenntnis der Sachlage erteilt hat. Dies genügt den Vorgaben nicht.
Deshalb hat der BGH auch festgehalten, dass eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vorliegt, wenn die Einwilligungsklausel in AGB untergebracht wird (BGH vom 16.7.2008, Az.: VIII ZR 348/06). Dies gilt umso mehr, wenn die Erklärung mit anderen Erklärungen des Kunden verbunden wird und lediglich eine Opt-out-Möglichkeit vorhanden ist. Der BGH hat dabei klar entschieden, dass es nicht ausreichend ist, dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, die Werbung abzulehnen. Vielmehr setze § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ein vorheriges Tätigwerden des Kunden voraus. Die Einwilligungsklausel muss so gestaltet sein, dass der Kunde selbst tätig werden muss, um seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung per E-Mail zu erklären.
In AGB lässt sich die Einwilligung des Kunden in die Werbung per E-Mail daher nicht wirksam integrieren.
Häkchenfelder
Diesen Urteilen wird man entnehmen müssen, dass es sich um eine echte Optin-Erklärung des Kunden handeln muss.
Nach dieser Rechtsprechung ist auch von der Benutzung vorher angekreuzter Häkchenfelder für die Einwilligung in die E-Mail-Werbung im Rahmen der Registrierung als Kunde des Unternehmens abzuraten. Letztlich folgt aus dem BGH-Urteil, dass es dem Verbraucher stets möglich sein muss, den Dienst in Anspruch zu nehmen, ohne ausdrücklich seine Zustimmung in den Empfang von Werbe-E-Mails zu erteilen.
Einholung der Einwilligung innerhalb einer Kundenbeziehung
METHODE AUSREICHEND?
Integration in AGB nein
vorangekreuztes Häkchenfeld nein
Opt-out-Möglichkeit nein
leeres Häkchenfeld ja
Gleiches gilt letztlich für alle anderen Formen der Kommunikation mit dem Empfänger. So genügt es nicht, wenn der Verbraucher an einem Gewinnspiel teilnimmt und damit automatisch seine Einwilligung in die Werbung per E-Mail erteilt. Zudem muss dem Verbraucher eine Teilnahme an dem Gewinnspiel auch möglich sein, ohne dass er damit seine Einwilligung in die Werbung per E-Mail erteilt.
Begrenzter Ausweg für Kundendaten
Das Gesetz sieht in § 7 Abs. 3 UWG eine Hintertür für den Versand von Werbung per E-Mail an bestehende Kunden vor. Danach ist die E-Mail-Werbung zulässig, wenn
(1) die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder einer Dienstleistung von dem Kunden generiert wurde,
(2) der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
(3) bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass der Kunde der Verwendung jederzeit widersprechen kann.
(4) Zudem darf der Unternehmer die Adresse dann nur für Direktwerbung für eigene Angebote und auch nur solche, die denen der Erstbestellung ähnlich sind, verwenden.
Es gibt also grundsätzlich die Möglichkeit, Kundendaten für die E-Mail-Werbung zu nutzen. Erforderlich ist aber, dass die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss erlangt wurde. Darauf, ob der Verkauf dann tatsächlich durchgezogen wurde, soll es nicht ankommen. Wichtig ist aber, dass es sich dabei um einen entgeltlichen Vertrag handelte. Kostenlose Dienstleistungen (etwa die Mitgliedschaft in einem Portal oder einer Community) genügen dafür nicht.
Anders als im Normalfall genügt es nach § 7 Abs. 3 UWG, wenn der Kunde der Verwendung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nicht widersprochen hat. Die Möglichkeit muss ihm aber gegeben sein, so dass es sich auch im Verhältnis zum Kunden empfiehlt, ein Häkchenfeld mit aufzuführen. So sollte auch – was in seriösen Newslettern ohnehin Standard ist – eine Möglichkeit existieren, den Newsletter abzubestellen. Außerdem ist der Kunde schon bei der Erhebung der E-Mail darauf hinzuweisen, dass der Kunde der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zu Werbezwecken widersprechen kann.
Schließlich ist wichtig, dass die so generierte Einwilligung des Kunden ausschließlich für Werbe-E-Mails des betreffenden Unternehmens gilt. Eine Weitergabe an Dritte (auch im Konzern) ist mit der Vorschrift nicht vereinbar.
Zudem muss sich die Werbung auf ähnliche Produkte beziehen. Dazu, was als ähnliches Produkt anzusehen ist, gibt es bisher keine belastbare Rechtsprechung. Tendenziell wird davon ausgegangen, dass eine großzügige Auslegung zu Gunsten des Unternehmens erfolgen sollte. Der Empfänger willigt also in die Werbung für all jene Produkte ein, mit deren Angebot er schon bei der Erstbestellung rechnen konnte. Wer also bei einem großen Versandhaus einen DVD-Player bestellt, darf anschließend auch Werbung für Waschmaschinen erhalten. Dies gilt allerdings nur, wenn der Verbraucher damit rechnen konnte, dass das Versandhaus auch Waschmaschinen im Angebot hat. Andererseits wäre Werbung für Versicherungsdienstleistungen wohl nicht mehr von der Ausnahmevorschrift gedeckt.
Aus Sicht des Unternehmens bietet § 7 Abs. 3 UWG nur geringe Vorteile, denen gravierende Einschränkungen gegenüberstehen. Einziger Vorteil ist, dass ein Häkchenfeld (Ich bin mit der Nutzung meiner E-Mail-Adresse zu Werbezwecken einverstanden) bereits vorangekreuzt sein darf. Nachteilig ist aber, dass schon zu diesem Zeitpunkt der ausdrückliche Hinweis erfolgen muss, dass der Kunde der Nutzung jederzeit widersprechen kann. Zudem dürfen dann nur ähnliche Produkte des Unternehmens beworben werden. Hier muss jedes Unternehmen entscheiden, ob die Vorteile die Nachteile aufwiegen.
Literatur
[1] BGH Urteil vom 11.3.2004 , Az. I ZR 81/01 – E-Mail-Werbung
[2] BGH Urteil vom 17.7.2008 , Az. I ZR 197/05 – FC Troschenreuth
[3] BGH Urteil vom 17.7.2008 , Az. I ZR 75/06 – Faxanfrage im Autohandel
[4] LG Berlin Urteil vom 23.01.2007 , Az. 15 O 346/06 – Störerhaftung des Versenders eines Newsletters
[5] OLG Nürnberg Urteil vom 25.10.2005 , Az. 3 U 1084/05 – Produktempfehlungen per E-Mails mit Werbung
[6] BGH Urteil vom 16.7.2008 , Az. VIII ZR 348/06 – Payback
[7] OLG Hamburg Urteil vom 4.3.2009 , Az. 5 U 62/08 – Gewinnbenachrichtigung
Härting, N.: Internetrecht. – 527 S., Otto-Schmidt, 3. Aufl., 2008.
Pauli, D.: Direktmarketing und die Gewinnung von Kundendaten: Ist die Veranstaltung eines Gewinnspiels ein geeigneter Weg? – In: Wettbewerb in Recht und Praxis, S. 245, 2009.
Schirmbacher, M.: Anmerkung zum Payback-Urteil des Bundesgerichtshofes. – In: Betriebsberater, S. 2430, 2008.
Schirmbacher, M.: Der Schutz des Verbrauchers vor unerbetener Werbung per E-Mail. – In: Verbraucher und Recht, S. 54, 2007.
Schirmbacher, M.: UWG 2008 – Auswirkungen auf den E-Commerce. – In: Kommunikation und Recht, S. 443, 2009.
Sokolowski, K.: E-Mail-Werbung als Spamming. – In: Wettbewerb in Recht und Praxis, S. 888, 2008.
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